Geldvermächtnis auszahlen, wenn im Nachlass kein Geld ist

Der Erbe muss ein Geldvermächtnis auszahlen, auch wenn im Nachlass kein Bargeld liegt. Notfalls muss er Nachlassgegenstände verwerten. Nur in engen Grenzen darf er die Zahlung kürzen oder verweigern. Wer nicht warten will, kann den Anspruch verkaufen.
Der Satz im Testament ist kurz: „Meine Nichte erhält einen Geldbetrag.“ Was folgt, ist oft lang. Der Erbe erklärt, das Vermögen stecke in der Immobilie, im Betrieb oder in einer Sammlung. Liquide Mittel gebe es nicht. Man müsse erst verkaufen, und verkaufen wolle man jetzt nicht, der Markt sei schlecht.
Diese Argumentation klingt vernünftig. Rechtlich trägt sie in den meisten Fällen nicht.
Ein Geldvermächtnis ist eine Geldschuld des Erben
Mit dem Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer nach § 2174 BGB einen Anspruch gegen den Beschwerten. Beim Geldvermächtnis ist das eine Zahlungsforderung wie jede andere. Für Geldschulden gilt ein harter Grundsatz: Fehlende Liquidität entschuldigt nicht. Der Schuldner muss sich das Geld beschaffen, durch Verkauf, Beleihung oder aus eigenem Vermögen.
Der Erbe hat allerdings eine Schonfrist. Nach § 2014 BGB darf er die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern. Diese Zeit soll ihm einen Überblick verschaffen. Danach kann er nach Mahnung in Verzug geraten. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er auch Verzugszinsen.
Was das Oberlandesgericht München zur Reihenfolge sagt
Wie ernst Gerichte die zeitnahe Erfüllung von Geldvermächtnissen nehmen, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2022 (Az. 33 U 6666/21). Der Nachlass bestand überwiegend aus Kunstwerken, also gerade nicht aus Geld. Das Testament sah vor, dass Geldvermächtnisse erst nach Abzug der Erblasser- und Erbfallschulden verteilt werden.
Gestritten wurde darüber, ob Ansprüche aus der Testamentsvollstreckung vorrangig aus den für die Vermächtnisse vorgesehenen Mitteln zu bedienen seien. Der Senat verneinte das. Er legte das Testament so aus, dass die Vermächtnisse zeitnah erfüllt werden sollten und die Erben diese Last selbst zu tragen hatten. Die Bedachten mussten sich ihre Zuwendung also nicht schmälern lassen, nur weil der Nachlass schwer zu Geld zu machen war.
Die Entscheidung ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall. Sie zeigt aber eine Grundhaltung: Ein illiquider Nachlass ist das Problem des Erben, nicht das des Vermächtnisnehmers.
Wann der Erbe tatsächlich kürzen darf
Es gibt Konstellationen, in denen der Erbe nicht voll zahlen muss. Sie sollten sie kennen, um Ausreden von echten Einwänden zu unterscheiden.
- Pflichtteilslast: Muss der Erbe Pflichtteilsansprüche erfüllen, darf er das Vermächtnis nach § 2318 Abs. 1 BGB verhältnismäßig kürzen, sodass beide die Last anteilig tragen.
- Überschuldung durch Vermächtnisse: Reicht der Nachlass gerade wegen der Vermächtnisse nicht aus, kann der Erbe nach § 1992 BGB seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
- Dürftiger Nachlass: Reicht der Nachlass nicht einmal für ein Nachlassinsolvenzverfahren aus, greift die Einrede des § 1990 BGB.
- Nachlassinsolvenz: In einem Insolvenzverfahren über den Nachlass werden Vermächtnisse nach § 327 InsO erst nach den übrigen Gläubigern bedient.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Überschuldung und fehlender Liquidität. Ein Nachlass mit einem schuldenfreien Haus ist nicht überschuldet, nur weil das Konto leer ist. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Zahlungspflicht.
Warum Erben trotzdem auf Zeit setzen
Der Erbe, der eine Immobilie behalten will, hat einen starken Anreiz, die Auszahlung zu strecken. Jeder Monat erspart ihm einen Kredit oder einen Notverkauf. Für Sie bedeutet das: Ihr Geld arbeitet für den Erben. Hinzu kommt die Unsicherheit über den tatsächlichen Wert des Nachlasses. Ohne Einblick in Konten und Verbindlichkeiten können Sie kaum beurteilen, ob eine behauptete Überschuldung stimmt.
Ein typischer Fall: Der Sohn erbt das Mehrfamilienhaus seines Vaters, die langjährige Lebensgefährtin erhält per Vermächtnis einen Geldbetrag. Der Sohn bietet Ratenzahlung über viele Jahre an, ohne Sicherheit. Lehnt sie ab, droht er mit einem Verfahren über den Wert des Hauses. Rechtlich steht die Lebensgefährtin gut da. Praktisch steht sie vor Jahren der Auseinandersetzung.
Sollten Sie Ratenzahlung akzeptieren
Ein Ratenangebot ist nicht per se schlecht. Entscheidend ist, ob es abgesichert ist und ob die Laufzeit zu Ihrer Lebensplanung passt. Unbesicherte Raten über viele Jahre verlagern das gesamte Risiko auf Sie: Verkauft der Erbe die Immobilie zwischenzeitlich oder gerät er selbst in Schwierigkeiten, stehen Sie mit einer bloßen Forderung da. Unterschreiben Sie eine Ratenvereinbarung deshalb erst, wenn Sie wissen, was Ihr Anspruch derzeit wert ist und welche Alternativen bestehen.
Durchsetzen oder verkaufen
Sie können das Geldvermächtnis selbst einklagen und aus dem Urteil in das Vermögen des Erben vollstrecken, einschließlich der Nachlassimmobilie. Das ist ein gangbarer Weg, wenn Sie Zeit und Geduld haben.
Die Alternative ist der Verkauf Ihres Anspruchs an die Deutsche RechteKäufer GmbH. Die Abtretung eines Geldvermächtnisses ist grundsätzlich formfrei möglich. Sie erhalten sofort Geld. Wir übernehmen die Forderung, verhandeln mit dem Erben und tragen das Risiko, dass sich die Durchsetzung hinzieht oder der Nachlass doch weniger hergibt als gedacht. Wie die Frist für Ihren Anspruch läuft, lesen Sie im Beitrag Vermächtnis verjährt.
Diese Angaben helfen bei der Bewertung
Für eine belastbare Einschätzung brauchen wir das Testament mit Eröffnungsprotokoll, den Namen und die Anschrift des Erben sowie alles, was Sie über den Nachlass wissen. Dazu gehören Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Konten und bekannte Schulden. Hat der Erbe Einwände erhoben, etwa eine Kürzung wegen Pflichtteilsansprüchen, legen Sie dieses Schreiben bei. Gerade solche Einwände lassen sich oft schneller entkräften, als es zunächst aussieht.
Fehlendes Bargeld im Nachlass verschiebt Ihren Anspruch nicht auf unbestimmte Zeit. Es verschiebt nur die Frage, wer die Wartezeit trägt.
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