Testamentsvollstrecker blockiert? Den Erbteil trotzdem verkaufen

Testamentsvollstrecker blockiert? Den Erbteil trotzdem verkaufen

Ja, Sie können Ihren Erbteil auch dann verkaufen, wenn ein Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet. Das Gesetz sperrt nur die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände, nicht die Verfügung über Ihren Anteil am Nachlass als Ganzes.

Viele Erben erfahren erst bei der Testamentseröffnung, dass jemand anderes das Sagen hat. Der Testamentsvollstrecker verwaltet Konten, Immobilien und Depots, er entscheidet über den Zeitpunkt der Verteilung, und manchmal ist eine Dauervollstreckung über Jahre angeordnet. Wer das Geld heute braucht, steht vor einer Wand. Aus unserer Sicht ist diese Wand niedriger, als die meisten glauben. Fünf Irrtümer halten Erben davon ab, sie zu übersteigen.

Irrtum 1: Solange der Testamentsvollstrecker im Amt ist, bin ich handlungsunfähig

Über Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, kann der Erbe tatsächlich nicht verfügen (§ 2211 BGB). Das betrifft das Haus, das Konto, das Wertpapierdepot. Ihr Erbteil ist aber etwas anderes: Er ist Ihre Beteiligung an der Gesamtheit. Darüber darf jeder Miterbe verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), und zwar durch notariell beurkundeten Vertrag.

Der Erwerber übernimmt Ihren Anteil so, wie er ist, also samt Testamentsvollstreckung. Für Sie zählt nur: Der Kaufpreis fließt an Sie, nicht in die Verwaltungsmasse.

Irrtum 2: Der Testamentsvollstrecker muss dem Verkauf zustimmen

Nein. Der Verkauf Ihres Anteils verlangt weder seine Zustimmung noch die der Miterben. Die Miterben haben bei einem Verkauf an Dritte lediglich ein Vorkaufsrecht, das sie binnen zwei Monaten ausüben können (§ 2034 BGB). Den Testamentsvollstrecker informieren wir nach der Beurkundung, damit er den neuen Beteiligten kennt.

Praktisch hilft eine frühe, sachliche Mitteilung, weil der Testamentsvollstrecker dann Auskünfte und Abrechnungen direkt an den Erwerber richtet. Nötig ist sie für die Wirksamkeit nicht.

Irrtum 3: Eine Dauervollstreckung macht den Anteil wertlos

Eine Dauervollstreckung kann lange laufen; das Gesetz begrenzt sie grundsätzlich auf dreißig Jahre nach dem Erbfall (§ 2210 BGB), mit Ausnahmen. Wertlos wird Ihr Anteil dadurch nicht. Er verschiebt nur den Zeitpunkt, an dem Geld aus dem Nachlass fließt. Genau diese Wartezeit übernimmt der Käufer.

Für die Prüfung entscheidend sind die Anordnungen im Testament: Was soll der Testamentsvollstrecker verwalten, wie lange, und wann darf er ausschütten? Diese Punkte bestimmen das Angebot, nicht die Frage, ob überhaupt gekauft wird.

Irrtum 4: Ich muss erst klagen, um an mein Geld zu kommen

Gegen einen Testamentsvollstrecker, der seine Pflichten verletzt, gibt es Wege: Auskunft, Rechnungslegung, Entlassung durch das Nachlassgericht. Diese Wege sind legitim und manchmal richtig. Sie kosten aber Zeit und setzen voraus, dass Sie den Konflikt führen wollen.

Wer nicht streiten will, sondern liquide sein muss, etwa wegen eines Hauskaufs, einer Scheidung oder laufender Pflegekosten der eigenen Familie, kommt mit dem Verkauf schneller ans Ziel. Durchsetzen und Verkaufen schließen sich übrigens nicht aus: Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker gehen mit dem Anteil auf den Erwerber über, soweit sie zum Nachlass gehören.

Irrtum 5: Ohne Erbschein und Nachlassverzeichnis prüft niemand meinen Anteil

Ein Nachlassverzeichnis ist hilfreich, aber keine Bedingung. Der Testamentsvollstrecker hat den Erben ohnehin ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände mitzuteilen. Liegt es Ihnen noch nicht vor, prüfen wir anhand dessen, was Sie haben: Testament mit Eröffnungsprotokoll, Testamentsvollstreckerzeugnis, Korrespondenz, gegebenenfalls Grundbuchauszüge.

Halten Sie für die Prüfung bereit:

1. das eröffnete Testament mit allen Anordnungen zur Testamentsvollstreckung,
2. das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Annahmeerklärung,
3. jedes Verzeichnis, jede Abrechnung und jeden Brief des Testamentsvollstreckers.

Wann sich der Verkauf besonders lohnt

Drei Lagen sehen wir besonders häufig. Erstens die Dauervollstreckung, bei der Erben über Jahre nur Erträge oder gar nichts erhalten. Zweitens der Nachlass mit Immobilien, deren Verkauf der Testamentsvollstrecker aus guten Gründen hinauszögert. Drittens Erbeserben, die einen Anteil geerbt haben, mit dem sie emotional nichts verbindet und der sie nur Verwaltungsaufwand kostet.

In allen drei Fällen gilt: Der Wert Ihres Anteils hängt am Nachlass, die Verfügbarkeit hängt am Testamentsvollstrecker. Der Verkauf trennt beides. Sie nehmen den Wert heute mit; die Verfügbarkeit wird zum Problem des Erwerbers. Wie ein Erbteilsverkauf vom ersten Kontakt bis zur Zahlung abläuft, beschreiben wir im Beitrag Erbteilsverkauf in sieben Schritten.

Was wir für Sie tun

Die Deutsche RechteKäufer GmbH übernimmt Erbteile auch unter Testamentsvollstreckung, mit Immobilien, Depots oder Unternehmensbeteiligungen im Nachlass. Senden Sie uns Ihre Unterlagen über die Online-Fallprüfung. Wir sagen Ihnen, ob wir Ihren Anteil übernehmen und unter welchen Bedingungen. Abgeschlossene Ankäufe finden Sie unter Projekte, weitere Lagen unter Aktuelles.

Warten Sie nicht auf die Ausschüttung. Lassen Sie Ihren Erbteil jetzt online prüfen.

office@rechtekaeufer.de

Vorheriger Beitrag
Miterbe zahlt nicht: Wann Sie aus der Erbengemeinschaft aussteigen sollten
Nächster Beitrag
Grundschuld geerbt: Wie Erben aus dem Darlehen des Verstorbenen Geld machen