Vermächtnis und Erbschaftsteuer: Die Kostenpauschale gilt auch für Sie

Vermächtnis und Erbschaftsteuer: Die Kostenpauschale gilt auch für Sie

Wer ein Vermächtnis erhält, darf von seinem Erwerb dieselbe Kostenpauschale abziehen wie ein Erbe, ohne einen einzigen Beleg. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) klargestellt. Ist der Vermächtnisnehmer der einzige Erwerber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, steht ihm die Pauschale in voller Höhe zu, auch wenn der Erbe im Ausland lebt. Für Erbfälle seit 2025 beträgt sie 15.000 Euro.

Viele Vermächtnisnehmer erleben das Erbschaftsteuerverfahren als Einbahnstraße: Das Finanzamt fordert eine Erklärung an, setzt Steuer fest, und das Geld aus dem Vermächtnis ist noch gar nicht da. Wer den Bescheid prüft, findet nicht selten einen Posten, der fehlt. Die Pauschale für Erbfallkosten ist einer davon.

Der Fall: 50.000 Pfund von der Tante aus England

Die Tante der Klägerin lebte im Vereinigten Königreich und starb im November 2019. Durch Testament erhielt die in Deutschland lebende Nichte 50.000 britische Pfund, umgerechnet 58.301,56 Euro. Erbe des übrigen Nachlasses war der Bruder der Tante, der ebenfalls in England lebte. Sein Erwerb unterlag nicht der deutschen Erbschaftsteuer, der der Nichte schon.

Das Finanzamt setzte 5.685 Euro fest und ließ die Pauschale weg. Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 28. Juni 2023, 3 K 169/21) gewährte sie nur anteilig, im Verhältnis des Vermächtnisses zum gesamten Nachlass, also mit 2.080 Euro. Der BFH sprach der Nichte die volle damalige Pauschale von 10.300 Euro zu. Die Steuer sank auf 4.200 Euro.

Was der BFH entschieden hat

  • Die Pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht nicht nur Erben zu, sondern auch Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten.
  • Sie wird ohne Nachweis gewährt. Es kommt nicht darauf an, ob dem Vermächtnisnehmer überhaupt Kosten entstanden sind.
  • Sie gilt einmal je Erbfall. Gibt es mehrere Erwerber, die in Deutschland steuerpflichtig sind, wird sie aufgeteilt.
  • Ist nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig und unterliegen die übrigen nicht der deutschen Steuer, wird nicht gekürzt. Der Betrag würde sonst ersatzlos verfallen, und das sieht das Gesetz nicht vor.
  • Neben der Pauschale lassen sich keine zusätzlichen Erwerbskosten absetzen. Wer höhere Kosten hat, muss sie insgesamt einzeln nachweisen.

Wann sich der Blick auf Ihren Bescheid lohnt

Besonders bei internationalen Erbfällen: Der Erbe lebt im Ausland, Sie als Vermächtnisnehmer in Deutschland. Dann sind Sie häufig der einzige Erwerber, der hier Steuer zahlt, und haben Anspruch auf den vollen Betrag. Bei einem Steuersatz von 15 Prozent macht die Pauschale von 15.000 Euro 2.250 Euro Steuer aus, bei 30 Prozent 4.500 Euro.

Aber auch im reinen Inlandsfall wird die Pauschale übersehen, weil Vermächtnisnehmer die Erklärung oft ohne Beratung abgeben. Wie Vermächtnisse aus dem Ausland praktisch ankommen, beschreiben wir im Beitrag Vermächtnis aus dem Ausland. Welche Steuer in Deutschland auf Auslandserbschaften anfällt, zeigt Erbe im Ausland: Was in Deutschland versteuert wird.

So prüfen Sie Ihren Bescheid

  • Steht die Pauschale im Bescheid, und in welcher Höhe?
  • Wurde sie gekürzt oder auf mehrere Erwerber verteilt, und waren diese überhaupt in Deutschland steuerpflichtig?
  • Gilt für den Erbfall schon der neue Betrag von 15.000 Euro?
  • Haben Sie höhere tatsächliche Kosten, etwa für Anwalt, Übersetzungen oder ausländische Nachlassabwicklung, die den Einzelnachweis lohnen?

Gegen den Bescheid ist ein Einspruch binnen eines Monats möglich. Ist er schon bestandskräftig, kommt eine Änderung nur noch in Betracht, wenn eine Korrekturvorschrift greift, etwa bei einem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Steuer kommt vor dem Geld

Beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit der Auszahlung. Zögert der Erbe, müssen Vermächtnisnehmer die Steuer oft aus eigener Tasche vorstrecken. Was Sie dann tun können, erklären wir unter Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis vor der Auszahlung.

Drei Einwände, die wir oft hören

„Ich hatte gar keine Kosten.“ Das spielt keine Rolle. Die Pauschale wird ohne Nachweis gewährt.

„Der Erbe hat die Pauschale doch schon bekommen.“ Lebt er im Ausland und zahlt hier keine Steuer, steht Ihnen der volle Betrag zu.

„Für ein paar tausend Euro lohnt kein Einspruch.“ Der Einspruch kostet beim Finanzamt nichts. Er lohnt sich, wenn der Bescheid falsch ist.

Vermächtnis jetzt zu Geld machen

Ein Vermächtnis ist ein Anspruch gegen den Erben. Zahlt er nicht, zahlt er spät oder sitzt er im Ausland, können Sie den Anspruch verkaufen und erhalten sofort einen festen Betrag. Die Steuer auf Ihren Erwerb und die Pauschale bleiben davon unberührt. Wie der Verkauf abläuft, zeigt unser Beitrag Vermächtnis verkaufen.

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