Erbschaftsteuer aufs Vermächtnis vor der Auszahlung: Was tun?

Erbschaftsteuer aufs Vermächtnis vor der Auszahlung: Was tun?

Die Erbschaftsteuer auf ein Vermächtnis entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit der Auszahlung. Zahlt der Erbe nicht, kann der Steuerbescheid vor dem Geld kommen. Wer diese Lücke nicht aus eigenen Mitteln schließen will, kann sein Vermächtnis verkaufen und mit dem Erlös die Steuer begleichen.

Viele Vermächtnisnehmer erleben eine doppelte Enttäuschung. Der Erbe lässt sich mit der Auszahlung Zeit. Das Finanzamt nicht. Es schickt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, später einen Bescheid mit Zahlungsfrist. Die Steuer richtet sich nach einem Betrag, den der Bedachte noch nie gesehen hat.

Warum die Steuer schon mit dem Erbfall entsteht

Der Erwerb durch Vermächtnis ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Erwerb von Todes wegen. Für diesen Erwerb entsteht die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Grundsatz mit dem Tod des Erblassers. Ab diesem Moment haben Sie einen Anspruch gegen den Erben, und genau dieser Anspruch wird besteuert. Ob und wann der Erbe ihn erfüllt, ändert daran zunächst nichts.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Vermächtnisse, die aufschiebend bedingt, betagt oder befristet sind. Für sie entsteht die Steuer erst mit Eintritt der Bedingung oder des maßgeblichen Ereignisses. Wer ein Vermächtnis erhält, das erst in einigen Jahren fällig wird, muss also in der Regel nicht sofort versteuern. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Vermächtnis vor Fälligkeit verkaufen.

Wer was versteuert

Das Vermächtnis wird nur einmal besteuert, und zwar beim Vermächtnisnehmer. Der Erbe darf es nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit von seinem eigenen Erwerb abziehen. Steuerklasse und persönlicher Freibetrag des Vermächtnisnehmers richten sich nach seinem Verhältnis zum Erblasser. Für eine Nichte gelten also andere Regeln als für ein Kind, für eine langjährige Lebensgefährtin ohne Trauschein wieder andere. Gerade entfernte Verwandte und Nichtverwandte werden von der Höhe der Steuer oft überrascht, weil ihnen nur ein geringer Freibetrag zusteht.

Melden Sie den Erwerb selbst

Vermächtnisnehmer sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, ihren Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Viele verlassen sich darauf, dass Nachlassgericht oder Erbe das schon erledigen. Darauf sollten Sie nicht bauen. Eine rechtzeitige Anzeige verschafft Ihnen außerdem Gelegenheit, früh auf Ihre Lage hinzuweisen, etwa darauf, dass der Erbe noch nicht gezahlt hat.

Das neue BFH-Urteil: volle Pauschale auch für Vermächtnisnehmer

Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 25/23), veröffentlicht am 20. August 2026, hat der Bundesfinanzhof die Stellung von Vermächtnisnehmern gestärkt. Es ging um den Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, der typische Aufwendungen rund um den Erbfall abdeckt, etwa für Bestattung, Grabstätte und Abwicklung des Nachlasses. Er wird ohne Einzelnachweis abgezogen.

Die Erblasserin hatte in Großbritannien gelebt, ihr dort ansässiger Bruder war Erbe. Eine in Deutschland lebende Frau erhielt ein Geldvermächtnis. Das Finanzamt erkannte nur ihre geringen tatsächlichen Aufwendungen an, das Finanzgericht gewährte die Pauschale anteilig. Der BFH entschied: Auch Vermächtnisnehmer können den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Er wird zwar je Erbfall nur einmal gewährt. Ist aber nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig, steht ihm die Pauschale in voller Höhe zu.

Für Vermächtnisnehmer mit Auslandsbezug ist das eine spürbare Entlastung. Und es zeigt grundsätzlich: Prüfen Sie jeden Abzug, der Ihnen zusteht, bevor Sie einen Bescheid bestandskräftig werden lassen. Für den Einspruch bleibt nach Bekanntgabe des Bescheids in der Regel nur ein Monat.

Wenn der Bescheid kommt und der Erbe nicht zahlt

Bleibt die Auszahlung aus, geraten Vermächtnisnehmer in eine Zwickmühle. Die Steuer ist fällig, das Vermächtnis nicht realisiert. Einige Wege stehen offen.

  1. Sie zahlen die Steuer aus eigenem Vermögen und holen sich das Geld später vom Erben zurück, indem Sie das Vermächtnis durchsetzen.
  2. Sie beantragen beim Finanzamt eine Stundung und legen dar, warum Ihnen die Mittel noch fehlen. Ob sie gewährt wird, entscheidet das Finanzamt nach den Umständen des Einzelfalls.
  3. Sie verkaufen Ihren Vermächtnisanspruch und begleichen die Steuer aus dem Erlös.

Der dritte Weg hat einen klaren Vorteil. Er macht Sie unabhängig vom Zahlungswillen des Erben und von der Entscheidung des Finanzamts. Die Steuerpflicht für den Erwerb durch Vermächtnis bleibt bestehen. Sie haben aber das Geld, um sie zu erfüllen, und tragen nicht länger das Risiko, Steuern auf einen Anspruch zu zahlen, der sich am Ende womöglich nur teilweise durchsetzen lässt.

Ein typischer Fall

Eine Lehrerin erhält von ihrer Tante per Vermächtnis eine vermietete Wohnung. Alleinerbe ist der Cousin. Er bestreitet die Wirksamkeit des Testaments und verweigert die Auflassung. Ein Jahr nach dem Erbfall setzt das Finanzamt Erbschaftsteuer gegen die Lehrerin fest. Ihr Erspartes reicht dafür nicht, die Wohnung gehört ihr noch nicht, und ein Rechtsstreit mit dem Cousin würde Jahre dauern. Verkauft sie ihren Anspruch, kann sie die Steuer zahlen und den Streit hinter sich lassen.

Ob der Verkauf darüber hinaus steuerliche Folgen hat, hängt von Art des Anspruchs und Ihrer persönlichen Lage ab. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie unterschreiben.

Was wir von Ihnen benötigen

Für eine zügige Prüfung brauchen wir das Testament mit Eröffnungsprotokoll, Angaben zum Erben und zum vermachten Gegenstand sowie, falls vorhanden, Steuerbescheid oder Schreiben des Finanzamts. Je klarer die Fristen erkennbar sind, desto besser lässt sich der Verkauf mit dem Zahlungstermin abstimmen. Den Ablauf eines Ankaufs beschreibt der Beitrag Vermächtnis verkaufen.

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