Nachlassverfahren sollen schneller werden: Was die Länder planen

Nachlassverfahren sollen schneller werden: Was die Länder planen

Eine Reform der Nachlassverfahren steht auf der Agenda der Länder: Die Justizministerkonferenz hat im Juni 2026 den Bund gebeten, Erbscheinsverfahren, Erbenermittlung und Fristen zu modernisieren. Bis daraus Gesetz wird, vergeht Zeit. Wer seinen Anteil am Nachlass schon jetzt zu Geld machen will, muss darauf nicht warten.

Wer erbt, lernt schnell eine Behörde kennen, mit der er vorher kaum zu tun hatte: das Nachlassgericht. Testamente werden eröffnet, Erbscheine beantragt, Ausschlagungen erklärt. Für viele Erben ist das der erste Kontakt mit der Justiz, und nicht selten ein ernüchternder. Unterlagen fehlen, Rückfragen dauern, Wochen werden zu Monaten. Dass die Justizminister der Länder nun Reformbedarf sehen, überrascht Praktiker kaum.

Was die Justizministerkonferenz beschlossen hat

Auf ihrer Frühjahrskonferenz am 11. und 12. Juni 2026 in Hamburg haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder mit dem Nachlassverfahren befasst. Sie halten eine Vereinfachung und Modernisierung für erforderlich, um Angehörige zu entlasten und gerichtliche Ressourcen gezielter einzusetzen. Die Beschlüsse richten sich als Prüfbitten an die Bundesjustizministerin, die über das Ergebnis berichten soll.

  1. Ausschlagung: Geprüft werden soll eine moderate Verlängerung der Ausschlagungsfrist, die nach § 1944 Abs. 1 BGB derzeit sechs Wochen beträgt. Außerdem soll geklärt werden, ob Erklärungen fristwahrend beim Notar abgegeben werden können, wenn dieser sie unverzüglich an das Nachlassgericht weiterleitet.
  2. Erbenermittlung: Die gerichtlichen Regeln zur Ermittlung unbekannter Erben sollen auf ihre Zeitgemäßheit überprüft werden.
  3. Erbschein: Das Recht des Erbscheins soll modernisiert und entbürokratisiert werden. Für das Grundbuch soll wieder ein Erbschein eingeführt werden, der auf diesen Gebrauch beschränkt ist.

Im Vorfeld hatte der hessische Justizminister Christian Heinz weitergehende Ideen ins Gespräch gebracht: einen vorläufigen Erbschein, die Anerkennung von Testament oder Erbvertrag als Erbnachweis, den Verzicht auf erneute Prüfung in unstreitigen Fällen und eine stärkere Digitalisierung des Zentralen Testamentsregisters. Diese Vorschläge sind bislang keine Beschlüsse der Konferenz.

Was die Pläne bedeuten und was nicht

Beschlüsse der Justizministerkonferenz sind politische Signale, keine Gesetze. Ob und wann der Bund einen Entwurf vorlegt, ist offen. Selbst wenn das bald geschieht, folgen Anhörungen, Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Für Erbfälle, die jetzt bearbeitet werden, gilt das bestehende Recht.

Gleichwohl zeigen die Beschlüsse, wo die Länder selbst die Engpässe sehen. Der Erbnachweis ist der Schlüssel zu fast allem, was nach einem Todesfall geschieht. Ohne ihn bewegen Banken kein Konto, und das Grundbuchamt trägt keinen neuen Eigentümer ein. Nach § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung genügt statt eines Erbscheins zwar ein notarielles Testament mit der Niederschrift über seine Eröffnung. Wer aber ein privatschriftliches Testament oder gar keines hinterlassen hat, dessen Erben brauchen in aller Regel den Erbschein.

Die Ausschlagungsfrist zeigt, wie eng die Zusammenhänge sind. Sechs Wochen sind kurz, wenn ein Nachlass unübersichtlich ist und Schulden nicht ausgeschlossen werden können. Wer die Frist verstreichen lässt, gilt als Erbe, mit allen Folgen. Eine längere Frist würde mehr Zeit verschaffen, sich ein Bild zu machen. Für einen späteren Verkauf ist die Weichenstellung ebenfalls entscheidend: Wer ausschlägt, hat keinen Erbteil mehr, den er verwerten könnte.

Wenn das Nachlassgericht zum Nadelöhr wird

Ein typischer Fall: Ein Mann stirbt und hinterlässt ein handschriftliches Testament, in dem er seine drei Kinder bedenkt. Eines der Kinder lebt im Ausland, ein anderes zweifelt die Echtheit des Testaments an. Das Nachlassgericht muss Stellungnahmen einholen, vielleicht ein Schriftgutachten. Bis zur Erteilung des Erbscheins vergehen viele Monate. In dieser Zeit steht das Haus leer, die Konten sind blockiert, und niemand kann verbindlich handeln.

Für die Erben, die sich einig sind und ihr Geld brauchen, ist das eine Geduldsprobe. Die Reformpläne geben ihnen Hoffnung für künftige Fälle. Für den eigenen Fall helfen sie nicht.

Den Erbteil verkaufen, auch bevor alles geklärt ist

Wer Miterbe ist, kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen. So bestimmt es § 2033 Abs. 1 BGB. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Der Notar wird sich die Erbenstellung nachweisen lassen. Ob dafür bereits ein Erbschein vorliegen muss oder andere Unterlagen genügen, hängt vom Einzelfall ab. Spätestens wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört und das Grundbuch berichtigt werden soll, braucht es den förmlichen Nachweis.

Ein Käufer von Erbteilen kennt diese Abläufe. Er kann den Vertrag so gestalten, dass ein noch laufendes Erbscheinsverfahren berücksichtigt wird, und übernimmt anschließend die weitere Auseinandersetzung. Wie die notarielle Abwicklung im Einzelnen aussieht, beschreibt unser Beitrag Erbteil verkaufen beim Notar.

Beide Wege sind legitim

Sie können das Nachlassverfahren abwarten, die Auseinandersetzung mit den Miterben selbst führen und am Ende Ihren Anteil am Erlös erhalten. Das ist ein gangbarer Weg, wenn Zeit keine Rolle spielt und die Familie zusammenarbeitet. Oder Sie verkaufen Ihren Erbteil an die Deutsche RechteKäufer GmbH. Dann erhalten Sie Ihr Geld, sobald der Vertrag vollzogen ist, und wir tragen das Risiko des weiteren Verfahrens.

Was Sie jetzt zusammenstellen sollten

Legen Sie Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag sowie sämtliche Schreiben des Nachlassgerichts bereit. Notieren Sie, ob ein Erbscheinsantrag gestellt wurde und wie weit das Verfahren gediehen ist. Halten Sie außerdem fest, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören und wer die Miterben sind.

Mit diesen Angaben prüfen wir kostenfrei und ohne Kostenrisiko, ob und zu welchen Bedingungen wir Ihren Erbteil übernehmen. Die Reform der Nachlassverfahren mag kommen. Ihre Entscheidung können Sie schon heute treffen, gleich wie lange Berlin für die Umsetzung braucht und welche Vorschläge am Ende tatsächlich Gesetz werden.

Starten Sie jetzt den kostenfreien Erbteil-Rechner.

office@rechtekaeufer.de

Vorheriger Beitrag
Erbschaftsteuer stunden lassen: Wann das Finanzamt wartet
Nächster Beitrag
Erbbaurecht verkaufen: Wenn der Eigentümer blockiert