Erbteil verkaufen in der Privatinsolvenz: Was der BGH verlangt

Erbteil verkaufen in der Privatinsolvenz: Was der BGH verlangt

Wer in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz erbt, muss die Hälfte des Werts an den Treuhänder abgeben, und zwar in Geld. Den Erbteil selbst zu übertragen, genügt nach dem Bundesgerichtshof nicht. Blockiert ein Miterbe den Verkauf des Nachlasses, kann der Verkauf des eigenen Erbteils den Weg zur Restschuldbefreiung freihalten.

Jahrelang haben Sie verzichtet, Ihr pfändbares Einkommen abgegeben und auf den Tag hingearbeitet, an dem die Restschuldbefreiung erteilt wird. Dann stirbt ein Elternteil. Zum Nachlass gehört ein Haus, das Sie sich mit einem Geschwisterteil teilen. Was wie eine späte Entlastung aussieht, wird zum Problem: Der Treuhänder meldet sich, und Ihr Bruder denkt nicht daran, das Haus zu verkaufen.

Was das Gesetz von Erben in der Wohlverhaltensphase verlangt

Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben. Die andere Hälfte darf er behalten. Wer diese Obliegenheit schuldhaft verletzt, riskiert, dass ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Im noch laufenden Insolvenzverfahren gilt Anderes. Dort fällt eine Erbschaft grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Dieser Beitrag betrifft die Zeit danach, in der Sie nur noch die Hälfte abgeben müssen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 (Az. IX ZB 163/11) hat der BGH geklärt, wie diese Herausgabe aussehen muss. Eine Schuldnerin hatte in der Wohlverhaltensphase zusammen mit ihrem Bruder je zur Hälfte den Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein bebautes Grundstück. Der Treuhänder verlangte den hälftigen Wert ihres Anteils. Sie zahlte nicht, und ihr Bruder verweigerte die Zustimmung zu einem Verkauf. Ein Gläubiger beantragte daraufhin, ihr die Restschuldbefreiung zu versagen.

Der BGH stellte klar: Die Obliegenheit ist durch Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des halben Werts zu erfüllen. Die Übertragung des Erbteils auf den Treuhänder reicht nicht, auch nicht das Angebot, Ansprüche gegen den Miterben oder auf einen künftigen Verkaufserlös abzutreten. Ist der Nachlass nicht in Geld vorhanden, muss der Schuldner ihn verwerten, wenn er die Summe nicht anders aufbringen kann.

Zugleich zeigte der BGH einen Ausweg auf. Muss der Nachlass erst verwertet werden, ist dem Schuldner dazu Gelegenheit zu geben. Belegt er ausreichende Bemühungen, kann das Gericht die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zurückstellen. Gelingt die Verwertung trotz aller Anstrengungen nicht, muss der Schuldner das nachweisen. Die Sache ging zur neuen Prüfung an das Insolvenzgericht zurück.

Warum der Erbteilsverkauf hier so gut passt

Das Kernproblem der Schuldnerin war nicht fehlender Wille, sondern ein Miterbe, der blockierte. Genau an dieser Stelle setzt der Verkauf des Erbteils an. Über Ihren Anteil am Nachlass verfügen Sie nach § 2033 Abs. 1 BGB allein. Eine Zustimmung des Bruders brauchen Sie nicht. Er hat lediglich ein Vorkaufsrecht, wenn Sie an einen Dritten verkaufen, und kann dann zu denselben Bedingungen eintreten. Mehr dazu in unserem Beitrag Erbteil verkaufen: Wer das Vorkaufsrecht wirklich hat.

So oder so erhalten Sie Geld. Mit diesem Geld können Sie die Obliegenheit erfüllen, die der BGH beschrieben hat: Zahlung des hälftigen Werts an den Treuhänder. Die andere Hälfte bleibt Ihnen.

Dürfen Sie in dieser Phase überhaupt verkaufen?

Viele Schuldner sind unsicher, ob sie während der Wohlverhaltensphase überhaupt Verträge über ihr Vermögen schließen dürfen. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben und läuft nur noch die Abtretungsfrist, verfügen Sie über Ihren Erbteil selbst. Der Treuhänder erhält kein Verfügungsrecht am Nachlass, sondern einen Anspruch auf den hälftigen Wert. Der Verkauf ist damit kein Verstoß gegen Ihre Pflichten, sondern ein Weg, sie zu erfüllen. Wichtig ist nur, dass der Erlös nachvollziehbar dokumentiert wird und der Treuhänder seinen Anteil erhält.

So gehen Sie vor

  1. Informieren Sie den Treuhänder früh über den Erbfall und Ihre Absicht, den Erbteil zu verwerten.
  2. Dokumentieren Sie jeden Schritt: Gespräche mit Miterben, Anfragen bei Käufern, Angebote und Absagen.
  3. Klären Sie mit dem Treuhänder, wie der Wert Ihres Anteils bestimmt wird, damit die Zahlung später nicht streitig wird.
  4. Lassen Sie Ihren Anteil von einem Käufer prüfen, der auch bei zerstrittenen Erbengemeinschaften ankauft.
  5. Schließen Sie den notariellen Vertrag so, dass die Zahlung zügig und nachweisbar erfolgt.

Diese Dokumentation ist mehr als Formsache. Nach dem BGH kommt es darauf an, ob Sie sich ausreichend um die Verwertung bemüht haben. Wer belegen kann, dass er gehandelt hat, steht im Streit mit einem Gläubiger deutlich besser da.

Und wenn Sie die Erbschaft ausschlagen?

Manche Schuldner überlegen, das Erbe auszuschlagen, um sich die Mühe zu ersparen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Ausschlagung keine Obliegenheitsverletzung, die Entscheidung gilt als höchstpersönlich. Dann fließt allerdings auch nichts an Sie. Die Hälfte, die Ihnen nach der Herausgabe zustünde, wäre verloren. Ist die Frist zur Ausschlagung abgelaufen, stellt sich die Frage ohnehin nicht mehr.

Verkauf an die Deutsche RechteKäufer GmbH

Wir kaufen Erbteile auch von Erben in der Wohlverhaltensphase, wenn Miterben blockieren oder der Nachlass vor allem aus einer Immobilie besteht. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko für Sie. Kommt der Kauf zustande, erhalten Sie Geld, mit dem Sie gegenüber dem Treuhänder handlungsfähig sind, und wir übernehmen die Auseinandersetzung mit den Miterben.

Sie können selbstverständlich auch abwarten, ob Ihr Miterbe einlenkt, oder die Auseinandersetzung gerichtlich betreiben. Beides braucht Zeit, und Zeit ist in der Wohlverhaltensphase knapp. Der Verkauf schafft Klarheit, bevor über Ihre Restschuldbefreiung entschieden wird.

Schützen Sie Ihre Restschuldbefreiung: Ermitteln Sie jetzt den Wert Ihres Erbteils.

office@rechtekaeufer.de

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