Pflichtteil abtreten: Wann die Erbschaftsteuer entsteht

Pflichtteil abtreten: Wann die Erbschaftsteuer entsteht

Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil entsteht nicht schon mit dem Erbfall, sondern erst, wenn Sie den Anspruch geltend machen. Wer seinen Pflichtteil abtritt oder verkauft, verwertet ihn und sollte deshalb mit der Steuer rechnen. Wird der Anspruch dagegen vererbt, besteuert der Bundesfinanzhof ihn beim Erben auch ohne Geltendmachung.

Ein Pflichtteil ist ein Geldanspruch, aber kein Geld. Zwischen dem Tod des Elternteils und der Zahlung durch den Erben können Jahre liegen. Auskunft, Wertgutachten, Streit über die Immobilie: All das kostet Zeit. Gleichzeitig fragen sich viele Pflichtteilsberechtigte, wann das Finanzamt sich meldet und ob sie Steuern auf Geld zahlen müssen, das sie noch gar nicht haben.

Der Grundsatz: Steuer erst mit der Geltendmachung

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst den Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Passend dazu bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, dass die Steuer für diesen Erwerb mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht. Der Erbfall allein löst beim Pflichtteilsberechtigten also noch nichts aus.

Das Gesetz schützt damit die Entscheidungsfreiheit. Wer aus familiären Gründen auf seinen Pflichtteil verzichtet und ihn nie einfordert, soll dafür keine Steuer zahlen. Erst wenn Sie dem Erben gegenüber ernsthaft zu erkennen geben, dass Sie den Anspruch durchsetzen wollen, wird er steuerlich zu Ihrem Erwerb.

Die Kehrseite trägt der Erbe. Er darf geltend gemachte Pflichtteile nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Was beim einen besteuert wird, mindert beim anderen den steuerpflichtigen Erwerb.

Was der Bundesfinanzhof zum geerbten Pflichtteil entschieden hat

Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. II R 21/14) hat der Bundesfinanzhof eine Frage geklärt, die viele Familien betrifft. Stirbt der Pflichtteilsberechtigte, bevor er seinen Anspruch eingefordert hat, geht der Anspruch auf seine eigenen Erben über. Diese müssen ihn versteuern, und zwar unabhängig davon, ob sie ihn gegenüber dem Verpflichteten geltend machen.

Die Begründung ist schlüssig. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall als Geldforderung und gehört ab diesem Moment zum Vermögen des Berechtigten. Stirbt dieser, fällt die Forderung wie jedes andere Vermögen in seinen Nachlass. Der Schutz durch das Geltendmachungserfordernis gilt nur für den ursprünglich Berechtigten, nicht für seine Erben.

Für die Praxis heißt das: Erben eines Pflichtteilsberechtigten erhalten mit dem Anspruch eine Steuerlast, aber nicht automatisch das Geld. Zahlt der Pflichtteilsschuldner nicht, entsteht eine Lücke, die sich nur durch Durchsetzung oder Verkauf schließen lässt.

Abtreten und verkaufen: Was steuerlich passiert

Den Pflichtteilsanspruch können Sie abtreten. § 2317 Abs. 2 BGB erklärt ihn ausdrücklich für übertragbar und vererblich. Ein Verkauf ist deshalb rechtlich unproblematisch.

Steuerlich sollten Sie den Verkauf wie eine Geltendmachung behandeln. Wer seinen Anspruch an einen Käufer abtritt und dafür Geld erhält, macht wirtschaftlich von ihm Gebrauch. Ein Verzicht, der die Steuer vermeidet, liegt darin gerade nicht. Planen Sie die Erbschaftsteuer daher für das Jahr ein, in dem Sie verkaufen.

Für den Liquiditätsplan zählen drei Punkte:

  1. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmt, ab wann das Finanzamt festsetzen kann. Ein Verkauf schafft das Geld genau in diesem Moment.
  2. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Kinder haben einen deutlich höheren Freibetrag als entfernte Verwandte.
  3. Der Freibetrag gilt für alles, was Sie vom selben Erblasser innerhalb von zehn Jahren erhalten. Frühere Schenkungen der Eltern werden nach § 14 ErbStG mitgerechnet.

Berliner Testament: der Pflichtteil nach dem zweiten Todesfall

Ein häufiger Sonderfall: Die Eltern haben sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, die Kinder erben erst nach dem zweiten Elternteil. Nach dem ersten Todesfall hätte jedes Kind seinen Pflichtteil verlangen können, hat es aber aus Rücksicht nicht getan.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2020 (Az. II R 17/16) entschieden, wie solche Konstellationen nach dem Tod des Verpflichteten zu behandeln sind. Ist der Pflichtteilsberechtigte zugleich Erbe des Verpflichteten, erlöschen Anspruch und Schuld zivilrechtlich durch Vereinigung. Der Anspruch kann trotzdem noch geltend gemacht werden. Teilt der Berechtigte dies dem Finanzamt mit, wird der Pflichtteil beim ersten Erbfall besteuert und beim zweiten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen, rückwirkend auf den Todestag.

Solche Gestaltungen gehören zwingend in die Hände Ihres Steuerberaters, der Ihren Einzelfall prüft. Für die Frage nach Liquidität ist entscheidend: Ein Pflichtteil, der nach dem ersten Elternteil entstanden ist, hat einen eigenen Wert und kann bereits heute verkauft werden.

Ein typischer Fall

Ein Sohn erbt von seiner verstorbenen Schwester deren Pflichtteilsanspruch gegen den neuen Ehemann der Mutter. Die Schwester hatte nie Kontakt aufgenommen. Jetzt steht in ihrem Nachlass eine Forderung, die versteuert werden muss, deren Höhe aber umstritten ist und deren Schuldner nicht zahlt.

Der Sohn kann klagen und warten. Oder er verkauft den Anspruch, erhält sofort Geld und kann damit seine Steuer bedienen. Beide Wege sind legitim. Der Verkauf schließt die Lücke zwischen Steuerlast und Zahlungseingang.

Liquidität statt Wartezeit

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Pflichtteilsansprüche an, auch geerbte und solche, über deren Höhe gestritten wird. Wir übernehmen Auskunft, Bewertung und Durchsetzung auf eigenes Risiko. Sie entscheiden, wann der Anspruch zu Geld wird.

Legen Sie für die Prüfung bereit, was Sie haben: Sterbeurkunde, Testament oder Erbschein, Schriftverkehr mit dem Erben und einen Hinweis, ob und wann Sie den Pflichtteil bereits eingefordert haben. Gerade dieses Datum zählt doppelt, zivilrechtlich für die Verjährung und steuerlich für die Entstehung der Erbschaftsteuer.

Wer den Weg vom Anspruch zum Verkauf allgemein verstehen will, findet die Grundlagen im Beitrag Pflichtteil verkaufen. Den Wert Ihres Anspruchs prüfen Sie im Pflichtteil-Check.

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