Abfindung für den Pflichtteilsverzicht: Was steuerlich zählt

Eine Abfindung für den Pflichtteilsverzicht ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Zahlt ein Geschwister statt der Eltern, richtet sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zwischen den Geschwistern. Nach dem Erbfall gelten andere Regeln, und dann ist auch der Verkauf des Pflichtteils möglich.
„Unterschreib den Verzicht, dafür bekommst du jetzt etwas.“ Solche Angebote kommen häufig von Geschwistern, die das Elternhaus oder den Familienbetrieb übernehmen sollen. Für den Verzichtenden klingt das nach schnellem Geld ohne Streit. Steuerlich hängt viel davon ab, wann verzichtet wird und wer die Abfindung zahlt.
Zwei Situationen, die oft verwechselt werden
Vor dem Erbfall gibt es noch keinen Pflichtteilsanspruch, nur eine Aussicht darauf. Ein Verzicht auf diesen künftigen Pflichtteil wird nach § 2346 Abs. 2 BGB mit dem künftigen Erblasser vereinbart und bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.
Nach dem Erbfall ist der Pflichtteilsanspruch entstanden. Er ist eine Geldforderung gegen den Erben, die nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar ist. Jetzt können Sie gegen Abfindung verzichten, sich mit dem Erben vergleichen oder den Anspruch an einen Dritten verkaufen.
Beide Konstellationen behandelt das Erbschaftsteuergesetz in unterschiedlichen Vorschriften. Das entscheidet über Steuerklasse und Freibetrag.
Vor dem Erbfall: Was der Bundesfinanzhof 2017 entschieden hat
Was als Abfindung für einen Verzicht auf den künftigen Erbanspruch gewährt wird, gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung unter Lebenden. Zahlen die Eltern selbst, ist das Verhältnis klar: Kinder fallen in die günstigste Steuerklasse.
Anders, wenn ein Geschwister zahlt. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 25/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz bei einer solchen Abfindung unter künftigen gesetzlichen Erben nach dem Verhältnis zwischen Zahlendem und Verzichtendem richten. Das Gericht hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, die auf das Verhältnis zum künftigen Erblasser abstellte.
Die Folge für Geschwister ist spürbar. Sie gehören zur Steuerklasse II mit einem wesentlich niedrigeren Freibetrag als Kinder gegenüber ihren Eltern. Eine Abfindung, die vom Bruder oder von der Schwester kommt, kann deshalb Schenkungsteuer auslösen, wo dieselbe Zahlung von den Eltern steuerfrei geblieben wäre.
Achten Sie außerdem auf die Art des Verzichts. Ein reiner Pflichtteilsverzicht lässt Ihre gesetzliche Erbenstellung unberührt und ändert an den Pflichtteilsquoten Ihrer Geschwister nichts. Wer dagegen auf sein gesamtes Erbrecht verzichtet, wird nach § 2310 Satz 2 BGB bei der Berechnung der Pflichtteile nicht mitgezählt. Die Quoten der übrigen Kinder steigen dann. Für die Familie kann das ein ganz anderes Ergebnis bedeuten als beabsichtigt, und für den Zahlenden wird die Abfindung womöglich teurer erkauft, als er dachte.
Einkommensteuer fällt auf die Abfindung nicht an
Eine gute Nachricht gibt es dennoch. Mit Urteil vom 20. November 2012 (Az. VIII R 57/10) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Zahlungen aufgrund eines vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzichts nicht einkommensteuerbar sind.
Die Abfindung ist also ein Vorgang der Vermögensübertragung in der Familie und kein Einkommen. Sie gehört in die Welt der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Nach dem Erbfall: Abfindung, Vergleich oder Verkauf
Ist der Erbfall eingetreten, greift § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Danach gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Die Abfindung wird also so besteuert, als stamme sie vom Verstorbenen. Für Kinder bleibt es damit beim Verhältnis zum Elternteil.
Daneben gibt es zwei weitere Wege, den entstandenen Pflichtteil in Geld zu verwandeln:
- Sie machen den Anspruch geltend und lassen sich vom Erben auszahlen, freiwillig oder nach einem Verfahren.
- Sie verkaufen den Anspruch an einen Dritten, der ihn anschließend selbst gegenüber dem Erben durchsetzt.
Welche Variante steuerlich günstiger ist, hängt von Ihren Freibeträgen, früheren Schenkungen und der Höhe des Anspruchs ab. Lassen Sie das im Einzelfall von Ihrem Steuerberater durchrechnen. Wirtschaftlich unterscheiden sich die Wege vor allem in Zeit und Risiko.
Ein typischer Fall
Eine Tochter wird nach dem Tod der Mutter enterbt, Alleinerbe ist ihr Bruder. Er bietet eine Abfindung, deutlich unter dem, was ihr nach ihrer Rechnung zusteht, zahlbar erst nach dem Verkauf des Hauses. Die Tochter steht vor der Wahl: annehmen und auf den Hausverkauf warten, streiten oder verkaufen.
Ein Verkauf an einen Käufer, der den Anspruch übernimmt, beendet den Kontakt mit dem Bruder in dieser Sache sofort. Den Streit über Auskunft und Wert führt dann der Erwerber. Die Tochter erhält ihr Geld unabhängig davon, wann das Haus verkauft wird.
Das Angebot des Bruders bleibt dabei ein legitimer Weg. Wer ihm vertraut und warten kann, mag es annehmen. Wer Sicherheit und Tempo braucht, vergleicht es mit dem, was ein Verkauf heute bringt, und entscheidet dann.
Bevor Sie einen Verzicht unterschreiben
Ein Pflichtteilsverzicht ist endgültig. Prüfen Sie vorher, wer die Abfindung zahlt und ob sie den Wert Ihres künftigen oder entstandenen Pflichtteils abbildet. Klären Sie, ob die Zahlung an Bedingungen geknüpft ist, etwa an einen späteren Immobilienverkauf. Und halten Sie fest, ob Sie früher bereits Schenkungen erhalten haben, die beim Freibetrag mitzählen.
Ist der Erbfall bereits eingetreten, ist der Verzicht nicht der einzige Ausweg. Einen Überblick zum Zeitpunkt der Steuer beim Verkauf des Anspruchs gibt unser Beitrag Pflichtteil abtreten und Erbschaftsteuer.
Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft entstandene Pflichtteilsansprüche an und trägt das Risiko der Durchsetzung. Für Sie bedeutet das: kein Verhandeln mit Geschwistern, kein Warten auf einen Hausverkauf, keine Abhängigkeit vom guten Willen des Erben.
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