Erbeserben: Ausschlagen, annehmen oder Erbteil verkaufen?

Stirbt ein Erbe, bevor er die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat, geht diese Entscheidung auf seine eigenen Erben über. Als Erbeserbe stehen Sie dann vor zwei Nachlässen zugleich. Sie können ausschlagen, annehmen oder Ihren Erbteil verkaufen, und der Bundesgerichtshof hat 2024 gezeigt, wie weit dieses übergegangene Recht reicht.
Die Großmutter stirbt im Januar. Eine Woche später stirbt auch ihr Sohn, Ihr Vater. Er hatte keine Zeit mehr, sich um das Erbe seiner Mutter zu kümmern. Plötzlich sind Sie nicht nur Erbe Ihres Vaters, sondern auch Teil einer Erbengemeinschaft nach Ihrer Großmutter, mit Tanten, Onkeln und Cousins, die Sie kaum kennen. Solche Konstellationen sind häufiger, als man denkt, vor allem wenn Eltern und Kinder hochbetagt sind.
Was das Gesetz für den Erben des Erben vorsieht
Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. So bestimmt es § 1952 Abs. 1 BGB. Hat Ihr Vater die Erbschaft seiner Mutter weder angenommen noch ausgeschlagen, können Sie als sein Erbe diese Entscheidung treffen. Die Frist dafür endet nicht vor der Frist, die für Ihre eigene Erbschaft nach dem Vater läuft. Gibt es mehrere Erben des Erben, kann jeder für seinen Anteil gesondert entscheiden.
Daraus folgt eine doppelte Weichenstellung. Sie entscheiden über den Nachlass Ihres Vaters. Und Sie entscheiden, ob der Nachlass der Großmutter Teil dieses Nachlasses wird oder nicht.
Was der BGH 2024 entschieden hat
Wie weit dieses übergegangene Recht reicht, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2024 (Az. IV ZB 23/23). Ein Erblasser hatte seinen Sohn als Alleinerben und seinen Enkel als Ersatzerben eingesetzt. Der Sohn starb wenige Tage nach dem Vater, ohne Testament. Seine Angehörigen schlugen aus, sodass das Bundesland gesetzlicher Erbe des Sohnes wurde. Das Land schlug daraufhin die Erbschaft nach dem Großvater aus.
Ein Insolvenzverwalter über den Nachlass des Sohnes hielt das für unzulässig, weil der Staat als gesetzlicher Erbe nicht ausschlagen darf. Der BGH sah das anders. Das Ausschlagungsverbot für den Staat betrifft nur die Erbschaft, für die er selbst gesetzlicher Erbe geworden ist. Das Recht, eine weitere Erbschaft auszuschlagen, die sich im Nachlass befindet, kann er ausüben wie jeder andere Erbe. Im Ergebnis wurde der Enkel als Ersatzerbe Alleinerbe des Großvaters.
Für Erbeserben zeigt der Fall zweierlei. Das Ausschlagungsrecht ist ein vollwertiges Recht, das mit dem Nachlass übergeht. Und seine Ausübung kann die Erbfolge grundlegend verändern, zugunsten von Ersatzerben oder anderen Verwandten.
Drei Wege für Erbeserben
- Ausschlagen: Ist der Nachlass der Großmutter überschuldet oder wollen Sie mit der Erbengemeinschaft nichts zu tun haben, können Sie die Erbschaft für Ihren Teil ausschlagen. Sie fällt dann an diejenigen, die berufen wären, wenn Ihr Vater nicht Erbe geworden wäre. Das können Ersatzerben, die Geschwister Ihres Vaters oder unter Umständen Sie selbst aus eigenem Recht sein. Klären Sie diese Folge, bevor Sie die Erklärung abgeben.
- Annehmen und mitwirken: Sie werden Teil der Erbengemeinschaft nach der Großmutter und verwalten den Nachlass gemeinsam mit den übrigen Erben, bis er verteilt ist.
- Annehmen und verkaufen: Sie nehmen an und übertragen Ihren Erbteil anschließend an einen Käufer, der die Auseinandersetzung übernimmt.
Warum zwei Nachlässe die Lage verkomplizieren
Erbeserben stehen häufig vor einer verschachtelten Struktur. Der Nachlass des Vaters ist eine Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Kinder gibt. Zu diesem Nachlass gehört der Anteil am Nachlass der Großmutter, der wiederum einer anderen Erbengemeinschaft gehört. Entscheidungen über das Haus der Großmutter brauchen also Mitwirkung aus zwei Familienzweigen.
Hinzu kommen praktische Hürden. Sie brauchen Erbnachweise für beide Erbfälle. Die Beteiligten wohnen verstreut, manche haben keinen Kontakt zueinander. Jede Unterschrift unter einen Verkaufsvertrag für das Haus ist ein eigenes Projekt. Wer in einer solchen Struktur seinen Anteil zu Geld machen will, wartet ohne Verkauf oft sehr lange.
Wann der Verkauf des Erbteils passt
Ein Verkauf bietet sich an, wenn der Nachlass Wert hat, die Auseinandersetzung aber absehbar zäh wird. Nach § 2033 Abs. 1 BGB können Sie über Ihren Anteil am Nachlass verfügen; der Vertrag wird notariell beurkundet. Verkaufen Sie an einen Dritten, haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. Der Käufer tritt an Ihre Stelle und führt die Gespräche mit beiden Familienzweigen.
Ein typischer Fall: Zwei Brüder erben nach ihrem Vater, der kurz nach der eigenen Mutter verstorben ist. Zum Nachlass der Großmutter gehört eine Eigentumswohnung, die eine Tante seit Jahren bewohnt. Die Brüder leben in verschiedenen Städten und wollen keinen Streit mit der Tante führen. Sie nehmen an und verkaufen ihren Anteil. Die Frage der Nutzung klärt der Käufer.
Worauf Sie bei der Entscheidung achten
Klären Sie zuerst, ob Ihr Vater die Erbschaft vielleicht doch angenommen hat. Das kann auch stillschweigend geschehen sein, etwa durch Verfügungen über Nachlassgegenstände oder durch einen Erbscheinsantrag. Dann ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. Verschaffen Sie sich anschließend einen Überblick über beide Nachlässe: Konten, Immobilien, Schulden.
Prüfen Sie zudem die Fristen genau. Ausschlagungen müssen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Gerichts. Wer die Frist verstreichen lässt, hat angenommen. Nehmen Sie sich Zeit, aber verlieren Sie die Wochen nicht aus dem Blick.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie die Erbschaft annehmen wollen, sich aber nicht jahrelang in eine fremde Erbengemeinschaft einarbeiten möchten, prüfen wir den Ankauf Ihres Erbteils. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko. Mit dem Erbteil-Rechner erhalten Sie eine erste Einordnung in wenigen Minuten.
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