Pflichtteil nach dem ersten Elternteil: Geld jetzt oder später

Beim Berliner Testament können Kinder den Pflichtteil schon nach dem ersten Elternteil verlangen und ihn auch verkaufen. Die Kehrseite ist meist eine Pflichtteilsstrafklausel, die das Erbe nach dem zweiten Elternteil kostet. Das OLG Zweibrücken hat 2025 gezeigt, wie schnell eine solche Klausel greift. Wer die Rechnung kennt, kann bewusst entscheiden.
Die Eltern haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, die Kinder sollen erst nach dem Tod des Längerlebenden erben. So weit das klassische Modell. Nach dem ersten Todesfall stehen die Kinder trotzdem vor einer Frage, die das Testament nicht beantwortet: Abwarten und auf das spätere Erbe setzen, oder jetzt den Pflichtteil nehmen, der ihnen nach dem Gesetz zusteht? Die Antwort hängt weniger vom Recht ab als von der Familie.
Warum Kinder nach dem ersten Todesfall pflichtteilsberechtigt sind
Im Berliner Testament sind die Kinder für den ersten Erbfall in der Regel nicht bedacht. Sie sind damit von der Erbfolge ausgeschlossen und können nach § 2303 BGB den Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen. Der Anspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Er entsteht mit dem Tod und ist sofort fällig.
Damit die Kinder davon keinen Gebrauch machen, enthalten die meisten Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel. Typischer Inhalt: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil gegen den Willen des Überlebenden verlangt, erhält auch nach dessen Tod nur den Pflichtteil. Aus dem Schlusserben wird ein Pflichtteilsberechtigter.
Was das OLG Zweibrücken 2025 entschieden hat
Mit Beschluss vom 09.07.2025 (Az. 8 W 56/24) hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken einen typischen Fall zu beurteilen. Nach dem Tod des Vaters hatte die Tochter von der Mutter die Auszahlung ihres Pflichtteils verlangt. Die Mutter ließ die Ansprüche anwaltlich bestätigen und zahlte. Als sie später starb, berief sich der Bruder auf die Strafklausel und beanspruchte das Erbe allein.
Das Gericht gab ihm Recht. Ein Verlangen gegen den Willen des Überlebenden liegt nach seiner Auffassung regelmäßig vor, wenn der Berechtigte einseitig und konfrontativ an den Erben herantritt. Dass die Mutter sich nicht ausdrücklich gegen die Forderung gewehrt, sondern gezahlt hatte, änderte daran nichts. Eine gesonderte Missbilligung sei nicht erforderlich, weil die Wirksamkeit der Klausel sonst von subjektiven Befindlichkeiten abhinge.
Für die Praxis heißt das: Wer nach dem ersten Erbfall ernsthaft Geld verlangt, muss damit rechnen, dass die Klausel ausgelöst ist, auch wenn der überlebende Elternteil scheinbar einverstanden zahlt.
Und wenn Sie den Anspruch verkaufen?
Der Pflichtteil nach dem ersten Elternteil ist nach § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar wie jeder andere. Ein Verkauf ist rechtlich möglich. Eines muss dabei allerdings klar sein: Er ist keine Methode, die Strafklausel zu umgehen. Wer verkauft, macht den Anspruch wirtschaftlich geltend, und der Erwerber setzt ihn gegenüber dem überlebenden Elternteil durch. Gehen Sie deshalb davon aus, dass die Klausel in diesem Fall greift. Ob schon die Abtretung allein genügt oder erst die Zahlung, hängt vom Wortlaut Ihres Testaments ab.
Der Verkauf ändert also nicht die Grundsatzentscheidung. Er ändert, wie Sie sie umsetzen: ohne eigenen Brief an die Mutter oder den Vater, ohne Gutachterstreit am Küchentisch und ohne das Risiko, dass der Anspruch an der Zahlungsfähigkeit des Überlebenden scheitert.
Wann sich der Pflichtteil nach dem ersten Erbfall lohnt
Eine Faustregel gibt es nicht. Einige Konstellationen sprechen aber deutlich dafür, die Entscheidung nicht auf die lange Bank zu schieben:
- Der überlebende Ehegatte ist nicht Ihr leiblicher Elternteil, sondern Stiefmutter oder Stiefvater. Ob und wann Sie aus deren Nachlass etwas erhalten, ist ungewiss.
- Der Überlebende ist deutlich jünger, und das Vermögen kann sich über Jahrzehnte verbrauchen, etwa durch einen langen Aufenthalt im Pflegeheim oder die laufende Lebenshaltung.
- Der Überlebende darf zu Lebzeiten weitgehend frei über sein Vermögen verfügen und tut das bereits, etwa zugunsten eines neuen Partners.
- Sie brauchen das Geld jetzt, für eine Immobilie, ein Unternehmen oder schlicht für Ihre eigene Lebensplanung.
- Der Kontakt zur Familie ist ohnehin abgebrochen, sodass der Familienfrieden kein Argument mehr ist.
Umgekehrt spricht viel für das Abwarten, wenn das Verhältnis gut ist, der Überlebende Ihr leiblicher Elternteil ist und das Vermögen voraussichtlich erhalten bleibt. Dann ist das spätere Erbe in aller Regel mehr wert als der heutige Pflichtteil.
Bedenken Sie dabei, wie wenig gesichert die Stellung als Schlusserbe ist. Der überlebende Elternteil ist an das gemeinsame Testament zwar gebunden, darf sein Vermögen zu Lebzeiten aber grundsätzlich nutzen, verbrauchen und auch verschenken. Gegen Schenkungen, die nur dazu dienen, Ihr Erbe zu schmälern, schützt § 2287 BGB. Diesen Missbrauch müssen Sie nach dem zweiten Erbfall allerdings selbst darlegen und durchsetzen, oft Jahre später und mit dünner Beweislage.
Die Frist entscheidet mit
Lange überlegen können Sie nicht. Der Pflichtteil nach dem ersten Elternteil verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und vom Testament erfahren haben. Wer abwartet, ob der Überlebende wieder heiratet oder das Haus verkauft, verliert den Anspruch irgendwann ganz. Das spätere Erbe nach dem zweiten Elternteil bleibt dann die einzige Chance.
So läuft die Prüfung ab
Schicken Sie uns das gemeinschaftliche Testament, das Eröffnungsprotokoll und eine kurze Schilderung der Familie: Wer ist Erbe, wer Schlusserbe, gibt es Stiefgeschwister? Die Deutsche RechteKäufer GmbH prüft kostenfrei und ohne Kostenrisiko, welchen Wert Ihr Anspruch für einen Verkauf hat, und weist Sie auf eine erkennbare Strafklausel hin. Die Entscheidung, ob Sie den Anspruch verkaufen, liegt bei Ihnen.
Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie im Beitrag Pflichtteil verkaufen.
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