Erbe zahlt Pflichtteil nicht? Was der Verzug Ihnen bringt

Erbe zahlt Pflichtteil nicht? Was der Verzug Ihnen bringt

Zahlt der Erbe den Pflichtteil nicht, gerät er mit einer Mahnung in Verzug, und zwar auch dann, wenn Sie die Höhe noch gar nicht beziffern können. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Verzugszinsen. Wer nicht jahrelang hinterherlaufen will, kann den Anspruch samt Zinsen verkaufen und erhält sofort Geld.

Ein typischer Fall: Die Mutter ist gestorben, der Bruder ist Alleinerbe. Auf den ersten Brief antwortet er freundlich, er kümmere sich. Auf den zweiten gar nicht mehr. Ein halbes Jahr später wohnt er im Elternhaus, das Konto ist aufgelöst, und Ihr Pflichtteil ist noch immer nicht überwiesen. Viele Berechtigte verlieren in dieser Phase wertvolle Zeit, weil sie glauben, erst einmal den genauen Betrag kennen zu müssen.

Fällig ist der Pflichtteil sofort mit dem Erbfall

Der Anspruch entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Erblassers. Eine besondere Frist, die dem Erben Zeit zum Zahlen verschafft, sieht das Gesetz nicht vor. Der Erbe darf also nicht abwarten, bis ihn jemand verklagt. Er muss den Nachlass sichten, bewerten und den Pflichtteil auszahlen.

Dass dies in der Praxis Wochen oder Monate dauert, ist verständlich. Jahre sind es nicht. Wer den Nachlass in Besitz hat, Mieten vereinnahmt oder Konten verwaltet, kann sich nicht unbegrenzt auf Unklarheiten berufen. Spätestens mit Ihrer Mahnung verschiebt sich das Risiko des Abwartens auf den Erben.

Der BGH: Für den Verzug brauchen Sie keine Zahl

Zentral ist hier ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.04.1981 (Az. IVa ZR 144/80). Eine Pflichtteilsberechtigte hatte den Erben schriftlich zur Zahlung aufgefordert, ohne einen konkreten Betrag zu nennen. Die Vorinstanzen ließen den Verzug erst rund eineinhalb Jahre später beginnen. Der BGH korrigierte das und setzte den Zinsbeginn auf den Tag, an dem das Mahnschreiben zugegangen war.

Die Begründung trägt bis heute. Den Wert des Nachlasses zu ermitteln, ist in erster Linie Aufgabe des Erben, denn er schuldet nach § 2314 BGB Auskunft. Es wäre widersprüchlich, vom Berechtigten eine genaue Zahl zu verlangen, die nur der Erbe liefern kann. Entscheidend war außerdem: Die Klägerin musste dafür nicht einmal ihre eigene Behauptung aufgeben, sie sei in Wahrheit Miterbin geworden.

Was der Verzug für Ihren Anspruch bedeutet

Ist der Erbe in Verzug, schuldet er Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. Der gesetzliche Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Nachlass mit Immobilie und mehrjährigem Streit wächst der Anspruch dadurch spürbar. Jeder Monat, den der Erbe verzögert, erhöht seine Schuld.

Der Verzug wirkt zugleich wie ein Hebel. Ein Erbe, der weiß, dass die Zeit gegen ihn arbeitet, verhandelt anders. Und für einen Käufer Ihres Anspruchs ist ein sauber begründeter Verzugsbeginn ein werthaltiger Bestandteil der Forderung. Zinsen gehen bei einer Abtretung als Nebenforderung grundsätzlich mit über.

Typische Ausreden und was dahintersteckt

Was der Erbe sagt Rechtliche Einordnung
Das Haus muss erst verkauft werden Kein Aufschub kraft Gesetzes. Eine Stundung gibt es nur unter engen Voraussetzungen und nur auf Antrag.
Ich weiß selbst nicht, was alles da ist Der Erbe schuldet Auskunft und auf Verlangen ein Verzeichnis. Unwissen verlängert die Zahlungsfrist nicht.
Sie haben doch zu Lebzeiten schon genug bekommen Eine Anrechnung setzt in der Regel voraus, dass der Erblasser sie bei der Zuwendung bestimmt hat. Pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Melden Sie sich mit einer konkreten Summe Für den Verzug nicht nötig, wie der BGH 1981 entschieden hat.

Wenn der Erbe rundheraus ablehnt

Manche Erben schreiben unmissverständlich, sie würden nichts zahlen, weil Ihnen nach ihrer Ansicht nichts zustehe. Eine solche ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung macht die Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Der Verzug tritt dann sofort ein. Heben Sie ein solches Schreiben deshalb sorgfältig auf.

Unabhängig vom Verzug schuldet der Erbe ab Rechtshängigkeit einer Zahlungsklage Prozesszinsen nach § 291 BGB. Die Mahnung bleibt trotzdem der frühere und damit wertvollere Zeitpunkt. Wer erst klagt und vorher nie gemahnt hat, verschenkt Monate, manchmal Jahre an Zinsen.

Drei Schritte, die Sie jetzt gehen sollten

  1. Fordern Sie den Erben schriftlich und nachweisbar zur Auskunft über den Nachlass und zur Zahlung des Pflichtteils auf. Setzen Sie eine klare Frist.
  2. Bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Er markiert den Beginn der Verzugszinsen und ist für jeden späteren Erwerber Ihres Anspruchs bedeutsam.
  3. Notieren Sie, was Sie über das Vermögen wissen: Grundstücke, Konten, Depots, Schenkungen an Dritte. Lückenlos muss die Liste nicht sein.

Bleibt der Erbe danach untätig, steht der Klageweg offen, in der Regel als Stufenklage: erst Auskunft, dann gegebenenfalls Wertermittlung, schließlich Zahlung. Ein solches Verfahren ist legitim und führt oft zum Ziel. Es braucht aber Ausdauer, häufig über mehrere Instanzen.

Verkaufen statt hinterherlaufen

Die Alternative ist der Verkauf. Ihr Pflichtteil ist nach § 2317 Abs. 2 BGB frei übertragbar. Die Deutsche RechteKäufer GmbH übernimmt den Anspruch einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, zahlt Ihnen einen festen Betrag und führt die Auseinandersetzung mit dem Erben auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Sie selbst müssen dem Bruder, der Schwester oder der Stiefmutter nicht mehr gegenübertreten.

Gerade wenn der Erbe zahlungsunwillig ist, verschiebt der Verkauf das größte Risiko: dass am Ende ein Titel steht, der sich nicht vollstrecken lässt. Wie der Ablauf im Einzelnen aussieht, lesen Sie im Beitrag Pflichtteil verkaufen.

Ob Sie selbst klagen oder verkaufen, ist Ihre Entscheidung. Treffen Sie sie bewusst, bevor weitere Monate verstreichen. Die Verjährung läuft auch dann, wenn der Erbe schweigt.

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office@rechtekaeufer.de

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