Pflichtteilsergänzungsanspruch verkaufen statt klagen

Pflichtteilsergänzungsanspruch verkaufen statt klagen

Wurde das Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt, steht Ihnen neben dem Pflichtteil oft ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Auch dieser Anspruch lässt sich verkaufen. Ein Urteil des OLG München vom November 2025 zeigt, warum er häufig mehr wert ist, als der Beschenkte behauptet, und warum seine Durchsetzung so aufwendig ist.

Der Nachlass ist fast leer. Auf dem Konto liegt wenig, Grundbesitz gibt es nicht mehr. Das liegt nicht daran, dass nichts da war, sondern daran, dass es rechtzeitig weitergegeben wurde. Das Haus ging an die Tochter, die Firmenanteile an den Sohn, beides lange vor dem Tod und meist mit dem Hinweis, das sei so gewollt gewesen. Wer dann nur auf den rechnerischen Nachlass schaut, übersieht den eigentlichen Wert.

Was der Ergänzungsanspruch ausgleicht

§ 2325 BGB rechnet Schenkungen des Erblassers dem Nachlass fiktiv hinzu. Sie können als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich Ihr Pflichtteil erhöhen würde, wenn das Geschenk noch zum Nachlass gehörte. Damit Schenkungen nicht ewig nachwirken, schmilzt ihr Gewicht ab: Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählen sie voll, danach jedes Jahr ein Zehntel weniger. Liegen zehn Jahre zwischen Leistung und Tod, bleiben sie außer Betracht.

Diese Zehnjahresfrist ist das Feld, auf dem die meisten Streitigkeiten ausgetragen werden. Denn sie beginnt erst, wenn der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich wirklich aus der Hand gegeben hat. Wer sich ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehält, hat das in der Regel nicht getan.

Eine Sonderregel gilt für Geschenke an den Ehegatten. Hier beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe. Hat der Vater also der zweiten Ehefrau vor zwanzig Jahren eine Wohnung übertragen und war er bis zu seinem Tod mit ihr verheiratet, zählt diese Schenkung in voller Höhe. Viele Kinder aus erster Ehe wissen das nicht und verzichten damit auf einen erheblichen Teil ihres Anspruchs.

Das Münchner Urteil: 95 Prozent Nießbrauch stoppen die Uhr

Das Oberlandesgericht München hatte am 10.11.2025 (Az. 33 U 1573/24 e) über Anteile an einer Kommanditgesellschaft zu entscheiden, die eine Erblasserin bereits 2008 auf den späteren Alleinerben übertragen hatte. Sie behielt sich einen Quotennießbrauch vor, der ihr rund 95 Prozent der ausschüttbaren Gewinne und die Stimmrechte in gewöhnlichen Angelegenheiten sicherte. Der Erbfall lag 2022, also deutlich mehr als zehn Jahre später.

Trotzdem zählte die Schenkung. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Erblasserin die Anteile wirtschaftlich nicht ausgegliedert, weshalb die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nie zu laufen begann. Zusätzlich musste der Erbe Wertgutachten für eine weitere geschenkte Immobilie vorlegen, und zwar zu zwei Stichtagen: zur Schenkung und zum Erbfall. Hintergrund ist das Niederstwertprinzip in § 2325 Abs. 2 BGB, nach dem der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.

Einen Punkt gewann der Erbe: Die Berechtigten konnten nicht verlangen, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig wird. Es genügt jeder Gutachter mit der nötigen Sachkunde.

Was das Urteil über den Wert Ihres Anspruchs verrät

Die Entscheidung bestätigt eine Erfahrung aus vielen Verfahren. Der Ergänzungsanspruch wird von Beschenkten gern kleingeredet, weil die Schenkung angeblich zu lange her ist. Ob das stimmt, hängt aber von den Details der Übertragungsverträge ab: Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechte, Stimmrechtsvorbehalte. Wer diese Urkunden genau liest, findet nicht selten Gründe, warum die Frist gar nicht begonnen hat.

Gleichzeitig zeigt das Verfahren, wie viel Arbeit dahintersteckt. Erst die Auskunft, dann Gutachten zu mehreren Stichtagen, dann die Bewertung von Unternehmensanteilen. Jede Stufe kann durch die Instanzen gehen. Ein Pflichtteilsberechtigter, der das allein betreibt, braucht einen langen Atem.

Gegen wen sich der Anspruch richtet

Schuldner des Ergänzungsanspruchs ist zunächst der Erbe. Reicht der Nachlass nicht aus, kommt § 2329 BGB ins Spiel: Dann können Sie vom Beschenkten selbst die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen, soweit es zur Deckung des Fehlbetrags nötig ist. Gerade wenn der Nachlass ausgehöhlt wurde, ist das der entscheidende Hebel.

Achten Sie hier besonders auf die Frist. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Erbfall, unabhängig davon, wann Sie von der Schenkung erfahren. Diese Frist ist kürzer als viele vermuten und läuft auch dann, wenn die Familie über die Übertragung geschwiegen hat.

Den Ergänzungsanspruch verkaufen

Wie der ordentliche Pflichtteil ist auch der Ergänzungsanspruch nach § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar. Sie können beide zusammen verkaufen oder nur den Ergänzungsanspruch, etwa wenn der ordentliche Pflichtteil bereits bezahlt ist. Der Käufer übernimmt die Auskunft über Schenkungen, die Prüfung der Übertragungsverträge, die Gutachten und das Risiko, dass die Bewertung niedriger ausfällt als erhofft.

Für Sie bedeutet das: Sie erhalten einen festen Betrag, ohne Gutachterstreit und ohne sich mit dem beschenkten Geschwister über Nießbrauchsquoten auseinanderzusetzen. Beide Wege sind legitim. Wer die Unterlagen kennt und Zeit hat, kann selbst klagen. Wer Gewissheit will, verkauft. Den grundsätzlichen Ablauf beschreibt der Beitrag Pflichtteil verkaufen.

Was Sie für die Prüfung brauchen

  1. Das Testament oder den Erbvertrag sowie das Eröffnungsprotokoll.
  2. Alles, was Sie über Schenkungen der letzten Jahre wissen: Übergabeverträge, Grundbuchauszüge, Gesellschaftsverträge, auch Hinweise aus Gesprächen.
  3. Angaben zu vorbehaltenen Rechten wie Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsklauseln, soweit bekannt.
  4. Bisherige Korrespondenz mit Erben oder Beschenkten.

Lücken sind normal. Gerade die Auskunft über Schenkungen schuldet der Erbe, und sie einzuholen ist Teil dessen, was der Käufer übernimmt. Die Prüfung durch die Deutsche RechteKäufer GmbH ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

Holen Sie zurück, was zu Lebzeiten verschenkt wurde: Starten Sie jetzt den Pflichtteil-Check.

office@rechtekaeufer.de

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