Vermächtnis oder Pflichtteil: Welche Wahl mehr Geld bringt

Vermächtnis oder Pflichtteil: Welche Wahl mehr Geld bringt

Vermächtnis oder Pflichtteil: Wer pflichtteilsberechtigt ist und ein Vermächtnis erhält, darf wählen. Er kann das Vermächtnis behalten oder es ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen. Die Entscheidung ist endgültig und bestimmt, wie viel Geld am Ende fließt und wie leicht es zu holen ist.

Viele Testamente arbeiten mit einem bewährten Muster. Der Ehepartner oder ein Kind wird Alleinerbe, die übrigen Kinder erhalten ein Vermächtnis. Manchmal ist es ein fester Betrag, manchmal ein Grundstück, manchmal ausdrücklich „ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils“. Für den Bedachten wirkt das zunächst beruhigend. Er bekommt ja etwas.

Die eigentliche Frage stellt sich erst danach: Soll ich annehmen? Oder fahre ich mit dem Pflichtteil besser?

Die Regel des § 2307 BGB in zwei Sätzen

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis aus, kann er den Pflichtteil verlangen, als wäre er enterbt. Nimmt er es an, steht ihm der Pflichtteil nur noch insoweit zu, als der Wert des Vermächtnisses dahinter zurückbleibt. Das Vermächtnis wird also auf den Pflichtteil angerechnet.

Ist das Vermächtnis mehr wert als der Pflichtteil, spricht vieles für die Annahme. Ist es weniger wert, kann der Rest als sogenannter Zusatzpflichtteil verlangt werden. So weit die Theorie. In der Praxis entscheiden andere Faktoren.

Was Sie mit der Annahme verlieren: das Münchner Urteil

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 21. November 2022 (Az. 33 U 2216/22) eine Folge der Annahme deutlich gemacht, die viele unterschätzen. Ein Sohn hatte ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils angenommen. Anschließend verlangte er vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis und eine Wertermittlung der Immobilien zulasten des Nachlasses.

Das Gericht lehnte beides ab. Mit der Annahme sei sein Pflichtteilsanspruch endgültig erloschen. Die weitreichenden Auskunfts- und Wertermittlungsrechte des § 2314 BGB stünden nur Pflichtteilsberechtigten zu. Als Vermächtnisnehmer könne er nach Treu und Glauben lediglich ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangen. Eine Wertermittlung auf Rechnung des Nachlasses gebe es nicht.

Wer annimmt, verliert also nicht nur die Option auf den Pflichtteil. Er verliert auch die schärfsten Instrumente, um den Nachlass auszuleuchten. Gerade bei einem „Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils“ ist das bitter, weil dessen Höhe ja vom Wert des Nachlasses abhängt.

Wann die Annahme trotzdem richtig ist

  1. Das Vermächtnis ist klar bestimmt und offensichtlich mehr wert als der Pflichtteil, etwa eine schuldenfreie Wohnung.
  2. Sie wollen einen bestimmten Gegenstand, nicht nur Geld, etwa das Elternhaus oder ein Familienunternehmen.
  3. Der Nachlass ist überschaubar und transparent, sodass Sie keine Auskunftsrechte benötigen.

Wann die Ausschlagung mehr bringt

  1. Das Vermächtnis ist an Bedingungen geknüpft, erst spät fällig oder mit Belastungen beschwert.
  2. Der Wert des Nachlasses ist unklar und Sie brauchen Auskunft, notarielles Verzeichnis und Wertgutachten.
  3. Es gibt Schenkungen zu Lebzeiten, die Ergänzungsansprüche auslösen können.

Vorsicht vor stillschweigenden Erklärungen

Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgen nach § 2180 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Daraus folgt eine Gefahr: Auch schlüssiges Verhalten kann als Annahme gewertet werden, etwa wenn Sie eine Teilzahlung entgegennehmen oder die Übertragung des vermachten Gegenstands verlangen. Ist das Vermächtnis einmal angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.

Umgekehrt kann der Erbe Sie unter Druck setzen. Nach § 2307 Abs. 2 BGB darf er Ihnen eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme setzen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. Ein solches Schreiben gehört deshalb nicht in die Ablage, sondern sofort auf den Tisch.

Kein Rosinenpicken beim Vermächtnis

Viele hoffen auf einen Mittelweg: den angenehmen Teil des Vermächtnisses behalten, den belasteten Teil zurückgeben. Das Gesetz lässt das nicht zu. Über § 2180 Abs. 3 BGB gilt die Regel des Erbrechts, dass Annahme und Ausschlagung eines bloßen Teils unwirksam sind. Sie entscheiden über das Vermächtnis als Ganzes.

Auch die Ausschlagung ist endgültig. Wer ausschlägt und später feststellt, dass der Nachlass deutlich weniger wert ist als gedacht, kann das Vermächtnis nicht zurückholen. Er bleibt auf den Pflichtteil verwiesen, mit allen Mühen der Durchsetzung. Deshalb gehört an den Anfang jeder Entscheidung eine nüchterne Bewertung beider Ansprüche, nicht ein Bauchgefühl und schon gar nicht der Rat des Erben.

Beide Wege lassen sich zu Geld machen

Für den Verkauf an die Deutsche RechteKäufer GmbH ist die Wahl kein Hindernis, sondern eine Weichenstellung. Nehmen Sie an, verkaufen Sie den Vermächtnisanspruch. Schlagen Sie aus, verkaufen Sie den Pflichtteilsanspruch, der nach § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar ist. Wie das beim Pflichtteil funktioniert, erläutert der Beitrag Pflichtteil verkaufen.

Wichtig ist die Reihenfolge. Lassen Sie beide Varianten bewerten, bevor Sie eine Erklärung gegenüber dem Erben abgeben. Dann wissen Sie, welche Option für Sie mehr bringt und wie schnell sie sich realisieren lässt. Ein typischer Fall: Eine Tochter erhält per Vermächtnis eine vermietete Wohnung, während der Bruder das Elternhaus und das Depot erbt. Ob die Wohnung den Pflichtteil übersteigt, hängt von Werten ab, die nur der Bruder kennt. Hier lohnt sich der Blick auf beide Ansprüche, bevor ein Wort an den Bruder geht.

Was wir für die Bewertung benötigen

Senden Sie uns das Testament mit Eröffnungsprotokoll, Angaben zum Nachlass, soweit bekannt, und jedes Schreiben des Erben, insbesondere eine Fristsetzung nach § 2307 Abs. 2 BGB. Haben Sie bereits Zahlungen erhalten oder Erklärungen abgegeben, teilen Sie uns das mit. Davon hängt ab, ob die Wahl noch offen ist.

Lassen Sie Vermächtnis und Pflichtteil vergleichen, bevor Sie sich erklären.

office@rechtekaeufer.de

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