In der Erbengemeinschaft überstimmt? Ihr Weg hinaus

In der Erbengemeinschaft überstimmt? Ihr Weg hinaus

Wer in der Erbengemeinschaft überstimmt wird, muss Beschlüsse der Mehrheit hinnehmen, soweit sie ordnungsmäßige Verwaltung betreffen. Der Bundesgerichtshof lässt das sogar bei Kündigungen von Verträgen zu. Wer dauerhaft in der Minderheit steht, kann seinen Erbteil verkaufen und den Konflikt damit beenden.

Sie erben ein Viertel, Ihre beiden Geschwister zusammen drei Viertel. Am Anfang wurde noch gemeinsam beraten. Inzwischen erfahren Sie von Entscheidungen erst hinterher: Der langjährige Mieter wurde gekündigt, eine Renovierung beauftragt, ein Bekannter der Schwester soll einziehen. Auf Ihre Einwände antwortet man knapp, die Mehrheit habe entschieden. Das Gefühl, im eigenen Erbe nichts mehr zu sagen zu haben, ist in solchen Lagen verbreitet. Teilweise ist es sogar rechtlich begründet.

Wie in einer Erbengemeinschaft abgestimmt wird

Den Nachlass verwalten die Erben nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich. Für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung verweist § 2038 Abs. 2 BGB auf § 745 BGB. Danach genügt eine Stimmenmehrheit, und die Stimmen werden nicht nach Köpfen gezählt, sondern nach der Größe der Anteile. Wer ein Viertel erbt, hat also ein Viertel der Stimmen. Gegen zwei Geschwister mit zusammen drei Vierteln kommt er bei Verwaltungsfragen nicht an.

Ein kleines Gegengewicht gibt es. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auch ohne Mitwirkung der anderen treffen. Für den Minderheitserben ist das allerdings ein schmales Instrument. Es erlaubt ihm, einen drohenden Wasserschaden abzuwenden. Die Verwaltung an sich ziehen oder Beschlüsse der Mehrheit aushebeln kann er damit nicht.

Verfügungen über Nachlassgegenstände, etwa Verkauf oder Übereignung, müssen die Erben nach § 2040 Abs. 1 BGB dagegen gemeinschaftlich vornehmen. Lange galt deshalb, dass jedenfalls dort Einstimmigkeit nötig ist. Diese Grenze hat die Rechtsprechung verschoben.

Zwei Entscheidungen, die die Mehrheit gestärkt haben

Mit Urteil vom 11. November 2009 (Az. XII ZR 210/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Miterben ein Mietverhältnis über ein Nachlassgrundstück mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn die Kündigung eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung ist. Die Kündigung ist zwar eine Verfügung im Sinne von § 2040 BGB. Einstimmigkeit verlangte das Gericht trotzdem nicht. Die Minderheit ist nach dieser Linie dadurch geschützt, dass sie bei pflichtwidrigen Beschlüssen Rückabwicklung und Schadensersatz von der Mehrheit verlangen kann.

Der für das Erbrecht zuständige Senat hat sich dem angeschlossen. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (Az. IV ZA 22/14) hielt der Bundesgerichtshof die Kündigung eines Darlehens für wirksam, die nur ein Teil der Miterben erklärt hatte. Auch hier genügte die Mehrheit, weil die Kündigung der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses entsprach.

Für Sie als Minderheitserbe heißt das: Kündigungen, Neuvermietungen, Instandsetzungen und das Einziehen von Forderungen kann die Mehrheit grundsätzlich ohne Sie beschließen und umsetzen, solange sie sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegt.

Wo die Macht der Mehrheit endet

Die Mehrheit ist nicht grenzenlos. Drei Linien sollten Sie kennen:

  1. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nach § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht beschlossen werden. Wer das Elternhaus abreißen oder grundlegend umbauen will, braucht alle.
  2. Die Maßnahme muss der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Vermietet die Mehrheit weit unter Marktniveau an einen Bekannten, kann das pflichtwidrig sein.
  3. Ihr Recht, nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen, kann Ihnen die Mehrheit nicht nehmen, sofern das Testament sie nicht ausschließt.

Diese Grenzen sind wertvoll. Sie durchzusetzen ist aber mühsam. Ob eine Maßnahme ordnungsmäßig war, entscheidet im Streitfall ein Gericht, und zwar im Nachhinein. Bis dahin hat die Mehrheit Fakten geschaffen.

Warum Minderheitserben selten gewinnen, auch wenn sie recht haben

Der Minderheitserbe ist strukturell im Nachteil. Er muss beweisen, dass eine Maßnahme pflichtwidrig war. Er trägt das Prozessrisiko allein. Und selbst wenn er gewinnt, fließt ein erstrittener Schadensersatz regelmäßig in den Nachlass, nicht in seine Tasche. Die Auseinandersetzung kann er verlangen, doch auch sie ist ein langer Weg mit offenem Ende.

Dazu kommt das Verhältnis zu den Geschwistern. Wer jede Entscheidung anficht, wird schnell als Störenfried wahrgenommen. Wer schweigt, sieht zu, wie über sein Vermögen entschieden wird. Beides ist auf Dauer kaum erträglich.

Der eigene Anteil als Ausweg

Was die Mehrheit Ihnen nicht nehmen kann, ist das Recht aus § 2033 Abs. 1 BGB, über Ihren Erbteil zu verfügen. Sie brauchen dafür keine Zustimmung, weder für den Verkauf noch für die Wahl des Erwerbers. Der Vertrag wird notariell beurkundet. Verkaufen Sie an einen Dritten, haben die Miterben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht, das sie binnen zwei Monaten ausüben können. Nicht selten ist genau das der Moment, in dem die Mehrheit erstmals ernsthaft über eine faire Lösung spricht.

Eines sollten Sie dabei wissen: Der Erwerber übernimmt Ihre Stimme, nicht mehr. Er steht in der Gemeinschaft nicht stärker da als Sie. Der Unterschied liegt woanders. Ein professioneller Erwerber prüft Beschlüsse nüchtern, verlangt Rechenschaft und betreibt die Auseinandersetzung mit der Ausdauer, die einem Familienmitglied oft fehlt.

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Anteile an Erbengemeinschaften, auch wenn die Mehrheit gegen den Verkäufer steht. Wir übernehmen die Auseinandersetzung auf eigenes Risiko. Sie erhalten Ihr Geld, sobald der Vertrag vollzogen ist, und sind aus der Gemeinschaft heraus. Beide Wege sind legitim. Wer seine Rechte als Minderheitserbe selbst durchsetzen will, kann das tun. Wer keine Lust mehr auf Abstimmungen hat, die schon vorher entschieden sind, verkauft.

Wenn die Mehrheit den Verkauf des Hauses sogar verhindert, lesen Sie ergänzend unseren Beitrag zum Ausstieg bei blockiertem Hausverkauf. Den Wert Ihres Anteils schätzen Sie mit dem Erbteil-Rechner ein, die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

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office@rechtekaeufer.de

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