Zugewinn und Pflichtteil verkaufen: Zwei Gerichte, ein Weg

Zugewinn und Pflichtteil verkaufen: Zwei Gerichte, ein Weg

Wer als Ehegatte nicht Erbe wird, hat in der Zugewinngemeinschaft meist zwei Ansprüche: den Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil. Beide lassen sich zu Geld machen. Vor Gericht gehören sie jedoch zu verschiedenen Gerichten, wie das OLG München 2023 klargestellt hat. Wer Zugewinn und Pflichtteil verkaufen will, beendet beide Baustellen mit einem Schritt.

Nach vielen Ehejahren stirbt der Partner. Im Testament steht ein anderer Name, oft der der Kinder aus erster Ehe. Die Wohnung, das gemeinsame Leben, die Altersplanung: alles plötzlich in Frage gestellt. Dazu kommt die Erkenntnis, dass das Gesetz Ihnen zwar Ansprüche gibt, diese aber gegen die Erben erst durchgesetzt werden müssen.

Was der überlebende Ehegatte verlangen kann

Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und werden weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, gilt die sogenannte güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB. Sie können den Ausgleich des Zugewinns verlangen, also die Hälfte des Überschusses, um den das Vermögen des Verstorbenen während der Ehe stärker gewachsen ist als Ihres. Daneben steht Ihnen der Pflichtteil zu, berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Juristen sprechen vom kleinen Pflichtteil.

Beide Ansprüche sind reine Geldforderungen gegen die Erben. Beide sind übertragbar: der Pflichtteilsanspruch nach § 2317 Abs. 2 BGB, die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 3 BGB ab Beendigung des Güterstands, also ab dem Tod.

Auch wer zum Erben eingesetzt wurde, kann diesen Weg wählen. Nach § 1371 Abs. 3 BGB darf der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und dennoch Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil verlangen. Ob sich das rechnet, hängt vom Einzelfall ab und muss vor Ablauf der Ausschlagungsfrist geklärt sein.

Was das OLG München zur Zuständigkeit entschieden hat

Wie sehr sich die beiden Ansprüche im Prozess voneinander unterscheiden, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 2023 (Az. 33 W 460/23 e). Eine Witwe stritt mit den Töchtern ihres verstorbenen Mannes aus erster Ehe vor dem Landgericht. Die Töchter waren aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der ersten Ehe Erben geworden. Die Witwe machte im laufenden Prozess sowohl ihren Pflichtteil als auch den Zugewinnausgleich geltend.

Das OLG stellte klar: Pflichtteil und Zugewinnausgleich bestehen nebeneinander. Für den Pflichtteil ist das allgemeine Zivilgericht zuständig. Für den Zugewinnausgleich ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Diese Zuständigkeit lässt sich weder vereinbaren noch dadurch begründen, dass sich die Gegenseite rügelos einlässt. Selbst ein teilweises Anerkenntnis vor dem Landgericht änderte daran nichts. Für den Zugewinn musste die Witwe also vor ein anderes Gericht.

Was das für Sie bedeutet

Für Witwen und Witwer heißt das im Ernstfall: zwei Verfahren, zwei Gerichte, zwei Zeitpläne. Im Pflichtteilsverfahren geht es um Auskunft über den Nachlass, Bewertung und Zahlung. Im Zugewinnverfahren um Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten, um Schenkungen, Indexierung und Belege, die oft Jahrzehnte zurückreichen. Beides gegen dieselben Erben, die häufig wenig Interesse an einer schnellen Lösung haben.

Hinzu kommt die persönliche Lage. Wer gerade den Partner verloren hat und vielleicht die gemeinsame Wohnung räumen muss, hat selten die Kraft für zwei parallele Verfahren gegen die Stiefkinder.

Drei Wege, wenn die Erben nicht zahlen

  1. Verhandeln: Sie fordern Auskunft und machen beide Ansprüche schriftlich geltend. Das kann reichen, wenn die Erben kooperieren.
  2. Prozessieren: Sie klagen den Pflichtteil vor dem Zivilgericht und den Zugewinn vor dem Familiengericht ein. Das ist der Weg zum vollen Betrag, mit entsprechendem Zeit- und Risikoeinsatz.
  3. Verkaufen: Sie übertragen beide Forderungen an einen Käufer, der sie auf eigenes Risiko durchsetzt. Sie erhalten Ihr Geld, ohne die Verfahren selbst zu führen.

Warum der gemeinsame Verkauf Sinn ergibt

Pflichtteil und Zugewinn hängen wirtschaftlich zusammen. Der Zugewinnausgleich wird zuerst berechnet, denn er mindert als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass, aus dem sich der Pflichtteil errechnet. Wer nur einen Anspruch verkauft, behält den anderen und damit die Hälfte des Streits. Ein Käufer, der beide übernimmt, kann die Auskünfte bündeln und die Verfahren aufeinander abstimmen.

Mehr zum Zugewinnausgleich als eigenständigem Verkaufsgegenstand lesen Sie im Beitrag Zugewinnausgleich verkaufen.

Womit Erben typischerweise argumentieren

Erben, die nicht zahlen wollen, greifen häufig zu denselben Einwänden. Sie verweisen auf einen Ehevertrag mit Gütertrennung, der den Zugewinn ausschließt. Sie berufen sich auf einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Oder sie halten den Ausgleich wegen grober Unbilligkeit für unberechtigt (§ 1381 BGB). Manche Einwände tragen, viele nicht. Entscheidend ist, was sich belegen lässt. Ein Käufer prüft diese Punkte, bevor er ein Angebot macht, und trägt danach das Risiko, dass ein Einwand im Prozess doch Erfolg hat.

Ein typischer Fall

Ein Ehemann setzt seine Kinder aus erster Ehe als Erben ein. Die zweite Ehefrau geht leer aus. Während der Ehe hat er ein Unternehmen aufgebaut, sie hat ihn in der Buchhaltung unterstützt. Die Kinder verweigern die Auskunft und berufen sich auf ältere Vereinbarungen. Statt zwei Verfahren gleichzeitig anzustoßen, lässt die Witwe beide Ansprüche prüfen und verkauft sie gebündelt. Die Auseinandersetzung mit den Stiefkindern führt fortan der Käufer.

Was Sie jetzt sichern sollten

Bewahren Sie Ehevertrag, Testamente, Kontoauszüge, Steuerbescheide und Unterlagen zum Vermögen bei Eheschließung auf. Gerade für das Anfangsvermögen sind Belege entscheidend, und sie sind nach vielen Jahren schwer zu beschaffen. Notieren Sie, wann Sie vom Testament erfahren haben; davon hängen Fristen ab. Ist Ihnen eine Erbschaft angefallen, die Sie ausschlagen möchten, bleiben dafür grundsätzlich nur sechs Wochen.

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