Zugewinnausgleich verkaufen: Geld jetzt statt Ratenstreit

Zugewinnausgleich verkaufen: Geld jetzt statt Ratenstreit

Eine Zugewinnausgleichsforderung lässt sich verkaufen, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach § 1378 Abs. 3 BGB übertragbar. Wer nicht jahrelang um Auskünfte, Bewertungen und Raten streiten will, kann den Zugewinnausgleich abtreten, erhält sofort Geld und überlässt das Verfahren dem Käufer.

Die Scheidung ist ausgesprochen, das Kapitel aber nicht geschlossen. Der frühere Partner legt sein Anfangsvermögen nicht offen. Firma, Depot oder Immobilie sollen plötzlich kaum etwas wert gewesen sein. Ein Gutachten folgt dem nächsten. Und wenn am Ende doch ein Angebot kommt, dann in Raten, gestreckt über Jahre und verknüpft mit Bedingungen.

So sieht die Lage vieler Geschiedener aus. Sie haben einen Anspruch, den das Gesetz klar vorsieht, aber kein Geld auf dem Konto. Genau an dieser Stelle setzt der Verkauf der Forderung an.

Ab wann die Ausgleichsforderung ein handelbares Recht ist

Der Zugewinnausgleich entsteht nicht schon mit der Trennung. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands entsteht und von da an vererblich und übertragbar ist. Bei einer Scheidung ist das der Tag, an dem der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird.

Vorher sind die Hände weitgehend gebunden. Vor Beendigung des Güterstands kann sich kein Ehegatte wirksam verpflichten, über die künftige Ausgleichsforderung zu verfügen. Vereinbarungen der Ehegatten über den Zugewinn während des Scheidungsverfahrens brauchen zudem eine besondere Form, in der Regel die notarielle Beurkundung. Ein Verkauf an Dritte kommt deshalb erst nach der Rechtskraft ernsthaft in Betracht. Dann allerdings auch ohne Zustimmung des früheren Partners.

Was der Bundesgerichtshof über Raten mit Bedingungen entschieden hat

Wie brüchig selbst ein unterschriebener Vergleich sein kann, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2024 (Az. XII ZB 385/23). Die Ehe war seit 2017 rechtskräftig geschieden. Ende 2021 einigten sich die früheren Ehegatten vor Gericht: Der Mann sollte den restlichen Zugewinnausgleich in drei Jahresraten zahlen. Jede Rate sollte aber erst fällig werden, nachdem die Kinder drei Wochen Umgang mit ihm in Deutschland gehabt hatten.

Der BGH hielt diese Fälligkeitsregelung für sittenwidrig. Sie sollte wirtschaftlichen Druck wie eine Vertragsstrafe erzeugen und den Umgang erzwingbar machen, ohne dass ein Gericht ihn am Kindeswohl misst. Ob der Vergleich insgesamt unwirksam ist, musste die Vorinstanz neu klären. Mehr als sechs Jahre nach der Scheidung war damit wieder offen, ob der Streit um den Zugewinn überhaupt beendet ist.

Für Sie heißt das: Raten, Bedingungen und Verknüpfungen mit anderen Fragen aus der Trennung sind keine Sicherheit. Sie verlängern das Risiko, statt es zu beenden.

Warum sich der Zugewinnausgleich so oft in die Länge zieht

Die Rechnung selbst klingt einfach: Endvermögen minus Anfangsvermögen, der höhere Zugewinn wird hälftig ausgeglichen. Im Streit hängt jedoch fast jede Position an Belegen und Bewertungen. Typische Bremsen sind:

  1. Die Auskunft nach § 1379 BGB über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen kommt spät, lückenhaft oder ohne Belege.
  2. Unternehmen, Praxen und Immobilien werden von beiden Seiten völlig unterschiedlich bewertet.
  3. Erbschaften und Schenkungen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet, und über deren Wert wird gestritten.
  4. Es steht der Vorwurf im Raum, Vermögen sei vor dem Stichtag verschenkt oder verschwendet worden; § 1375 Abs. 2 BGB rechnet solche Minderungen dem Endvermögen wieder hinzu.
  5. Der Schuldner beantragt Stundung nach § 1382 BGB, weil eine sofortige Zahlung ihn zur Unzeit treffen würde.

Hinzu kommt der Stichtag. Für das Endvermögen zählt bei einer Scheidung nach § 1384 BGB der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wurde. Was danach mit dem Vermögen geschieht, wirkt sich auf die Durchsetzung aus, aber oft nicht so, wie Berechtigte es erwarten.

Die Verjährung läuft, während verhandelt wird

Für die Zugewinnausgleichsforderung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kannten. In der Praxis ist das meist das Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde.

Lange Vergleichsgespräche sind daher gefährlich. Wer zu lange wartet, verliert nicht nur Zeit, sondern unter Umständen den Anspruch. Auch für einen Verkauf gilt: Je näher die Verjährung rückt, desto weniger Spielraum bleibt dem Erwerber, die Forderung zu sichern.

So wird aus dem Anspruch Geld

Die Forderung wird durch Abtretung nach § 398 BGB auf den Käufer übertragen. Ihr früherer Partner muss nicht zustimmen. Er wird lediglich über die Abtretung informiert, damit er künftig an den neuen Gläubiger zahlt. Liegt bereits ein gerichtlicher Titel vor, kann der Erwerber ihn auf sich umschreiben lassen.

Ab diesem Moment führt der Käufer die Auseinandersetzung im eigenen Namen. Auskunftsverfahren, Gutachterstreit, Vollstreckung und das Risiko, dass beim Schuldner am Ende weniger zu holen ist als gedacht, liegen dann nicht mehr bei Ihnen. Sie erhalten einen festen Betrag und müssen mit Ihrem früheren Partner über Geld nicht mehr sprechen. Gerade wenn gemeinsame Kinder da sind, ist das für viele ein eigener Wert.

Beide Wege sind legitim. Wer Zeit, Geduld und starke Belege hat, kann den Ausgleich selbst durchsetzen. Wer das Geld für einen Neuanfang braucht oder den Konflikt beenden will, gewinnt mit dem Verkauf Tempo und gibt das Prozessrisiko ab. Welche Rechte wir darüber hinaus übernehmen, zeigen unsere Leistungen.

Welche Unterlagen die Prüfung beschleunigen

Je vollständiger das Bild, desto schneller steht eine Entscheidung. Legen Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk bereit, einen etwaigen Ehevertrag, erteilte Auskünfte und Vermögensaufstellungen beider Seiten sowie vorhandene Gutachten. Wichtig sind außerdem Vergleichsangebote, Schriftwechsel und gerichtliche Entscheidungen aus dem Güterrechtsverfahren.

Fehlt etwas, ist das kein Ausschlussgrund. Auch eine Forderung, deren Höhe noch umstritten ist, kann einen Käufer finden. Ob das in Ihrem Fall so ist, klärt die kostenfreie Fallprüfung ohne Kostenrisiko.

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