Erbschaft in der Scheidung: Verkaufen statt verschenken

Erbschaft in der Scheidung: Verkaufen statt verschenken

Eine Erbschaft fällt in der Scheidung grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich, ihre Wertsteigerung aber schon. Wer geerbtes oder geschenktes Vermögen in der Trennungszeit an Angehörige weitergibt, riskiert, dass es seinem Endvermögen trotzdem zugerechnet wird. So hat es das OLG Brandenburg im November 2025 entschieden. Ein Verkauf zum fairen Wert ist dagegen keine Schenkung.

Trennung und Erbfall kommen manchmal zur selben Zeit. Die Ehe ist am Ende, und gleichzeitig wartet ein Erbteil, ein Pflichtteil oder eine Immobilie aus der Familie. Die Frage liegt nahe: Gehört das jetzt zur Hälfte dem Ehepartner? Und der Gedanke ist verständlich: Bevor er etwas davon bekommt, gebe ich es lieber den Kindern. Genau dieser Gedanke kann sich im Zugewinnausgleich rächen.

Was das Gesetz für Erbschaften in der Ehe vorsieht

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei der Scheidung verglichen, wie stark das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe gewachsen ist. Erbschaften und Schenkungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht werden dabei dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie sind also privilegiert. Was jemand geerbt hat, muss er nicht zur Hälfte teilen.

Privilegiert ist allerdings nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Steigt der Wert der geerbten Immobilie bis zum Stichtag, fällt dieser Zuwachs in den Zugewinn. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Zwischen Erbfall und Stichtag liegen oft Jahre.

Was das OLG Brandenburg entschieden hat

Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 13 UF 34/25) hat das Oberlandesgericht Brandenburg einen Fall entschieden, der diese Lage zuspitzt. Ein Ehemann hatte vor der Ehe von seiner Mutter zu deren Lebzeiten eine Immobilie erhalten. Nach der Trennung, aber noch vor Zustellung des Scheidungsantrags, übertrug er sie notariell an seinen Sohn. Er übernahm die Belastungen und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor.

Das OLG sah darin eine unentgeltliche Zuwendung. Eine Gegenleistung des Sohnes war nicht erkennbar, und das vorbehaltene Wohnrecht wertete der Senat nicht als solche. Eine sittliche Pflicht zu dieser Übertragung verneinte er ebenfalls. Folge: Der Wert der Immobilie wurde dem Endvermögen des Ehemanns nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzugerechnet, als hätte er sie noch. Die Übertragung half ihm im Zugewinnausgleich also nicht, sie schadete ihm.

Warum Verschenken in der Trennung riskant ist

Das Gesetz will verhindern, dass ein Ehegatte sein Vermögen kurz vor dem Stichtag beiseiteschafft. Deshalb werden dem Endvermögen unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht hinzugerechnet, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Beendigung des Güterstands erfolgt sind und der andere Ehegatte nicht zugestimmt hat. Wer verschenkt, hat das Vermögen weg und muss es im Ausgleich trotzdem mitrechnen.

Hinzu kommt die Auskunftspflicht. Ehegatten müssen einander Auskunft über ihr Vermögen erteilen, auch zum Zeitpunkt der Trennung. Auffällige Vermögensabflüsse zwischen Trennung und Stichtag fallen dabei regelmäßig auf.

Warum ein Verkauf anders wirkt

Ein Verkauf zu einem angemessenen Preis ist keine unentgeltliche Zuwendung. Sie tauschen Ihr Recht gegen Geld. Das Geld bleibt in Ihrem Vermögen und wird am Stichtag so erfasst, wie es dann vorhanden ist. Für den Zugewinnausgleich entsteht daraus kein Nachteil, und Sie haben Klarheit statt eines streitanfälligen Rechts.

Gerade bei Erbteilen in einer Erbengemeinschaft oder bei Pflichtteilsansprüchen, die noch durchgesetzt werden müssen, hat das einen weiteren Vorteil. Ein solches Recht muss im Zugewinnausgleich bewertet werden. Bewertungen offener Ansprüche sind umstritten und führen zu zusätzlichen Gutachten. Ein vollzogener Verkauf ersetzt die Schätzung durch einen belegbaren Betrag.

Bleibt das Privileg der Erbschaft beim Verkauf erhalten?

Viele fürchten, mit dem Verkauf verliere die Erbschaft ihren Schutz. Das ist nicht der Fall. Dem Anfangsvermögen wird der Wert hinzugerechnet, den das Ererbte beim Erwerb hatte. Daran ändert ein späterer Verkauf nichts. Im Endvermögen steht dann der Erlös statt des Rechts. Entscheidend ist, dass der Verkauf zu nachvollziehbaren Bedingungen erfolgt und Sie ihn offenlegen. Wer dagegen verschenkt, verliert das Vermögen und muss es, wie der Fall aus Brandenburg zeigt, trotzdem im Endvermögen ansetzen lassen.

Drei Konstellationen, in denen ein Verkauf hilft

  1. Sie halten einen Erbteil an einer Immobilie, die die Erbengemeinschaft nicht verkauft bekommt, und brauchen für die Trennung Liquidität.
  2. Ihnen steht ein Pflichtteil zu, den der Erbe nicht zahlt, und Sie wollen nicht parallel zur Scheidung einen zweiten Prozess führen.
  3. Sie wollen das Familienvermögen nicht in einem langwierigen Bewertungsstreit mit dem Ehepartner zerreiben lassen.

Wichtig: Ob und wann ein Verkauf in Ihrer güterrechtlichen Lage sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie die familienrechtliche Seite eigenständig beraten. Wir sind Käufer von Rechten und keine Berater in Ihrer Scheidung.

Ein typischer Fall

Eine Frau lebt seit einem Jahr getrennt, als ihr Vater stirbt. Sie wird Miterbin neben ihrem Bruder; zum Nachlass gehört das Elternhaus. Der Bruder will darin wohnen bleiben, eine Einigung ist nicht in Sicht. Statt ihren Erbteil an ihre Tochter zu verschenken, verkauft sie ihn. Sie erhält Geld, das sie offenlegt, und muss weder mit dem Bruder noch im Scheidungsverfahren über den Wert des Hauses streiten.

Ihr nächster Schritt

Stellen Sie zusammen, welche Rechte aus Erbschaften Sie halten, seit wann, und welche Unterlagen dazu vorliegen. Notieren Sie das Datum der Trennung und, falls bereits erfolgt, der Zustellung des Scheidungsantrags. Wir prüfen Ihren Erbteil, Pflichtteil oder Ihr Vermächtnis kostenfrei und ohne Kostenrisiko. Ergänzend lesen Sie, was beim Verkauf von Zugewinn und Pflichtteil im Todesfall gilt.

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office@rechtekaeufer.de

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