Miterbe unauffindbar? So machen Sie Ihr Erbe dennoch flüssig

Miterbe unauffindbar? So machen Sie Ihr Erbe dennoch flüssig

Ist ein Miterbe unauffindbar, steht die Erbengemeinschaft still, weil viele Schritte ohne ihn nicht möglich sind. Abhilfe schaffen Pfleger, die das Gericht bestellt, doch das braucht Zeit. Ihren eigenen Erbteil können Sie dagegen ohne den Abwesenden verkaufen und so sofort zu Geld machen.

Die Tante ist gestorben, gesetzliche Erben sind ihre Nichten und Neffen. Drei kennen sich, der vierte ist ein Cousin, den seit Jahrzehnten niemand gesehen hat. Die letzte bekannte Adresse liegt im Ausland, Briefe kommen zurück. Ohne ihn lässt sich das Haus der Tante nicht verkaufen, das Konto nicht auflösen, der Nachlass nicht teilen. Konstellationen wie diese sind häufiger, als man denkt, und sie dauern meist länger, als man hofft. Jeder Monat ohne Lösung bindet Ihr Erbe in einer Gemeinschaft, die faktisch nicht handlungsfähig ist.

Warum ein einziger fehlender Erbe alles blockiert

Die Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 (Az. VIII ZB 94/05) entschieden, dass die Erbengemeinschaft weder rechtsfähig noch parteifähig ist. Die Grundsätze, nach denen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Trägerin von Rechten sein kann, übertrug das Gericht ausdrücklich nicht.

Die Folge ist im Alltag spürbar. Die Erbengemeinschaft kann weder selbst handeln noch selbst klagen oder verklagt werden. Rechte und Pflichten liegen bei den einzelnen Miterben. Über Nachlassgegenstände verfügen sie nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinsam. Fehlt einer, fehlt die Gemeinschaft. Kein Notar beurkundet einen Hausverkauf, kein Grundbuchamt trägt ihn ein, wenn ein Erbe nicht mitwirkt oder ordnungsgemäß vertreten ist.

Unbekannt oder nur unerreichbar: ein wichtiger Unterschied

Für die Lösung kommt es darauf an, was genau fehlt. Steht nicht einmal fest, wer Erbe ist, kann das Nachlassgericht nach § 1960 BGB für die Sicherung des Nachlasses sorgen und einen Nachlasspfleger bestellen, auch beschränkt auf den Anteil des unbekannten Erben. Der Nachlasspfleger ermittelt die Erben und vertritt sie bis dahin.

Ist der Erbe dagegen bekannt, sein Aufenthalt aber nicht, kommt eine Abwesenheitspflegschaft in Betracht. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen Pfleger, der die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden wahrnimmt, soweit sie der Fürsorge bedürfen. Ist die Auslandsanschrift dagegen bekannt und reagiert der Erbe nur nicht, hilft keine Pflegschaft. Dann bleibt der Weg über Zustellungen im Ausland und notfalls ein Urteil.

Bevor ein Gericht einen Pfleger bestellt, erwartet es in der Regel, dass Sie selbst gesucht haben. Dazu gehören eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der letzten bekannten Adresse, Nachfragen im Familien- und Bekanntenkreis und gegebenenfalls Auskünfte von Standesämtern. Dokumentieren Sie jeden Schritt mit Datum und Ergebnis. Diese Unterlagen beschleunigen das gerichtliche Verfahren und sind auch für jeden Erwerber Ihres Anteils aufschlussreich.

Was die Pflegschaft leisten kann und was nicht

Ein Pfleger löst das Vertretungsproblem, nicht automatisch den Konflikt. Er handelt im Interesse des Vertretenen, nicht im Interesse der übrigen Erben. Für wichtige Geschäfte, insbesondere über Grundstücke, braucht er in vielen Fällen eine gerichtliche Genehmigung. Er wird also sorgfältig prüfen, ob ein Verkauf zu den angebotenen Bedingungen dem Abwesenden dient. Das ist richtig so, braucht aber Zeit.

Realistisch sollten Sie mit mehreren Etappen rechnen:

  1. Antrag und Bestellung des Pflegers, oft erst nach Nachweis, dass Sie vergeblich nach dem Miterben gesucht haben.
  2. Einarbeitung des Pflegers und eigene Ermittlungen, gegebenenfalls über Erbenermittler oder Auslandsbehörden.
  3. Verhandlungen über die Verwaltung oder den Verkauf, bei Grundstücken zusätzlich das gerichtliche Genehmigungsverfahren.
  4. Erst danach die eigentliche Auseinandersetzung des Nachlasses.

Wird der verschollene Erbe in dieser Zeit gefunden, beginnt die Abstimmung unter Umständen von vorn. Auch das gehört zur ehrlichen Einschätzung.

Ihr Anteil braucht den Abwesenden nicht

Eine Entscheidung können Sie unabhängig von alldem treffen. Nach § 2033 Abs. 1 BGB verfügt jeder Miterbe allein über seinen Anteil am Nachlass. Der unauffindbare Cousin muss dafür nicht gefunden, nicht vertreten und nicht gefragt werden. Der Vertrag wird notariell beurkundet, und der Erwerber übernimmt Ihre Stellung in der Gemeinschaft, einschließlich der Aufgabe, die Sache mit Pfleger und Gericht zu Ende zu bringen.

Einen Punkt sollten Sie kennen. Den Miterben steht beim Verkauf an Dritte ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu, das binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufs auszuüben ist. Nach der Übertragung können sie es gemäß § 2035 BGB auch gegenüber dem Erwerber ausüben. Ist ein Miterbe unauffindbar, lässt sich die Mitteilung an ihn nur über einen Vertreter bewirken. Diese Unsicherheit trägt der Erwerber, nicht Sie. Mehr dazu erläutert der Beitrag zum Vorkaufsrecht beim Erbteilsverkauf.

Wann sich der Verkauf besonders anbietet

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile auch dann an, wenn ein Miterbe unbekannt oder unerreichbar ist. Wir übernehmen die Kommunikation mit Nachlassgericht und Pflegern und führen die Auseinandersetzung auf eigenes Risiko. Sie erhalten Ihr Geld nach Vollzug des Vertrags und müssen nicht abwarten, bis ein Mensch gefunden ist, den Sie vielleicht nie kennengelernt haben.

Beide Wege sind legitim. Wer selbst Zeit für die Suche hat und den Prozess begleiten möchte, kann eine Pflegschaft anregen und den Nachlass später auseinandersetzen. Wer weiß, dass die Suche Jahre dauern kann, verkauft und überlässt das Warten einem Erwerber, der darauf eingestellt ist. Schweigt ein bekannter Miterbe nur, lesen Sie ergänzend unseren Beitrag Miterbe reagiert nicht mehr.

Für die Prüfung genügen Erbnachweis oder Testament, eine Übersicht der Nachlasswerte und alles, was Sie über den fehlenden Miterben wissen. Den Erbteil-Rechner können Sie sofort nutzen. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

Warten Sie nicht auf den Verschollenen: Lassen Sie Ihren Erbteil jetzt prüfen.

office@rechtekaeufer.de

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