GmbH-Anteil als Vermächtnis verkaufen statt ohnmächtig warten

Wer einen GmbH-Anteil per Vermächtnis erhält, ist bis zur notariellen Abtretung kein Gesellschafter. Stimmrechte und Einfluss liegen bei den Erben. Wer diese Schwebelage nicht über Jahre aushalten will, kann seinen Anspruch auf den GmbH-Anteil aus dem Vermächtnis verkaufen.
Ein Unternehmer möchte sein Lebenswerk in die richtigen Hände legen. Er setzt seine Ehefrau oder seine Kinder als Erben ein und vermacht den Geschäftsanteil an der Firma einem langjährigen Mitarbeiter, einem Neffen oder einem Kind, das bereits im Betrieb arbeitet. Die Idee ist klar. Die Umsetzung oft nicht.
Erst Erbengemeinschaft, dann Vermächtnisnehmer
Ein GmbH-Geschäftsanteil ist nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Mit dem Erbfall fällt er deshalb zunächst in den Nachlass und gehört den Erben, bei mehreren Erben der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer hat nach § 2174 BGB nur einen Anspruch darauf, dass ihm der Anteil übertragen wird.
Die Übertragung verlangt einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Gegenüber der Gesellschaft gilt als Gesellschafter nach § 16 Abs. 1 GmbHG nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Bis beides erledigt ist, sitzen die Erben am Tisch der Gesellschafterversammlung, nicht Sie.
Was das Oberlandesgericht Stuttgart dazu entschieden hat
Wie hart diese Rechtslage sein kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. September 2014 (Az. 14 U 9/14). Ein GmbH-Anteil gehörte einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Er war einem Dritten vermacht, das Vermächtnis aber noch nicht erfüllt. In dieser Phase wurde der Vermächtnisnehmer als Geschäftsführer abberufen.
Der Senat stellte klar, dass das noch nicht erfüllte Vermächtnis dem Bedachten keine Rechtsposition gegenüber der Gesellschaft verschafft. Ein Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung könne sich allenfalls aus seinem Anspruch gegen die Erben ergeben. Nach § 2184 BGB stünden ihm zwar die Früchte des Anteils zu, nicht aber sonstige Nutzungen, zu denen der Einfluss auf Abstimmungen zählt. Ob die Erben bei der Verwaltung auf seine Interessen Rücksicht nehmen müssen, ließ das Gericht offen, weil eine Schädigung nicht dargelegt war.
Zugleich bestätigte das Gericht, dass die Erbengemeinschaft ihre Rechte aus dem Anteil gemeinsam ausübt und für gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen nach § 2038 Abs. 2 BGB mit Mehrheit entscheiden kann.
Die drei Hürden auf dem Weg zum Anteil
- Die Erben müssen an der notariellen Abtretung mitwirken. Weigert sich auch nur einer, bleibt nur die Klage auf Abgabe der Abtretungserklärung.
- Die Satzung kann die Abtretung nach § 15 Abs. 5 GmbHG an die Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter knüpfen. Fehlt sie, scheitert die Erfüllung, und es stellt sich die Frage nach einem Wertersatz.
- Die Satzung kann für den Erbfall eine Einziehung oder eine Abtretungspflicht an Mitgesellschafter vorsehen. Dann tritt an die Stelle des Anteils ein Abfindungsanspruch, und das Vermächtnis muss neu ausgelegt werden.
Jede dieser Hürden braucht Zeit. In der Zwischenzeit kann sich die Gesellschaft verändern: Geschäftsführer werden ausgetauscht, Gewinne werden thesauriert, Kapitalmaßnahmen verwässern den Anteil. Der Vermächtnisnehmer sieht zu.
Was Sie während der Schwebezeit sichern können
Fordern Sie die Erben schriftlich und mit Frist auf, an der Abtretung mitzuwirken. Verlangen Sie Auskunft über Gewinnausschüttungen seit dem Erbfall, denn diese Früchte stehen Ihnen nach § 2184 BGB zu. Lassen Sie prüfen, ob die Satzung Vinkulierungs-, Einziehungs- oder Nachfolgeklauseln enthält. Und dokumentieren Sie Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die den Wert des Anteils mindern könnten.
Ein typischer Fall: Der Gründer einer Ingenieurgesellschaft vermacht seinen Mehrheitsanteil seiner Tochter, die seit Jahren im Unternehmen arbeitet. Alleinerbe ist sein Sohn aus erster Ehe. Der Sohn zögert die Abtretung hinaus, beschließt als Inhaber des Anteils eine neue Geschäftsführung und lässt Gewinne in der Gesellschaft. Die Tochter hat einen klaren Anspruch, aber keine Stimme.
Was den Wert Ihres Anspruchs bestimmt
Ein vermachter Geschäftsanteil hat keinen Marktpreis wie eine Aktie. Sein Wert ergibt sich vor allem aus der Ertragskraft des Unternehmens, aus der Größe des Anteils und aus den Rechten, die er vermittelt. Ein Mehrheitsanteil mit Einfluss auf die Geschäftsführung wiegt anders als eine kleine Beteiligung ohne Sperrminorität. Hinzu kommen die Satzung, etwa Abfindungsbeschränkungen oder Zustimmungsvorbehalte, und die Frage, welche Gewinne seit dem Erbfall ausgeschüttet oder einbehalten wurden.
Für den Verkauf Ihres Vermächtnisanspruchs kommt eine weitere Größe hinzu: das Durchsetzungsrisiko. Je stärker die Erben blockieren und je unklarer die Satzungslage ist, desto mehr Arbeit und Risiko übernimmt der Erwerber. Eine ehrliche Bewertung benennt diese Faktoren offen.
Verkaufen, wenn der Konflikt das Unternehmen bedroht
Familienunternehmen leiden besonders unter langen Erbstreitigkeiten. Mitarbeiter, Kunden und Banken spüren die Unsicherheit. Wer seinen Anspruch nicht über mehrere Instanzen verfolgen will, kann ihn an die Deutsche RechteKäufer GmbH verkaufen. Sie erhalten einen festen Betrag. Wir übernehmen die Auseinandersetzung mit den Erben, die Klärung der Satzungsfragen und das Risiko, dass sich der Wert des Anteils während des Verfahrens verändert.
Der Verkauf des Anspruchs wird notariell beurkundet, weil er auf die Übertragung eines GmbH-Anteils gerichtet ist. Ist der Anteil bereits eingezogen worden und geht es nur noch um eine Abfindung, finden Sie Hinweise im Beitrag Abfindungsanspruch verkaufen.
Unterlagen für eine schnelle Einschätzung
Wir benötigen das Testament oder den Erbvertrag, das Eröffnungsprotokoll, die aktuelle Satzung und Gesellschafterliste, die letzten Jahresabschlüsse sowie Protokolle von Gesellschafterversammlungen seit dem Erbfall, soweit Sie darüber verfügen. Auch ein kurzer Bericht über die Lage des Unternehmens hilft. Fehlt etwas, sagen wir Ihnen, wie es sich beschaffen lässt.
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