Gesellschafter-Abfindung: Anspruch verkaufen statt warten

Gesellschafter-Abfindung: Anspruch verkaufen statt warten

Ein Abfindungsanspruch als ausgeschiedener Gesellschafter lässt sich verkaufen. Gerade wenn die GmbH sich auf Kapitalerhaltung beruft, über die Bewertung gestritten wird oder Sie den Anteil geerbt haben, bringt der Verkauf sofort Geld. Der Käufer übernimmt die Durchsetzung gegen Gesellschaft und Mitgesellschafter.

Der Beschluss ist gefasst, der Geschäftsanteil eingezogen. Stimmrecht, Gewinnbezug, Mitsprache: alles weg. Nur die Abfindung, die Ihnen dafür zusteht, ist nicht da. Die Geschäftsführung verweist auf die Bilanz, die übrigen Gesellschafter auf die Satzung. Und während die Firma weiterläuft, als wäre nichts gewesen, warten Sie.

Diese Lage ist kein Einzelfall. Sie entsteht, weil im GmbH-Recht zwei Prinzipien aufeinandertreffen: der Anspruch des Ausgeschiedenen auf den Wert seines Anteils und der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft.

Warum die GmbH zahlen soll und manchmal nicht zahlen darf

Nach § 34 Abs. 3 GmbHG bleibt § 30 Abs. 1 GmbHG unberührt. Das bedeutet: Die Abfindung darf nur aus Vermögen gezahlt werden, das nicht zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist. Reicht das freie Vermögen nicht, ist der Gesellschaft die Zahlung untersagt, so berechtigt Ihr Anspruch auch sein mag.

Für ausgeschiedene Gesellschafter ist das ein bitterer Befund. Sie sind nicht mehr Teil der Gesellschaft, haben aber auch kein Geld. Viele verharren deshalb über Jahre in dieser Zwischenwelt, beobachten Jahresabschlüsse und hoffen auf bessere Zahlen.

Was der Bundesgerichtshof den verbliebenen Gesellschaftern abverlangt

Der BGH hat mit Urteil vom 24. Januar 2012 (Az. II ZR 109/11) eine wichtige Weiche gestellt. Die Einziehung wird danach mit der Mitteilung des Beschlusses an den Betroffenen wirksam, nicht erst mit Zahlung der Abfindung. Im Gegenzug haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem Ausgeschiedenen anteilig persönlich, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, oder die Gesellschaft nicht auflösen. Wer die Firma fortführt und zugleich die Zahlung unter Berufung auf die Kapitalerhaltung verweigert, handelt treuwidrig.

Eine Grenze hat der BGH mit Urteil vom 26. Juni 2018 (Az. II ZR 65/16) gezogen. Steht schon bei der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Stille Reserven ändern daran nichts, denn maßgeblich ist die Bilanz. Eine Haftung der Mitgesellschafter entfällt dann; ihre Treuepflicht kann sie aber verpflichten, an einem Ausstieg mitzuwirken.

Für Sie folgt daraus: Ob und gegen wen der Anspruch durchsetzbar ist, hängt von der finanziellen Lage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Beschlusses ab. Diese Frage ist selten auf den ersten Blick zu beantworten.

Worüber bei der Höhe gestritten wird

Selbst wenn die Zahlungsfähigkeit feststeht, ist der Betrag oft offen. Typische Streitfelder sind:

  1. Die Satzung begrenzt die Abfindung auf den Buchwert oder ein vereinfachtes Bewertungsverfahren, während der tatsächliche Unternehmenswert weit darüber liegt.
  2. Die Satzung erlaubt die Auszahlung in Raten über mehrere Jahre.
  3. Es wird darüber gestritten, welche Bewertungsmethode und welcher Stichtag gelten.
  4. Der Einziehungsbeschluss selbst wird angefochten, etwa weil der wichtige Grund bestritten wird.

Abfindungsklauseln, die den Anspruch grob unangemessen beschneiden, halten nicht immer der gerichtlichen Kontrolle stand. Ob eine Klausel trägt, ist aber eine Frage des Einzelfalls und häufig erst nach einem Bewertungsgutachten zu beantworten. Bis dahin vergeht Zeit.

Unterschätzen Sie dabei nicht die Verjährung. Der Abfindungsanspruch unterliegt in der Regel der dreijährigen Frist des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kannten. Wer lange auf eine bessere Bilanz hofft, ohne den Anspruch zu sichern, riskiert, dass die Gesellschaft sich am Ende auf Verjährung beruft. Bei Ratenzahlungen läuft die Frist für jede Rate gesondert.

Erben als ausgeschiedene Gesellschafter

Besonders oft trifft die Lage Erben. Viele Satzungen sehen vor, dass der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters eingezogen werden kann, wenn er nicht an bestimmte Personen fällt. Die Erben erhalten dann statt des Anteils nur einen Abfindungsanspruch gegen eine Gesellschaft, die sie nicht kennen, und Mitgesellschafter, die an einer schnellen Zahlung wenig Interesse haben.

Auch bei Personengesellschaften ist das Ausscheiden mit Abfindung seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 der gesetzliche Regelfall; die Gesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht mehr ohne Weiteres aufgelöst. Gehört der Anspruch zu einem Nachlass, den sich mehrere Erben teilen, kommt die Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft hinzu.

Den Abfindungsanspruch zu Geld machen

Der Abfindungsanspruch ist ein Geldanspruch und lässt sich grundsätzlich abtreten. Prüfen Sie vorher, ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Abtretung einschränkt. Ansprüche gegen die Mitgesellschafter aus der persönlichen Haftung können gesondert mit übertragen werden.

Mit dem Verkauf wechselt die Last. Bewertungsstreit, Beschlussanfechtung, Bilanzanalyse und die Frage, wann die Gesellschaft wieder freies Vermögen hat, sind dann Sache des Käufers. Sie erhalten einen festen Betrag und sind auch wirtschaftlich aus der Gesellschaft heraus. Beide Wege sind legitim: Wer Zeit hat und die Zahlen kennt, kann den Anspruch selbst verfolgen. Wer einen Schlussstrich braucht, gewinnt mit dem Verkauf Tempo und Planungssicherheit.

Ein Abfindungsanspruch, über den bereits ein Urteil vorliegt, folgt im Übrigen eigenen Regeln für die Übertragung; Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag titulierte Forderung verkaufen.

Diese Unterlagen machen den Anspruch bewertbar

Legen Sie Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der aktuellen Fassung vor, den Einziehungs- oder Ausschließungsbeschluss mit dem Nachweis seines Zugangs, die Jahresabschlüsse der letzten Jahre und die Korrespondenz über die Abfindung. Vorhandene Bewertungsgutachten und Gesellschafterlisten helfen zusätzlich. Als Erbe fügen Sie den Erbnachweis bei.

Mit diesen Unterlagen prüfen wir, ob und zu welchen Bedingungen wir Ihren Anspruch übernehmen. Die Fallprüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

Ziehen Sie den Schlussstrich und lassen Sie Ihre Abfindung jetzt prüfen.

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