Nur das Haus im Testament – Erbe oder Vermächtnisnehmer, und was davon verkäuflich ist

Wer in einem handschriftlichen Testament nur mit einem Haus bedacht wird, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2026 im Zweifel Vermächtnisnehmer und nicht Erbe. Für den Verkauf des Rechts macht das einen großen Unterschied: Ein Erbteil wird beim Notar übertragen, ein Vermächtnisanspruch durch einfache Abtretung. Wir zeigen beide Wege nebeneinander.

Ein Testament, das Immobilien einzelnen Personen zuweist und über Konten und Wertpapiere kein Wort verliert, ist in der Praxis häufig. Jahrelang streiten die Bedachten dann vor dem Nachlassgericht darüber, wer Erbe geworden ist. Das Oberlandesgericht München hat in einem solchen Fall nach fast neun Jahren entschieden (OLG München, Beschluss vom 21. April 2026, 33 Wx 169/25 e). Die Erblasserin hatte 2010 mehrere Immobilien an verschiedene Personen verteilt, ihr selbst verwaltetes Kapitalvermögen aber nicht erwähnt. Das Gericht sah darin keinen Willen, über das gesamte Vermögen zu verfügen. Die Zuwendungen seien nach der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB Vermächtnisse, und für den Rest gelte die gesetzliche Erbfolge. Einen Beschluss desselben Gerichts aus einem früheren Erbscheinsverfahren zum selben Nachlass hielt der Senat dabei nicht für bindend.

Für Sie als Bedachten stellt sich damit eine Frage, die vor jedem Verkauf beantwortet werden muss: Was genau besitzen Sie, einen Erbteil oder einen Vermächtnisanspruch? Je nach Antwort führt ein anderer Weg zum Geld.

Weg 1: Sie sind Erbe und verkaufen Ihren Erbteil

Hat der Erblasser Ihnen sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zugewendet, sind Sie nach § 2087 Abs. 1 BGB Erbe, auch wenn das Wort Erbe im Testament fehlt. Sind mehrere Personen Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Ihr Anteil daran lässt sich verkaufen. Die Verfügung eines Miterben über seinen Nachlassanteil erlaubt § 2033 Abs. 1 BGB ausdrücklich, verlangt dafür aber einen notariell beurkundeten Vertrag. Über Ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, etwa an einem bestimmten Haus, können Sie dagegen nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht allein verfügen. Verkaufen Sie an einen Außenstehenden, sind die übrigen Miterben nach § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt; die Frist dafür beträgt zwei Monate.

Der Käufer eines Erbteils übernimmt Ihre gesamte Stellung in der Erbengemeinschaft, also auch den Streit um die Auseinandersetzung, die Verwaltung des Nachlasses und die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Regeln. Das ist der Grund, warum wir bei einem Erbteil den gesamten Nachlass prüfen und nicht nur das Haus, das Sie im Blick haben.

Weg 2: Sie sind Vermächtnisnehmer und verkaufen Ihren Anspruch

Sind Ihnen nur einzelne Gegenstände zugewendet, sind Sie im Zweifel nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Nach § 2174 BGB haben Sie dann das Recht, vom Beschwerten, also von den Erben, die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Dieses Recht entsteht nach § 2176 BGB mit dem Erbfall. Sie sind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und werden nicht automatisch Eigentümer des Hauses. Sie haben einen Anspruch auf Übertragung, den die Erben erfüllen müssen.

Dieser Anspruch ist eine Forderung und lässt sich nach § 398 BGB durch Vertrag abtreten. Ein Notar ist dafür nicht erforderlich. Der Käufer tritt an Ihre Stelle als Gläubiger und verlangt von den Erben die Auflassung des Grundstücks. Weil der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft ist, prüfen wir hier vor allem drei Dinge: ob der Nachlass die Erfüllung überhaupt hergibt, ob die Erben feststehen und ob die Erben Einwände gegen das Vermächtnis erheben, etwa wegen Testierunfähigkeit oder Pflichtteilslasten.

Der Vergleich in der Praxis

Beim Erbteil verkaufen Sie eine Beteiligung mit allen Chancen und Lasten. Sie brauchen den Notar, Sie müssen mit dem Vorkaufsrecht der Miterben rechnen, und der Käufer trägt den gesamten Nachlassstreit. Dafür ist der Erbteil in der Regel das wertvollere Recht, weil er am ganzen Nachlass hängt, nicht nur an einem Gegenstand.

Beim Vermächtnis verkaufen Sie eine Forderung gegen die Erben. Die Abtretung ist formlos möglich, ein Vorkaufsrecht der Erben besteht nicht, und der Wert ist klar auf den vermachten Gegenstand bezogen. Dafür hängt die Erfüllung davon ab, dass die Erben zahlungsfähig und ermittelt sind. Solange, wie im Münchner Fall, über Jahre unklar bleibt, wer überhaupt Erbe ist, hat der Vermächtnisnehmer keinen greifbaren Schuldner.

Beide Wege sind für uns ankaufbar. Welcher Ihrer ist, ergibt sich aus dem Testament, nicht aus Ihrer Vorstellung davon. Die Münchner Entscheidung zeigt, dass selbst Nachlassgerichte und Beschwerdesenate diese Frage unterschiedlich beantworten können. Umso wichtiger ist, dass Sie Ihre Unterlagen vollständig vorlegen.

Was Sie jetzt tun

Lesen Sie Ihr Testament darauf, ob der Erblasser über sein gesamtes Vermögen oder nur über einzelne Gegenstände entschieden hat. Stellen Sie fest, ob es Konten, Depots oder sonstiges Vermögen gibt, die im Testament nicht vorkommen. Prüfen Sie, ob bereits ein Erbschein beantragt oder erteilt wurde und was darin steht. Halten Sie fest, wer nach gesetzlicher Erbfolge Erbe wäre, falls das Testament nur Vermächtnisse enthält. Senden Sie uns Testament, Erbschein oder Antrag und eine Aufstellung des bekannten Nachlasses über die Online-Fallprüfung. Wir sagen Ihnen, ob wir einen Erbteil oder einen Vermächtnisanspruch vor uns haben und was davon wir ankaufen können.

Wer seinen Anspruch lieber selbst durchsetzt, hat mit der Entscheidung aus München eine klare Linie für die Auslegung solcher Testamente. Der Verkauf ist die Alternative für alle, die das Verfahren nicht selbst tragen wollen. Was wir sonst noch ankaufen, steht unter Leistungen; weitere Beiträge zu aktuellen Entscheidungen finden Sie unter Aktuelles.

Klären Sie jetzt online, ob Sie Erbe oder Vermächtnisnehmer sind.

office@rechtekaeufer.de

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