Belastetes Erbe: Ausschlagen und Pflichtteil verkaufen

Wer als Erbe eingesetzt, aber durch Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft oder Vermächtnisse gebunden ist, kann das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Diesen Geldanspruch können Sie anschließend verkaufen. Wichtig sind die kurze Ausschlagungsfrist und die Frage, ob der Pflichtteil mehr wert ist als das belastete Erbe.
Auf dem Papier sind Sie Erbe. In Wirklichkeit verwaltet ein Testamentsvollstrecker den Nachlass auf Jahre, entscheidet über Vermietung und Verkauf, und Sie erfahren von Entscheidungen erst hinterher. Oder Sie sind nur Vorerbe und dürfen das Elternhaus weder verkaufen noch beleihen, weil es nach Ihrem Tod an einen Nacherben fallen soll. Viele Betroffene empfinden ein solches Erbe als Last, nicht als Vermögen. Das Gesetz bietet dafür einen Ausweg.
Was § 2306 BGB Ihnen erlaubt
Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, aber durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt, oder ist er mit Vermächtnissen oder Auflagen beschwert, kann er nach § 2306 Abs. 1 BGB den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Seit der Erbrechtsreform von 2010 gilt das unabhängig davon, wie groß der Erbteil ist.
Die Folge ist ein vollständiger Tausch. Statt eines Anteils am Nachlass, mit allen Bindungen, erhalten Sie einen schlichten Geldanspruch gegen die verbleibenden Erben. Keine Verwaltung, keine Abstimmungen, keine Wartezeit bis zum Nacherbfall.
Die Frist ist kurz und unerbittlich
Ausschlagen können Sie nur innerhalb der Ausschlagungsfrist. Sie beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen, bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn sechs Monate. Für die Fälle des § 2306 beginnt sie erst, wenn Sie von der Beschränkung oder Beschwerung erfahren haben. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, zur Niederschrift dort oder in öffentlich beglaubigter Form.
Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Sie bleiben dann Erbe mit allen Beschränkungen. Umgekehrt lässt sich eine Ausschlagung nur in seltenen Ausnahmefällen rückgängig machen. Die Entscheidung muss also schnell fallen und trotzdem gut überlegt sein.
Annehmen oder ausschlagen: die beiden Wege im Vergleich
| Sie nehmen an | Sie schlagen aus |
|---|---|
| Sie bleiben Erbe mit allen Beschränkungen und Beschwerungen. | Sie verlieren die Erbenstellung und erhalten einen Geldanspruch. |
| Ist Ihr Erbteil kleiner als der Pflichtteil, steht Ihnen zusätzlich der Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB zu. | Sie erhalten den vollen Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld. |
| Sie können Ihren Erbteil notariell verkaufen, der Käufer übernimmt ihn aber mit den Bindungen. | Sie können den Pflichtteil formlos verkaufen und sofort zu Geld machen. |
Beim Zusatzpflichtteil hat der Gesetzgeber eine Falle entschärft. Nach § 2305 Satz 2 BGB bleiben Beschränkungen und Beschwerungen bei der Berechnung außer Betracht. Wer annimmt, bekommt also nur die Differenz zwischen dem rechnerischen Erbteil und dem Pflichtteil, den Erbteil selbst aber weiterhin mit allen Bindungen.
Wann sich das Ausschlagen typischerweise rechnet
Drei Konstellationen sprechen häufig für den Tausch in Geld. Eine Dauertestamentsvollstreckung kann nach § 2210 BGB grundsätzlich bis zu dreißig Jahre laufen, in dieser Zeit verfügen Sie über Ihren Anteil faktisch nicht. Eine Vorerbschaft bindet Sie an Verfügungsbeschränkungen, die Verkauf und Beleihung von Grundbesitz erschweren. Und Vermächtnisse an Dritte können einen Erbteil so weit aufzehren, dass am Ende weniger bleibt als der Pflichtteil, den Sie nach der Ausschlagung unbelastet verlangen können.
Auskunft schulden die Erben persönlich
Nach der Ausschlagung brauchen Sie Informationen über den Nachlass. Ein verbreiteter Einwand lautet dann, man solle sich an den Testamentsvollstrecker wenden, die Erben selbst wüssten nichts. Der Bundesgerichtshof hat diesem Einwand mit Beschluss vom 15.01.2025 (Az. IV ZR 166/24) eine Absage erteilt. Die Auskunftspflicht nach § 2314 BGB trifft die Erben, nicht den Testamentsvollstrecker. Sie ist eine persönliche Pflicht.
Die verurteilten Erben hatten im Verfahren geltend gemacht, sie hätten den Nachlass nur mittelbar in Besitz und könnten deshalb kaum Auskunft geben. Das genügte dem BGH nicht. Wer Erbe ist, muss sich die Informationen beschaffen, notfalls beim Testamentsvollstrecker. Auch ihr Antrag, die Vollstreckung des Auskunftsurteils einstweilen einzustellen, scheiterte. Ein Familienstreit allein begründet keinen unersetzlichen Nachteil.
Für Sie heißt das: Die Testamentsvollstreckung, die Sie zum Ausschlagen bewogen hat, wird nicht zum Hindernis für Ihren Pflichtteil.
Den Pflichtteil nach der Ausschlagung verkaufen
Mit der Ausschlagung entsteht der Pflichtteilsanspruch nach § 2306 BGB. Er ist wie jeder Pflichtteil nach § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar. Sie können ihn also an die Deutsche RechteKäufer GmbH verkaufen und erhalten einen festen Betrag, während wir Auskunft, Bewertung und Zahlung gegenüber den Erben durchsetzen. Den grundsätzlichen Ablauf beschreibt der Beitrag Pflichtteil verkaufen.
Wer annimmt und lieber den Erbteil selbst verkauft, kann auch das tun. Wie das trotz laufender Vollstreckung funktioniert, erläutert der Beitrag Erbteil verkaufen bei Testamentsvollstreckung. Beide Wege sind legitim. Welcher mehr bringt, hängt von Art und Dauer der Beschränkungen ab.
Prüfen, bevor die Frist abläuft
Weil die Ausschlagungsfrist so kurz ist, sollten Sie früh Klarheit haben. Schicken Sie uns das Testament, das Eröffnungsprotokoll und das Datum, an dem Sie davon Kenntnis erhalten haben. Wir prüfen kostenfrei und ohne Kostenrisiko, ob ein Fall des § 2306 BGB vorliegt und welchen Wert der Pflichtteil für einen Verkauf hat. Die Entscheidung über die Ausschlagung treffen Sie selbst, und für ihre Form ist das Nachlassgericht zuständig.
Tauschen Sie das gebundene Erbe gegen Geld: Lassen Sie Ihren Pflichtteil jetzt bewerten.
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