Erbteil verkaufen trotz Testamentsvollstreckung: So geht es

Erbteil verkaufen trotz Testamentsvollstreckung: So geht es

Auch wenn ein Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, dürfen Sie Ihren Erbteil verkaufen. Seine Zustimmung brauchen Sie dafür nicht. Der Käufer übernimmt Ihren Anteil allerdings so, wie er ist: mit der Testamentsvollstreckung. Wie stark die Stellung des Vollstreckers gegenüber Dritten ist, die Rechte an einem Erbteil erworben haben, zeigt ein Urteil des Landgerichts München I aus dem März 2026.

Testamentsvollstreckung ist für viele Erben eine Geduldsprobe. Der Erblasser wollte Ordnung schaffen, vielleicht Streit vermeiden oder ein Familienunternehmen schützen. Für die Erben heißt das: Über Konten, Immobilien und Depots entscheidet ein anderer. Wann ausgezahlt wird, legt nicht der Erbe fest. Ist eine Dauervollstreckung angeordnet, kann dieser Zustand viele Jahre andauern.

Wer in dieser Lage Geld braucht oder schlicht nicht länger warten will, fragt sich, ob er überhaupt etwas tun kann. Die Antwort ist ja. Denn verwaltet wird der Nachlass, nicht Ihr Anteil daran.

Der Nachlass gehört dem Vollstrecker zur Verwaltung, der Erbteil Ihnen

Nach § 2205 BGB verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass und kann über Nachlassgegenstände verfügen. Der Erbe kann über diese Gegenstände nicht verfügen, solange sie der Verwaltung unterliegen (§ 2211 BGB). Über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes kann jeder Miterbe dagegen nach § 2033 Abs. 1 BGB verfügen. Der Erbteil ist Ihr eigenes Recht, und Sie können ihn notariell verkaufen und übertragen.

Der Käufer tritt dann in Ihre Stellung ein, auch in die Bindung an die Testamentsvollstreckung. Er erhält, was Ihnen zugestanden hätte, und er muss ebenso abwarten, wie der Vollstrecker den Nachlass verwaltet und auseinandersetzt. Für Sie bedeutet der Verkauf: Das Warten übernimmt ein anderer.

Was das Landgericht München I entschieden hat

Das Landgericht München I hatte mit Endurteil vom 17. März 2026 (Az. 28 O 7139/25) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Dritter Rechte an einem Erbteil erlangt hatte. Eine Bank hatte den Erbteil einer Tochter gepfändet, die ihr Geld schuldete. Erben waren die Tochter und ihr Vater; der Vater war zugleich Testamentsvollstrecker und hatte das Sparguthaben als Vorausvermächtnis erhalten. Die Bank verrechnete das Kontoguthaben mit den Schulden der Tochter.

Das Gericht gab dem Vater recht. Nach den Leitsätzen erwirbt der Pfändungsgläubiger ein Pfandrecht am Erbteil, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, gehen die Befugnisse des Vollstreckers vor. Für dessen Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände bedarf es keiner Zustimmung des Pfandgläubigers. Ein Vorausvermächtnis ist als Nachlassverbindlichkeit vorab zu erfüllen, auch wenn ein Erbteil gepfändet ist.

Was daraus für einen Verkauf folgt

Die Entscheidung betrifft eine Pfändung, ihre Logik reicht aber weiter. Wer Rechte an einem Erbteil erwirbt, greift damit nicht auf einzelne Gegenstände des Nachlasses zu. Er steht hinter dem Testamentsvollstrecker und hinter den Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch Vermächtnisse gehören. Für Sie als Verkäufer hat das zwei Seiten.

Einerseits wird ein Käufer genau prüfen, was nach Erfüllung aller Vermächtnisse und Verbindlichkeiten für den Anteil übrig bleibt und wie lange der Vollstrecker voraussichtlich verwaltet. Andererseits schützt dieselbe Ordnung den Nachlass vor Zugriffen von außen. Ein Käufer, der die Abwicklung durch den Vollstrecker abwarten kann, bekommt am Ende Ihren Anteil am Ergebnis. Sie bekommen Ihr Geld jetzt.

Was Sie offenlegen müssen

Die Testamentsvollstreckung gehört in den Kaufvertrag. Nach § 2376 Abs. 1 BGB haftet der Verkäufer eines Erbteils unter anderem dafür, dass sein Recht nicht durch eine Testamentsvollstreckung beschränkt ist, die er nicht offengelegt hat. Mehr zu dieser Einstandspflicht lesen Sie in unserem Beitrag Erbteil verkaufen: Wer haftet danach für Nachlassschulden?

Für eine zügige Prüfung helfen vor allem diese Unterlagen:

  1. Testament oder Erbvertrag mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung und den Aufgaben des Vollstreckers.
  2. Das Testamentsvollstreckerzeugnis und, falls vorhanden, der Erbschein.
  3. Das Nachlassverzeichnis, das der Vollstrecker den Erben mitzuteilen hat, und seine bisherigen Abrechnungen.
  4. Angaben zu Vermächtnissen, Auflagen und Teilungsanordnungen.

Muss der Testamentsvollstrecker informiert werden?

Eine Zustimmung braucht es nicht. Praktisch sinnvoll ist es dennoch, den Vollstrecker nach der Übertragung zu unterrichten. Er muss wissen, an wen er künftig berichtet und an wen er bei der Auseinandersetzung auszahlt. Daneben gelten die üblichen Pflichten beim Erbteilsverkauf: Die Miterben haben bei einem Verkauf an Dritte ein Vorkaufsrecht, und der Verkauf ist dem Nachlassgericht anzuzeigen.

Wenn der Vollstrecker zugleich Miterbe ist

Im Münchner Fall war der Vater Erbe, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker in einer Person. Solche Konstellationen sind in Familien häufig, und sie sind rechtlich zulässig. Für die übrigen Erben fühlen sie sich oft anders an. Jede Entscheidung des Vollstreckers berührt zugleich seine eigenen Interessen, und schon kleine Meinungsverschiedenheiten werden schnell grundsätzlich.

Ein typischer Fall: Die Tochter möchte, dass das vermietete Haus verkauft wird, der Vater als Vollstrecker will es halten. Ihre Rechte als Erbin bleiben bestehen, etwa auf Auskunft und ordnungsgemäße Verwaltung. Sie durchzusetzen hieße aber, gegen den eigenen Vater vorzugehen. Mit einem Verkauf ihres Erbteils verlässt sie diese Lage, und der Erwerber führt die Gespräche an ihrer Stelle weiter.

Warten oder verkaufen?

Beide Wege sind legitim. Wer dem Vollstrecker vertraut und das Geld nicht braucht, kann die Abwicklung abwarten. Wer dagegen Zweifel an der Dauer hat, mit Miterben über die Verwaltung streitet oder eigene Pläne finanzieren will, gewinnt durch einen Verkauf Zeit und Planbarkeit.

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile auch bei laufender Testamentsvollstreckung. Wir prüfen Ihren Anteil kostenfrei und ohne Kostenrisiko, bewerten die Dauer der Verwaltung realistisch und übernehmen nach dem Kauf Ihre Stellung gegenüber Vollstrecker und Miterben.

Warten Sie nicht auf den Vollstrecker: Lassen Sie Ihren Erbteil jetzt kostenfrei prüfen.

office@rechtekaeufer.de

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