Einstweilige Einstellung: So kontern Gläubiger den Aufschub

Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung ist das häufigste Mittel, mit dem Schuldner Zeit gewinnen. Gläubiger können dem einiges entgegensetzen: Stellungnahmen, Zahlungsauflagen und den Hinweis auf eine klare Linie des Bundesgerichtshofs, nach der die Verkündung des Zuschlags nur aus zwingenden Gründen verschoben werden darf.
Kaum ist der Anordnungsbeschluss zugestellt, kommt Post vom Gericht. Der Schuldner hat einen Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen. Wenige Wochen vor dem Termin folgt der nächste Schriftsatz, diesmal mit dem Hinweis auf eine angeblich geplante Klage. Viele Gläubiger erleben ein Verfahren, das sich in Etappen dahinschleppt. Wer die Instrumente des Schuldners kennt, kann gezielt reagieren und muss nicht jede Verzögerung hinnehmen.
Die vier Hebel des Schuldners
Die Anträge, mit denen Schuldner ein Verfahren aufhalten, lassen sich auf wenige Grundformen zurückführen:
- Die einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG, wenn Aussicht besteht, die Versteigerung durch die Pause abzuwenden.
- Der allgemeine Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO bei einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte.
- Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO beim Prozessgericht.
- Die Beschwerde gegen den Zuschlag, wenn er bereits erteilt ist.
Jeder dieser Wege hat eigene Voraussetzungen und Fristen. Für Sie als Gläubiger lohnt es, sie auseinanderzuhalten, weil sich daraus ergibt, wo Sie ansetzen.
§ 30a ZVG: Aufschub mit Bedingungen
Nach § 30a ZVG kann das Vollstreckungsgericht das Verfahren auf Antrag des Schuldners für höchstens sechs Monate einstweilen einstellen. Voraussetzung ist, dass Aussicht besteht, die Versteigerung dadurch zu vermeiden, und dass die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Den Antrag muss der Schuldner nach § 30b ZVG binnen einer Notfrist von zwei Wochen stellen, nachdem er auf dieses Recht hingewiesen wurde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung Ihnen als Gläubiger nicht zuzumuten ist. Hier liegt Ihr erster Ansatzpunkt. Legen Sie dar, seit wann Zahlungen ausbleiben, welche Zusagen der Schuldner bereits gebrochen hat und welche Nachteile Ihnen eine weitere Verzögerung bringt. Wird dennoch eingestellt, kann das Gericht die Einstellung an Bedingungen knüpfen, etwa an laufende Zahlungen. Regen Sie solche Auflagen ausdrücklich an. Zahlt der Schuldner dann nicht, entfällt die Einstellung.
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist als Ausnahme gedacht. Er greift nur, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine sittenwidrige Härte für den Schuldner bedeutet. Das Gericht wägt beide Seiten ab. Ihre Aufgabe ist es, Ihre Seite der Waage zu füllen: Dauer des Verfahrens, Höhe der Rückstände, bisheriges Verhalten des Schuldners. Bloße wirtschaftliche Nachteile, die mit jeder Versteigerung verbunden sind, genügen für eine Einstellung nicht.
Die angekündigte Klage kurz vor dem Termin
Ein beliebtes Muster ist die Ankündigung, man werde gegen den Titel klagen. Der Schuldner bittet das Vollstreckungsgericht, mit dem Zuschlag zu warten, bis das Prozessgericht über eine einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO entschieden hat. Genau mit dieser Konstellation hat sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 12. Mai 2016 (Az. V ZB 141/15) befasst.
Der Senat stellte klar, dass der Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden darf. Die erheblichen Gründe, die im normalen Zivilprozess nach § 227 ZPO für eine Terminsverlegung ausreichen, genügen nicht. Das Vollstreckungsgericht musste den Verkündungstermin deshalb nicht erneut verschieben, nur weil der Schuldner kurz zuvor einen Antrag beim Prozessgericht angekündigt hatte. Schon die vorangegangene Verschiebung um vier Wochen hielt der Senat für ermessensfehlerhaft. Der Zuschlag blieb bestehen.
Das passt zu § 87 ZVG: Der Zuschlag wird im Versteigerungstermin oder in einem sofort bestimmten Termin verkündet, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Für Gläubiger ist die Entscheidung ein starkes Argument. Wenn der Schuldner im letzten Moment um Aufschub bittet, verweisen Sie auf diesen Maßstab und widersprechen einer Vertagung ausdrücklich.
Was Sie selbst tun können
Verzögerungen lassen sich selten ganz verhindern. Sie lassen sich aber begrenzen. Bewährt haben sich diese Schritte:
- Reagieren Sie auf jeden Einstellungsantrag schriftlich und fristgerecht, auch wenn er aussichtslos wirkt.
- Dokumentieren Sie lückenlos, welche Zahlungen ausblieben und welche Zusagen nicht eingehalten wurden.
- Beantragen Sie bei einer Einstellung Zahlungsauflagen.
- Prüfen Sie, ob gegen einen Einstellungsbeschluss die sofortige Beschwerde in Betracht kommt.
- Erscheinen Sie zum Termin oder lassen Sie sich vertreten, damit Sie einer Vertagung sofort widersprechen können.
Wenn Sie das Tauziehen nicht mehr wollen
Manche Verfahren ziehen sich trotz aller Gegenwehr über Jahre. Jeder Antrag des Schuldners bindet Ihre Aufmerksamkeit, jeder neue Termin verschiebt den Tag, an dem Geld fließt. Irgendwann stellt sich die Frage, ob Sie das Verfahren selbst zu Ende führen wollen oder ob ein anderer es übernimmt.
Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Grundschulden und Hypotheken auch in Verfahren an, in denen der Schuldner Einstellungsanträge stellt. Der Erwerber tritt an Ihre Stelle, führt das Verfahren weiter und trägt das Risiko weiterer Verzögerungen. Sie erhalten Ihren Betrag, sobald die Abtretung vollzogen ist. Was vor der Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld zu beachten ist, finden Sie im Beitrag Grundschuld kündigen, einen Überblick über alle Optionen im Beitrag Zwangsversteigerung als Gläubiger.
Durchhalten oder verkaufen: Beides ist vertretbar. Wer durchhält, behält die Chance auf den vollen Erlös. Wer verkauft, beendet das Warten.
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