Erbschaftsteuer auf Rekordhoch: Wenn Erben das Geld fehlt

Erbschaftsteuer auf Rekordhoch: Wenn Erben das Geld fehlt

Die Erbschaftsteuer hat 2025 einen Rekord erreicht: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts setzten die Finanzämter 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Hinter der Zahl stehen viele Erben, die eine Steuer zahlen müssen, obwohl ihr Erbe in einer Immobilie oder einer Erbengemeinschaft gebunden ist. Der Verkauf des Erbteils kann die fehlende Liquidität schaffen.

Ein Steuerbescheid über eine Erbschaft kommt selten zu einem günstigen Zeitpunkt. Die Trauer ist frisch, der Nachlass noch nicht geordnet, die Miterben uneins. Und doch verlangt das Finanzamt Zahlung innerhalb der gesetzten Frist. Die neuen Zahlen zeigen, dass dieses Problem nicht kleiner wird.

Was das Statistische Bundesamt gemeldet hat

Am 26. August 2026 hat das Statistische Bundesamt die Statistik für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg danach um 60,8 Prozent auf 21,4 Milliarden Euro. Auf Erbschaften entfielen 13,3 Milliarden Euro, ein Plus von 57,1 Prozent. Der bisherige Höchststand der Erbschaftsteuer aus dem Jahr 2021 lag bei 9,0 Milliarden Euro. Die Schenkungsteuer erreichte 8,1 Milliarden Euro.

Kennzahl 2025 Wert Veränderung zum Vorjahr
Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 21,4 Mrd. Euro plus 60,8 Prozent
davon Erbschaftsteuer 13,3 Mrd. Euro plus 57,1 Prozent
davon Schenkungsteuer 8,1 Mrd. Euro plus 67,3 Prozent
Steuerlich berücksichtigtes Vermögen insgesamt 150,5 Mrd. Euro plus 32,9 Prozent
davon aus Erbschaften 87,3 Mrd. Euro plus 36,2 Prozent

Zwei Hinweise des Amtes sind wichtig, um die Zahlen richtig zu lesen. Die Statistik erfasst nur Fälle, in denen tatsächlich Steuer festgesetzt wurde. Die meisten Erbschaften liegen innerhalb der Freibeträge und tauchen gar nicht auf. Zudem ist festgesetzte Steuer nicht gleich eingenommene Steuer. Zahlungen fließen teils erst später.

Ein erheblicher Teil des Anstiegs geht auf große Vermögensübertragungen zurück. Die dafür festgesetzte Steuer hat sich nach Angaben des Amtes mehr als verdoppelt. Zugleich wurden im Rahmen der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung für sehr große Erwerbe von Betriebsvermögen Steuern von 3,7 Milliarden Euro erlassen. Diese Erlasse sind in der Statistik nicht enthalten. Für einen Erben mit einem Anteil am Elternhaus spielen beide Werte keine unmittelbare Rolle. Sie erklären aber, warum die politische Debatte so hitzig geführt wird.

Warum Steuerpflicht und Liquidität auseinanderfallen

Steuerschuldner ist der Erwerber, so bestimmt es § 20 Abs. 1 ErbStG. Jeder Erbe schuldet also die Steuer auf seinen eigenen Erwerb. Bemessen wird sie nach dem Wert, den das Erbe am Todestag hatte. Ob der Erbe über diesen Wert bereits verfügen kann, spielt für die Steuer keine Rolle.

Genau hier liegt das Problem vieler Familien. Ein Erbteil an einem Mehrfamilienhaus hat einen Wert, aber er bringt kein Geld, solange die Erbengemeinschaft nicht teilt. Ein Anteil an einem Depot ist vielleicht gesperrt, bis der Erbnachweis vorliegt. Ein Pflichtteilsanspruch steht auf dem Papier, der Erbe zahlt aber nicht. Die Steuer wird trotzdem fällig. Und der Nachlass selbst haftet bis zur Auseinandersetzung für die Steuer aller Beteiligten, was die Stimmung in der Gemeinschaft zusätzlich belasten kann.

Ein typischer Fall

Ein Neffe wird zu einem Viertel Miterbe seiner Tante. Zum Nachlass gehören ein Mietshaus und etwas Bargeld. Weil Neffen in eine ungünstige Steuerklasse fallen und nur einen geringen Freibetrag haben, setzt das Finanzamt eine spürbare Steuer fest. Das Bargeld im Nachlass reicht nicht, und die drei anderen Miterben wollen das Haus halten. Der Neffe soll zahlen, ohne an das Vermögen heranzukommen, auf das er Steuern zahlt.

Solche Konstellationen sind kein Randphänomen. Gerade Erben in den Steuerklassen II und III, also Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen, trifft die Steuer schneller und härter als Kinder oder Ehegatten.

Welche Wege es gibt

  1. Aus eigenen Mitteln zahlen: Wer Rücklagen hat, kann die Steuer begleichen und auf die spätere Teilung warten. Das bindet eigenes Kapital, oft für Jahre.
  2. Mit dem Finanzamt sprechen: Das Gesetz kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung. Sie verschiebt die Last, beseitigt sie aber nicht.
  3. Die Teilung erzwingen: Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Das schafft am Ende Geld, aber nicht in der Frist, die ein Steuerbescheid setzt.
  4. Den Erbteil verkaufen: Nach § 2033 Abs. 1 BGB können Sie über Ihren Anteil am Nachlass verfügen. Der Erlös steht Ihnen zur Verfügung, auch um die Steuer zu bezahlen.

Wichtig ist dabei eine Klarstellung: Der Verkauf beseitigt die Erbschaftsteuer nicht. Sie bleibt Steuerschuldner für Ihren Erwerb. Der Verkauf verschafft Ihnen aber das Geld, das Ihnen sonst fehlt, und erspart Ihnen eine lange Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang.

Was die Rekordzahlen politisch bedeuten

Die Statistik fällt in eine Zeit, in der über die Erbschaftsteuer grundsätzlich gestritten wird. Das Bundesverfassungsgericht hat für Oktober 2026 mündliche Verhandlungen angesetzt, in denen es um die Verschonung von Betriebsvermögen und um die Freibeträge geht. Für Erbfälle, die bereits eingetreten sind, gilt jedoch das Recht am Todestag. Den Stand der politischen Debatte haben wir im Beitrag Vermögensteuer-Debatte und Erben beschrieben.

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen Sie den Steuerbescheid und die Zahlungsfrist. Stellen Sie fest, welche Teile des Nachlasses kurzfristig verfügbar sind und welche gebunden bleiben. Sammeln Sie Erbnachweis, Nachlassverzeichnis, Grundbuchauszüge und den Schriftverkehr mit den Miterben.

Mit diesen Unterlagen prüft die Deutsche RechteKäufer GmbH kostenfrei und ohne Kostenrisiko, ob wir Ihren Erbteil übernehmen. Sie entscheiden anschließend in Ruhe. Beide Wege sind legitim: weiter warten oder jetzt verkaufen und handlungsfähig bleiben.

Verschaffen Sie sich jetzt Liquidität: Berechnen Sie den Wert Ihres Erbteils.

office@rechtekaeufer.de

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