Vorausvermächtnis verkaufen: Ihr Extra neben dem Erbteil

Vorausvermächtnis verkaufen: Ihr Extra neben dem Erbteil

Ein Vorausvermächtnis ist ein eigener Anspruch, den ein Miterbe zusätzlich zu seinem Erbteil gegen die Erbengemeinschaft hat. Er wird nicht auf den Erbteil angerechnet und lässt sich gesondert verkaufen. Wer seinen Erbteil verkauft, sollte wissen: Das Vorausvermächtnis geht im Zweifel nicht automatisch mit.

„Meine drei Kinder erben zu gleichen Teilen. Meine Tochter erhält vorab das Ferienhaus.“ Solche Testamente sind häufig. Sie sollen besondere Verdienste belohnen, etwa die Pflege der Eltern, oder einem Kind einen Gegenstand sichern, an dem es besonders hängt. Was gut gemeint ist, führt in der Erbengemeinschaft regelmäßig zu Streit. Die Geschwister wollen das Ferienhaus in die Teilung einbeziehen. Die Tochter will es vorab übertragen bekommen.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

Bevor über Durchsetzung oder Verkauf gesprochen wird, stellt sich die Auslegungsfrage. § 2150 BGB erlaubt es, einem Erben zusätzlich ein Vermächtnis zuzuwenden. Dieses Vorausvermächtnis erhält er über seinen Erbteil hinaus, ohne Wertausgleich gegenüber den Miterben.

Davon zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB. Sie regelt nur, wer bei der Auseinandersetzung welchen Gegenstand bekommt, verändert aber nicht die Quoten. Wer per Teilungsanordnung das Ferienhaus erhält, muss den Mehrwert gegenüber seinen Geschwistern ausgleichen. Der Unterschied kann über einen erheblichen Teil des Nachlasses entscheiden. Maßgeblich ist, ob der Erblasser den Bedachten wertmäßig besserstellen wollte.

Was das Oberlandesgericht München zum Vorausvermächtnis klargestellt hat

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2017 (Az. 7 U 302/17) zeigt, wie stark die Position des Vorausvermächtnisnehmers ist. Eine Erblasserin hatte dem Kläger, der zugleich Miterbe war, ein Grundstück im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt. Die Erbengemeinschaft bestand aus ihm und einer Gesellschaft. Diese wollte die Übertragung nicht mitmachen.

Das Gericht ordnete zugunsten des Klägers eine Vormerkung an, die seinen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum im Grundbuch sichert. Dabei stellte es zwei Punkte klar. Der Anspruch richtet sich gegen die Erbengemeinschaft. Und die Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 BGB greift nicht, wenn der bedachte Miterbe die Erbschaft angenommen hat. Für den Übertragungsanspruch gilt zudem die zehnjährige Verjährung des § 196 BGB.

Für Sie bedeutet das: Ein Vorausvermächtnis müssen Sie nicht bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zurückstellen. Sie können es sichern und durchsetzen, auch wenn sich die übrigen Erben querstellen. Bei Grundstücken empfiehlt sich die Vormerkung früh. Bis zur Übertragung steht die Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch, und jeder Miterbe kann etwa die Teilungsversteigerung beantragen. Eine eingetragene Vormerkung stärkt Ihre Stellung auch in diesem Fall erheblich.

Erbteil und Vorausvermächtnis sind zwei verschiedene Rechte

Hier liegt eine Falle, die viele Miterben übersehen. Nach § 2373 BGB gilt ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis beim Verkauf eines Erbteils im Zweifel nicht als mitverkauft. Wer seinen Erbteil verkauft und das Vorausvermächtnis nicht ausdrücklich in den Vertrag aufnimmt, behält es. Das kann gewollt sein. Häufig ist es ein Versehen, das später neuen Streit auslöst.

Umgekehrt eröffnet die Trennung Gestaltungsspielraum. Sie können entscheiden, was Sie zu Geld machen wollen.

  1. Sie verkaufen nur das Vorausvermächtnis und bleiben Miterbe, etwa weil Sie an der Auseinandersetzung beteiligt bleiben wollen.
  2. Sie verkaufen nur den Erbteil und behalten das Vorausvermächtnis, zum Beispiel weil Sie den vermachten Gegenstand selbst nutzen möchten.
  3. Sie verkaufen beides in einem Vertrag und scheiden vollständig aus dem Nachlass aus.

Für den Erbteil gelten die notarielle Form der §§ 2033, 2371 BGB und das Vorkaufsrecht der Miterben nach § 2034 BGB. Das Vorausvermächtnis wird als Anspruch abgetreten, bei Grundstücken ebenfalls notariell. Wie ein Erbteilsverkauf beim Notar abläuft, lesen Sie im Beitrag Erbteil verkaufen beim Notar.

Annehmen, ausschlagen, kombinieren

Die Eigenständigkeit beider Rechte zeigt sich schon vor einem Verkauf. Ein Miterbe kann grundsätzlich die Erbschaft ausschlagen und das Vorausvermächtnis dennoch annehmen, oder umgekehrt. Das kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass insgesamt belastet ist, das vorab zugewandte Grundstück aber werthaltig. Als reiner Vermächtnisnehmer haftet er dann nicht mehr als Erbe für Nachlassverbindlichkeiten.

Solche Entscheidungen sind allerdings fristgebunden und endgültig. Die Ausschlagung der Erbschaft muss nach § 1944 BGB grundsätzlich binnen sechs Wochen ab Kenntnis erklärt werden. Wer diesen Schritt erwägt, sollte die Werte beider Positionen kennen, bevor die Frist abläuft. Eine Bewertung von Erbteil und Vorausvermächtnis nebeneinander zeigt, welche Kombination wirtschaftlich am meisten bringt.

Warum der Verkauf in der Erbengemeinschaft Druck herausnimmt

Ein Vorausvermächtnis ist ein Konfliktgenerator. Die Miterben empfinden es als Bevorzugung, der Bedachte als verdienten Ausgleich. Solange er selbst Teil der Erbengemeinschaft bleibt, trifft er bei jeder Abstimmung auf die gleichen Menschen, mit denen er über sein Vorausvermächtnis streitet.

Ein typischer Fall: Drei Geschwister erben ein Mehrfamilienhaus und ein Wertpapierdepot. Der jüngste Bruder hat die Mutter jahrelang gepflegt und erhält per Vorausvermächtnis eine Wohnung im Haus. Die beiden Schwestern halten das Testament für unwirksam und verweigern jede Mitwirkung, auch bei der Verwaltung des übrigen Nachlasses. Verkauft der Bruder Vorausvermächtnis und Erbteil, endet sein Konflikt sofort. Der Käufer führt die Auseinandersetzung an seiner Stelle.

Was wir für die Bewertung benötigen

Senden Sie uns das Testament mit Eröffnungsprotokoll, den Erbschein, sofern erteilt, Unterlagen zum vorab zugewandten Gegenstand und eine kurze Übersicht über den übrigen Nachlass. Bei Immobilien hilft ein aktueller Grundbuchauszug. Teilen Sie uns außerdem mit, ob die Miterben das Vorausvermächtnis anerkennen oder bestreiten. Wir prüfen dann, ob wir das Vorausvermächtnis allein, den Erbteil allein oder beides übernehmen. Die Prüfung ist kostenfrei.

Der Rechtsrahmen für Vermächtnisse insgesamt ist im Beitrag Vermächtnis verkaufen zusammengefasst.

Verkaufen Sie Ihr Vorausvermächtnis, bevor der Streit es entwertet.

office@rechtekaeufer.de

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