Nachlasskonto gesperrt: So kommen Sie trotzdem an Ihr Geld

Nachlasskonto gesperrt: So kommen Sie trotzdem an Ihr Geld

Ein gesperrtes Nachlasskonto hat meist zwei Ursachen: Die Bank verlangt einen Nachweis der Erbfolge, und die Miterben müssen gemeinsam handeln. Den ersten Punkt hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Erben entschieden. Den zweiten löst oft erst der Verkauf des eigenen Erbteils, der Ihnen sofort Geld bringt.

Nach dem Tod der Mutter liegt ihr Guthaben auf dem Girokonto und einem Sparbuch. Die Bank hat beide Konten gesperrt. Sie verlangt Unterlagen, dann die Unterschriften aller Erben. Ihr Bruder lässt die Formulare liegen, Ihre Schwester will erst über das Haus reden. Monate vergehen. Das Geld ist da, aber niemand kommt heran. Offene Rechnungen der Mutter bleiben liegen, und jede Mahnung landet bei dem Erben, der sich gerade kümmert.

Warum die Bank überhaupt sperrt

Mit dem Erbfall geht das Guthaben auf die Erben über. Die Bank muss deshalb sicherstellen, dass sie an die Richtigen leistet. Zahlt sie an jemanden, der gar nicht Erbe ist, riskiert sie, ein zweites Mal leisten zu müssen. Das erklärt die Vorsicht in den ersten Wochen nach einem Todesfall.

Gibt es mehrere Erben, kommt ein zweiter Grund hinzu. Das Konto gehört dann der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Über einen Nachlassgegenstand können die Miterben nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Eine Überweisung, eine Barabhebung oder eine Kontoauflösung braucht deshalb die Mitwirkung aller. Ein einziger Miterbe, der nicht unterschreibt, hält das Guthaben fest.

Erbschein: Was der Bundesgerichtshof der Bank verwehrt hat

Viele Banken verlangten früher pauschal einen Erbschein. Das kostet Zeit, oft Monate. Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt, die der Bank erlaubte, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Es gibt keine gesetzliche Regel, die einem Nachlassschuldner das Recht gibt, seine Leistung ohne entsprechende Vereinbarung von einem Erbschein abhängig zu machen.

Das Gericht gewichtete das Interesse der Erben an einer zügigen Abwicklung höher als das Interesse der Bank, sich in eindeutigen Fällen durch den Erbschein abzusichern. Ein eröffnetes öffentliches Testament, also ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, genügt danach in der Regel als Nachweis. Nur wenn die Erbfolge zweifelhaft ist, kann die Bank weitere Nachweise berechtigt verlangen.

Für Sie heißt das: Liegt ein notarielles Testament vor, sollten Sie der Bank das Eröffnungsprotokoll vorlegen und sich nicht auf einen Erbscheinsantrag verweisen lassen.

Was eine Vollmacht über den Tod hinaus ändert

Hatte der Verstorbene einem Angehörigen eine Kontovollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gilt, kann der Bevollmächtigte damit grundsätzlich weiter handeln. Er vertritt dann die Erben. Jeder Miterbe kann eine solche Vollmacht allerdings für sich widerrufen. Zudem darf der Bevollmächtigte das Konto nicht im eigenen Interesse leeren. Gerade hier entstehen neue Konflikte, wenn ein Miterbe kurz nach dem Erbfall Geld abgezogen hat. Auch solche Rückforderungen gehören zum Nachlass und damit zum Wert Ihres Erbteils.

Wenn ein Miterbe nicht mitmacht

Ist die Erbfolge geklärt, liegt das Problem bei der Gemeinschaft selbst. Das Gesetz bietet Ihnen zwei Hebel, die beide begrenzt sind:

  1. Nach § 2039 BGB kann jeder Miterbe verlangen, dass die Bank an alle Erben gemeinsam leistet oder das Guthaben für alle hinterlegt. Damit sichern Sie das Geld, an Sie ausgezahlt wird es nicht.
  2. Sie können den blockierenden Miterben auf Mitwirkung verklagen, soweit die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, etwa um Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Ein Anspruch darauf, Ihren Anteil vorab ausgezahlt zu bekommen, folgt daraus nicht.

Das Grundproblem bleibt: Das Guthaben wird erst mit der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses verteilt. Gehören dazu ein Haus, Wertpapiere oder streitige Forderungen, kann das Jahre dauern. Das Konto ist dann gewissermaßen Geisel des Gesamtkonflikts.

Ein häufiger Irrtum: den Anteil am Konto verkaufen

Manche Erben fragen, ob sie wenigstens ihren Anteil am Kontoguthaben abtreten können. Das Gesetz sagt klar nein. Nach § 2033 Abs. 2 BGB kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Weder das Konto noch das Haus noch das Depot lassen sich anteilig herauslösen.

Was dagegen möglich ist, regelt Absatz 1 derselben Vorschrift: Jeder Miterbe kann über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen. Der Erbteil umfasst alles, also auch Ihre Berechtigung am gesperrten Konto. Diesen Erbteil können Sie verkaufen, ohne dass die anderen zustimmen müssen. Der Vertrag wird notariell beurkundet. Beim Verkauf an Dritte steht den Miterben ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu.

Was der Verkauf in dieser Lage leistet

Ein gesperrtes Konto ist für viele Erben das Ärgerlichste am ganzen Nachlass, weil das Geld so greifbar scheint. Mit dem Verkauf des Erbteils wird aus dieser Blockade Liquidität. Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile auch dann an, wenn Konten gesperrt sind und Miterben die Mitwirkung verweigern. Sie erhalten Ihr Geld nach Vollzug des Vertrags. Die Auseinandersetzung mit Bank und Miterben führen danach wir.

Niemand muss diesen Weg gehen. Ist der Nachlass überschaubar und die Blockade nur eine Frage von Formularen, lohnt sich Geduld. Hängt das Konto dagegen am Streit über ein Haus oder andere Werte, sollten Sie den Verkauf ernsthaft prüfen. Wie sich Blockaden beim Hausverkauf auswirken, lesen Sie im Beitrag zum blockierten Hausverkauf.

Für die Prüfung brauchen wir Ihren Erbnachweis, eine Übersicht der bekannten Nachlasswerte und, soweit vorhanden, die Korrespondenz mit der Bank. Den ersten Überblick gibt Ihnen der Erbteil-Rechner. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

Machen Sie aus dem gesperrten Erbe Geld: Starten Sie jetzt die Prüfung.

office@rechtekaeufer.de

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