Eltern gepflegt, Erbe geteilt? Ihr Ausgleich hat einen Wert

Wer einen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, kann bei der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich nach § 2057a BGB verlangen. Der Ausgleich erhöht den Wert des Erbteils, wird aber oft erbittert bestritten. Wer diesen Streit nicht führen will, verkauft seinen Erbteil samt Pflegeausgleich und erhält sofort Geld.
Sieben Jahre lang sind Sie jeden Tag nach der Arbeit zur Mutter gefahren. Sie haben eingekauft, gekocht, Medikamente sortiert, nachts das Telefon neben das Bett gelegt. Die Geschwister kamen an Weihnachten. Jetzt soll das Elternhaus zu gleichen Teilen geteilt werden, als wäre nichts gewesen. Ihr Hinweis auf die Pflege stößt auf Kopfschütteln: Das sei doch selbstverständlich gewesen.
Was das Gesetz pflegenden Kindern zugesteht
§ 2057a Abs. 1 BGB gibt einem Abkömmling, der durch besondere Leistungen zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen hat, einen Ausgleichungsanspruch gegenüber den übrigen Abkömmlingen. Ausdrücklich gilt das auch für den, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Einen Verzicht auf eigenes Einkommen setzt der geltende Wortlaut nicht voraus.
Ausgeschlossen ist der Ausgleich nach Absatz 2, wenn für die Pflege ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde. Die Höhe bemisst sich nach Absatz 3 so, wie es mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift greift, wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zusammentreffen, und über § 2052 BGB auch bei entsprechender testamentarischer Einsetzung.
Was als Pflege zählt: die Linie des Oberlandesgerichts Schleswig
Die Praxis orientiert sich vielfach an einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 22. November 2016 (Az. 3 U 25/16). Das Gericht beschrieb Pflegeleistungen mindestens als das, was das Pflegeversicherungsrecht kennt: Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und im Haushalt. Selbst die bloße Anwesenheit kann Teil der Pflege sein, etwa um für Gespräche da zu sein oder in plötzlichen Notlagen einzugreifen.
Ausgleichsfähig sind allerdings nur Leistungen, die über das hinausgehen, was zwischen Eltern und Kindern üblich ist. Die Anforderungen an die Darlegung dürfen mit Rücksicht auf die familiäre Situation nicht überspannt werden. Und die Höhe des Ausgleichs muss sich nicht auf den Betrag beschränken, um den die Pflege den Nachlass tatsächlich erhalten hat. Bemessen wird in einer Gesamtschau, bei der unter anderem ersparte Heim- oder Pflegedienstleistungen eine Rolle spielen und der Wert des Nachlasses die Obergrenze zieht.
Warum der Ausgleich so häufig im Streit endet
Die Vorschrift ist gerecht gemeint, aber unbestimmt formuliert. Über fast jedes Merkmal lässt sich streiten: War es eine längere Zeit? Ging die Hilfe über das Übliche hinaus? Wurde sie durch das Pflegegeld bereits abgegolten? Was ist billig? Die Geschwister, die nicht gepflegt haben, haben jeden Grund, die Leistungen kleinzureden, denn jeder anerkannte Ausgleich verringert ihren Anteil.
Hinzu kommt ein Beweisproblem. Pflege findet im Privaten statt. Kaum jemand führt Tagebuch darüber, wer wann was getan hat. Je länger der Erbfall zurückliegt, desto schwerer lassen sich Umfang und Dauer belegen. Ein gerichtliches Verfahren über den Pflegeausgleich ist deshalb für den Pflegenden oft eine zweite Belastungsprobe nach der eigentlichen Pflegezeit.
So sichern Sie Ihren Ausgleich, bevor Erinnerungen verblassen
- Sammeln Sie alles, was Dauer und Umfang der Pflege belegt: Pflegegutachten, Bescheide der Pflegekasse, Kalender, Nachrichten, Arztbriefe mit Ihrem Namen.
- Benennen Sie Zeugen, etwa Nachbarn, Hausärzte oder Pflegedienste, die Ihre Anwesenheit bestätigen können.
- Halten Sie fest, ob und in welcher Höhe Sie Pflegegeld oder andere Zuwendungen erhalten haben. Verschweigen hilft nicht, denn die Gegenseite wird danach fragen.
Werfen Sie außerdem einen genauen Blick in das Testament. Der Erblasser kann die Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen ausschließen oder anders regeln. Ob ein Testament das tut, ist häufig eine Frage der Auslegung, und auch darüber wird gestritten. Ein Satz wie „alle Kinder sollen gleich viel bekommen“ kann je nach Zusammenhang unterschiedlich verstanden werden. Je früher Sie diese Frage klären, desto realistischer können Sie den Wert Ihres Anteils einschätzen.
Der Ausgleich wandert mit dem Erbteil
Ein wichtiger Punkt wird oft übersehen. Der Pflegeausgleich ist kein eigener Zahlungsanspruch gegen die Geschwister. Er wirkt nach § 2057a Abs. 4 BGB bei der Auseinandersetzung: Der Ausgleichungsbetrag wird dem Erbteil des Berechtigten hinzugerechnet. Er ist damit Teil Ihrer Rechtsstellung als Miterbe und fließt in den Wert Ihres Erbteils ein.
Daraus folgt eine praktische Möglichkeit. Nach § 2033 Abs. 1 BGB können Sie Ihren Erbteil verkaufen, ohne die Geschwister zu fragen. Das Gesetz geht in § 2372 BGB sogar ausdrücklich davon aus, dass Vorteile aus der Ausgleichung dem Käufer eines Erbteils zustehen. Der Vertrag wird notariell beurkundet, und den Miterben steht beim Verkauf an Dritte ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu.
Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile an, bei denen ein Pflegeausgleich im Raum steht und von den Miterben bestritten wird. Wir bewerten Ihre Unterlagen, berücksichtigen den Ausgleich bei der Bewertung und führen die Auseinandersetzung anschließend auf eigenes Risiko. Sie erhalten Ihr Geld nach Vollzug des Vertrags und müssen Ihre Pflegezeit nicht vor Gericht verteidigen.
Niemand muss verkaufen. Wer gut dokumentiert hat und die Kraft für eine Auseinandersetzung mit den Geschwistern aufbringt, kann den Ausgleich selbst durchsetzen. Wer nach Jahren der Pflege nicht noch Jahre des Streits anhängen möchte, wählt den schnelleren Weg. Bewohnt ein Geschwisterteil inzwischen das Elternhaus, lesen Sie zusätzlich, was bei mietfreiem Wohnen gilt.
Einen ersten Eindruck vom Wert Ihres Anteils gibt Ihnen der Erbteil-Rechner. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.
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