Abtretungsverbot: Wann Sie Ihre Forderung trotzdem verkaufen

Ein Abtretungsverbot macht eine Forderung nicht automatisch unverkäuflich. § 399 BGB greift nur bei vereinbartem Ausschluss oder wenn sich der Inhalt der Leistung ändern würde, und unter Kaufleuten hebelt § 354a HGB vertragliche Verbote weitgehend aus. Der BGH hat 2024 zudem klargestellt, dass Auskunftsansprüche mit dem Hauptanspruch übergehen können.
Der Entschluss ist gefasst: Sie wollen Ihren Anspruch verkaufen, statt ihn selbst durchzusetzen. Dann fällt der Blick in den Vertrag, und dort steht ein Satz wie dieser: Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Viele geben an dieser Stelle auf. Oft zu früh.
Die zwei Fälle des § 399 BGB
Nach § 399 BGB kann eine Forderung in zwei Fällen nicht abgetreten werden. Im ersten Fall würde sich der Inhalt der Leistung ändern, wenn sie an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger erbracht wird. Das betrifft vor allem Ansprüche, die auf die Person des Gläubigers zugeschnitten sind. Im zweiten Fall haben Gläubiger und Schuldner die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen.
Daneben bestimmt § 400 BGB, dass Forderungen nicht abgetreten werden können, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind. Für die meisten Ansprüche, um die es bei einem Verkauf geht, spielt das keine Rolle. Ein Pflichtteilsanspruch etwa ist nach § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich übertragbar, eine Zugewinnausgleichsforderung nach Beendigung des Güterstands ebenso.
Echte Grenzen ziehen dagegen Rechte, die das Gesetz an eine bestimmte Person bindet. Ein Nießbrauch ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar, ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1092 BGB ebenso wenig. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nach § 473 BGB grundsätzlich nicht übertragbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wer solche Rechte hält, kann sie nicht verkaufen. Geldansprüche, die aus ihrer Verletzung entstanden sind, etwa auf Schadensersatz oder rückständige Zahlungen, sind dagegen in aller Regel abtretbar.
Was der BGH 2024 zum ersten Fall entschieden hat
Wie eng der Ausschluss wegen Inhaltsänderung zu verstehen ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2024 (Az. XI ZR 111/23). Eine Bankkundin hatte ihre Ansprüche auf Erstattung von Kontoentgelten und auf Auskunft über die gezahlten Entgelte an ein Inkassounternehmen abgetreten. Das Berufungsgericht hielt die Auskunftsansprüche für nicht abtretbar.
Der BGH widersprach. Die Bank erbringt dieselbe Leistung, ob sie die Auskunft der Kundin oder dem neuen Gläubiger erteilt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Person des Gläubigers bestand nicht, und weder Bankgeheimnis noch Datenschutz standen der Abtretung entgegen. Die Auskunftsansprüche dienen gerade der Vorbereitung der Zahlungsansprüche. Es gibt keinen Grund, warum der neue Gläubiger zwar den Hauptanspruch, nicht aber die zugehörigen Hilfsansprüche geltend machen dürfte. Isoliert, also ohne den Hauptanspruch, lassen sich solche Auskunftsansprüche allerdings grundsätzlich nicht abtreten.
Für Verkäufer von Rechten ist das eine wichtige Botschaft. Viele Ansprüche, etwa aus Erbfällen, lassen sich ohne vorherige Auskunft gar nicht beziffern. Werden Haupt- und Auskunftsanspruch gemeinsam übertragen, kann der Käufer beides durchsetzen.
Vertragliche Abtretungsverbote und ihre Grenzen
Auch ein ausdrücklich vereinbartes Verbot ist nicht das Ende jeder Überlegung. Prüfen Sie diese Punkte:
- Ist das Verbot überhaupt wirksam vereinbart, insbesondere wenn es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht?
- Erfasst es die konkrete Forderung, oder betrifft es nur bestimmte Ansprüche aus dem Vertrag?
- Verbietet es die Abtretung vollständig, oder macht es sie nur von einer Zustimmung des Schuldners abhängig, die er erteilen kann?
- Handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft? Dann ist die Abtretung nach § 354a Abs. 1 HGB trotz des Verbots wirksam; der Schuldner darf allerdings weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
- Ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts? Auch dann greift § 354a Abs. 1 HGB.
In der Praxis lohnt es sich zudem, den Schuldner zu fragen. Manche Verbote dienen nur dazu, unübersichtliche Gläubigerwechsel zu vermeiden. Gegen eine Übertragung an einen solventen, professionellen Erwerber hat der Schuldner dann oft nichts einzuwenden.
Erben und Gesamtrechtsnachfolge
Ein häufiges Missverständnis betrifft Erbfälle. Ein vertragliches Abtretungsverbot verhindert nicht, dass die Forderung mit dem Tod des Gläubigers auf die Erben übergeht. Der Erbfall ist eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes nach § 1922 BGB, keine rechtsgeschäftliche Abtretung. Für einen vergleichbaren Fall der Gesamtrechtsnachfolge, die Verschmelzung einer GmbH, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2016 (Az. VII ZR 298/14) entschieden, dass ein im Bauvertrag vereinbartes Abtretungsverbot dem Übergang der Forderung nicht entgegensteht.
Wollen die Erben die geerbte Forderung anschließend verkaufen, gilt das Verbot allerdings wieder. Gibt es mehrere Erben, kann ein Ausweg der Verkauf eines Erbteils sein. Dabei wird nicht die einzelne Forderung abgetreten, sondern der Anteil am Nachlass insgesamt übertragen. Wie das abläuft, zeigt der Beitrag Erbteil verkaufen beim Notar.
Was Sie vor einem Verkauf tun sollten
Lesen Sie den Vertrag vollständig, einschließlich aller Bedingungen und Nachträge, und markieren Sie jede Klausel zur Abtretung, Verpfändung oder Übertragung. Notieren Sie, ob Sie oder der Schuldner Kaufleute sind. Und sammeln Sie die Unterlagen, die den Anspruch selbst belegen. Halten Sie außerdem fest, ob der Schuldner früher schon einer Abtretung zugestimmt oder Zahlungen an Dritte geleistet hat. Solche Hinweise können bei der Auslegung einer unklaren Klausel den Ausschlag geben.
Ein erfahrener Käufer prüft dann, ob und wie sich der Anspruch trotz der Klausel übertragen lässt. Beide Wege bleiben legitim: Sie können den Anspruch weiterhin selbst durchsetzen. Ist eine Übertragung möglich, bringt der Verkauf Tempo und nimmt Ihnen das Risiko ab. Wir prüfen das kostenfrei und ohne Kostenrisiko.
Geben Sie nicht beim ersten Hindernis auf: Lassen Sie Ihre Forderung jetzt prüfen.
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