Erbteil verkaufen aus dem Ausland: Vollmacht statt Anreise

Erbteil verkaufen aus dem Ausland: Vollmacht statt Anreise

Wer im Ausland lebt und in Deutschland erbt, kann seinen Erbteil verkaufen, ohne für jeden Schritt anzureisen. Der Weg führt meist über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht mit Apostille. Wie zäh grenzüberschreitende Nachlässe sonst werden, zeigen zwei Entscheidungen des EuGH aus 2025: Sobald Erben streiten, hilft auch das Europäische Nachlasszeugnis nicht weiter.

Sie haben Deutschland vor Jahren verlassen, leben in Spanien, Kanada oder Kasachstan. Dann kommt die Nachricht vom Tod eines Elternteils. Es gibt eine Wohnung, Konten, vielleicht ein Haus, und Geschwister, die vor Ort sind und eigene Vorstellungen haben. Jede Unterschrift verlangt Termine, Übersetzungen, Beglaubigungen. Jeder Streit wird aus der Ferne geführt.

Was der EuGH zum Nachlasszeugnis klargestellt hat

Das Europäische Nachlasszeugnis soll Erben in der EU den Nachweis ihrer Rechtsstellung erleichtern. Es hat aber Grenzen. Nach Art. 67 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung wird das Zeugnis insbesondere dann nicht ausgestellt, wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind. Mit dieser Vorschrift befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 23. Januar 2025 (Rs. C-187/23, Albausy).

Vorgelegt hatte das Amtsgericht Lörrach. Eine Witwe wollte als Alleinerbin bescheinigt werden, gestützt auf ein gemeinschaftliches Testament. Sohn und Enkel bestritten dessen Wirksamkeit. Der EuGH erklärte die Vorlage für unzulässig, weil das Nachlassgericht bei der Ausstellung des Zeugnisses keine Rechtsprechungstätigkeit ausübe. Für die Praxis bleibt die Botschaft: Ist die Erbfolge streitig, führt der Weg nicht über das Zeugnis, sondern über ein streitiges Verfahren.

Dass selbst ein ausgestelltes Zeugnis nicht jede Tür öffnet, zeigt ein Beschluss vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-240/24). Dort hatte eine belgische Bank ein in Polen ausgestelltes Nachlasszeugnis nicht akzeptiert und das Konto der Verstorbenen eingefroren. Der EuGH stellte klar, dass ein Notar kein Gericht ist und ihn nicht im Vorabentscheidungsverfahren anrufen kann. Streit über ein Zeugnis gehört vor die Gerichte.

Was das für Erben im Ausland bedeutet

Für Sie heißt das: Grenzüberschreitende Nachlässe sind anfällig für Verzögerung. Ein Dokument, das in einem Staat ausgestellt wurde, wird im anderen hinterfragt. Ein Miterbe, der Einwände erhebt, kann das vereinfachte Verfahren blockieren. Und jeder Schritt verlangt Unterlagen, die übersetzt und beglaubigt werden müssen. Wer aus der Ferne an einer zerstrittenen Erbengemeinschaft beteiligt ist, braucht dafür einen langen Atem.

Fristen, die für Sie anders laufen

Eine Erleichterung kennt das Gesetz bereits bei der Ausschlagung. Die Frist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sie sich auf sechs Monate. Nutzen Sie diese Zeit, um sich einen Überblick zu verschaffen, bevor Sie entscheiden.

Wie Sie Ihren Erbteil aus der Ferne verkaufen

Der Verkauf eines Erbteils muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. 1 BGB). Sie müssen dafür aber nicht persönlich in Deutschland erscheinen. Üblich sind drei Wege:

  1. Vollmacht: Sie erteilen einer Vertrauensperson in Deutschland eine Vollmacht, die vor einem Notar in Ihrem Wohnsitzstaat unterschrieben und beglaubigt wird. Mit Apostille oder Legalisation ist sie in Deutschland verwendbar. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, verlangt das Grundbuchamt ohnehin eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.
  2. Konsulat: Deutsche Auslandsvertretungen können in vielen Ländern Unterschriften beglaubigen und Erklärungen aufnehmen. Termine sind allerdings oft knapp.
  3. Genehmigung: Ein Vertreter handelt zunächst ohne Vollmacht, und Sie genehmigen den Vertrag anschließend in beglaubigter Form.

Welcher Weg passt, hängt von Ihrem Wohnsitzstaat ab. Ob ein Staat dem Haager Apostille-Übereinkommen angehört oder eine Legalisation verlangt, entscheidet über Dauer und Aufwand. Klären Sie das vor dem ersten Termin.

Denken Sie auch an die Sprache. Urkunden aus Ihrem Wohnsitzstaat, etwa Personenstandsurkunden oder eine dort errichtete Vollmacht, werden in Deutschland regelmäßig nur mit beglaubigter Übersetzung akzeptiert. Planen Sie dafür Zeit ein. Umgekehrt sollten Sie den deutschen Vertragsentwurf in einer Sprache erhalten, die Sie sicher verstehen, bevor Sie eine Vollmacht unterschreiben.

Warum ein Verkauf aus dem Ausland besonders entlastet

Mit dem Verkauf übertragen Sie nicht nur Ihren Anteil. Sie übertragen auch die Aufgaben, die aus der Ferne am schwersten sind: die Abstimmung mit den Miterben, die Verwertung der Immobilie, den Kontakt mit Banken und Behörden, notfalls den Prozess. Der Käufer ist vor Ort und führt diese Auseinandersetzung. Sie erhalten Ihr Geld, ohne jahrelang mitzuwirken.

Ihre Miterben behalten ihr Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) und können binnen zwei Monaten selbst eintreten. Auch das ist für Sie ein gutes Ergebnis: Sie sind draußen, und der Anteil bleibt in der Familie. Weitere Gründe, warum Erbstreitigkeiten so lange dauern, lesen Sie im Beitrag Erbstreit abkürzen.

Ein typischer Fall

Eine Erbin lebt seit zwanzig Jahren in Kanada. Ihr Vater hinterlässt ein Haus im Schwarzwald, Erben sind sie und ihr Bruder, der das Haus selbst nutzen möchte, aber kein Angebot macht. Sie lässt ihren Erbteil prüfen, unterschreibt eine Vollmacht vor einem kanadischen Notar, lässt sie mit Apostille versehen und schickt sie nach Deutschland. Der Vertrag wird dort beurkundet. Sie reist nicht an, und der Bruder verhandelt künftig mit dem Käufer.

Was Sie vorbereiten

Halten Sie Ihren Ausweis, die Sterbeurkunde, Testament oder Erbschein und Angaben zu Ihren Miterben bereit. Notieren Sie, wann Sie vom Erbfall erfahren haben. Prüfen Sie, welche Behörde in Ihrem Land Apostillen ausstellt. Ihren Erbteil prüfen wir kostenfrei und ohne Kostenrisiko, auch wenn Sie uns von außerhalb Deutschlands schreiben.

Verkaufen Sie Ihren Erbteil aus der Ferne: Lassen Sie ihn jetzt kostenfrei prüfen.

office@rechtekaeufer.de

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