Falsch beraten: Regressanspruch verkaufen statt klagen

Wer durch einen Fehler seines Steuerberaters, Vermögensberaters oder Wirtschaftsprüfers einen Schaden erlitten hat, hat einen Regressanspruch. Dieser Anspruch lässt sich verkaufen, auch wenn Sie ihn geerbt haben. Der BGH hat Ende 2025 die Rechte von Auftraggebern gestärkt, Einsicht in die Handakten ihrer Berater zu verlangen.
Fehler von Beratern zeigen sich oft spät. Ein Steuerbescheid fällt weit höher aus als angekündigt, weil ein Antrag nicht gestellt wurde. Eine Frist ist verstrichen. Eine Anlage, die als sicher galt, war es nicht. Und manchmal entdecken erst die Erben, dass der Verstorbene jahrelang falsch beraten wurde und das Vermögen darunter gelitten hat.
Der Weg zum Ausgleich ist bekannt, aber steinig. Man muss dem Berater einen Fehler nachweisen, den Schaden beziffern und gegen einen Gegner antreten, der Fachwissen und eine Versicherung im Rücken hat.
Worauf sich ein Regressanspruch stützt
Steuerberater, Vermögensverwalter und Wirtschaftsprüfer arbeiten in der Regel auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB. Verletzen sie schuldhaft ihre Pflichten, haften sie nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Typische Pflichtverletzungen sind:
- Versäumte Fristen, etwa für Einsprüche oder Anträge.
- Unterlassene Hinweise auf steuerliche Gestaltungen, die sich aufgedrängt hätten.
- Fehlerhafte Erklärungen oder Bilanzen, die zu Nachzahlungen oder Zuschlägen führen.
- Anlageempfehlungen, die nicht zum Risikoprofil des Kunden passten oder über deren Risiken nicht aufgeklärt wurde.
- Prüfungsfehler, die einen Vermögensverlust nicht verhindert haben.
Für jeden dieser Fälle muss der Geschädigte darlegen, welcher Fehler passiert ist, dass er den Schaden verursacht hat und wie hoch dieser ist. Das gelingt nur mit Unterlagen, und die liegen häufig beim Berater.
Was der BGH im Dezember 2025 zur Akteneinsicht entschieden hat
Gerade an dieser Stelle setzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2025 (Az. III ZR 438/23) an. Es stammt aus dem Insolvenzverfahren über die Wirecard AG. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Abschlüsse geprüft hatte, Auskunft über den Inhalt ihrer Handakten und Einsicht in diese Unterlagen. Er stützte sich auf das Auftragsrecht, also auf die §§ 666 und 667 BGB, und auf die berufsrechtlichen Regeln für Handakten.
Nach den veröffentlichten Zusammenfassungen hatte die Klage überwiegend Erfolg. Der BGH betonte, dass Auskunftspflichten nach Ende eines Auftrags gerade dazu dienen, dem Auftraggeber die Prüfung zu ermöglichen, ob er Ansprüche hat, und seine Rechte zu verfolgen, wenn der Beauftragte schlecht gearbeitet hat. Ausgenommen sind nur Aufzeichnungen, die der Berater ausschließlich als interne Arbeitshilfe angelegt hat, sowie persönliche Eindrücke aus Gesprächen und vertrauliche Hintergrundinformationen. Unterlagen, die die durchgeführten Arbeitsschritte dokumentieren, gehören dagegen dazu.
Für jeden, der einen Regress prüft, ist das eine wichtige Weichenstellung. Wer nicht weiß, was der Berater getan oder unterlassen hat, kann es sich zeigen lassen. Diese Rechte gehen mit dem Erbfall auf die Erben über.
Verjährung: Wann die Uhr zu laufen beginnt
Für Ansprüche gegen Steuerberater gilt seit Ende 2004 keine Sonderverjährung mehr, sondern die regelmäßige Frist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte von ihm und vom Verantwortlichen weiß. Bei Steuerfehlern entsteht der Schaden nach ständiger Rechtsprechung in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.
Unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Wer einen Fehler vermutet, sollte deshalb nicht warten, bis alle Fragen geklärt sind, sondern früh Unterlagen anfordern.
Verhandlungen mit dem Berater oder seiner Versicherung hemmen die Verjährung nach § 203 BGB, solange sie andauern. Verlassen Sie sich darauf nicht blind. Schlafen die Gespräche ein, läuft die Frist weiter. Halten Sie deshalb jeden Kontakt und jede Antwort schriftlich fest.
Hinter dem Berater steht meist eine Versicherung
Steuerberater sind nach § 67 StBerG verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Auch Wirtschaftsprüfer sind pflichtversichert. Für Geschädigte ist das zunächst eine gute Nachricht, weil am Ende ein zahlungsfähiger Schuldner steht. Es bedeutet aber auch, dass die Gegenseite professionell verteidigt wird und Ansprüche oft bis ins Detail bestritten werden. Vertragliche Haftungsbegrenzungen können den Anspruch zudem der Höhe nach beschränken.
Verkaufen statt jahrelang prozessieren
Ein Regressanspruch ist ein Geldanspruch und lässt sich grundsätzlich nach § 398 BGB abtreten. Der Käufer übernimmt dann Akteneinsicht, Gutachten, Verhandlungen mit der Versicherung und notfalls die Klage. Sie erhalten einen festen Betrag und müssen sich nicht weiter mit einem Berater auseinandersetzen, dem Sie oder der Verstorbene einmal vertraut haben.
Haben mehrere Personen geerbt, gehört der Anspruch zum Nachlass, über den die Erben nur gemeinsam verfügen können. Ein einzelner Erbe kann stattdessen seinen Erbteil verkaufen; einen ersten Anhaltspunkt bietet der Erbteil-Rechner. Wie sich ein Verkauf von einer Prozessfinanzierung unterscheidet, lesen Sie im Beitrag Forderungskauf oder Prozessfinanzierung.
Beide Wege sind legitim. Wer Zeit, Unterlagen und einen klaren Fehler vorweisen kann, mag den Anspruch selbst verfolgen. Wer Gewissheit und Tempo will, gibt das Risiko mit dem Verkauf ab.
Unterlagen für die Prüfung
Hilfreich sind der Beratungs- oder Steuerberatungsvertrag, die betroffenen Steuerbescheide oder Depotauszüge, Schriftwechsel mit dem Berater und alles, was den Fehler belegt. Als Erbe fügen Sie den Erbnachweis bei. Fehlen Unterlagen, prüfen wir, welche sich beim Berater anfordern lassen.
Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei und ohne Kostenrisiko und sagen Ihnen, ob und zu welchen Bedingungen wir ihn übernehmen.
Lassen Sie den Fehler nicht auf sich sitzen: Schicken Sie uns Ihren Fall zur Prüfung.
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