Abfindung im Erbstreit: Was das Finanzamt davon will

Eine Abfindung, die Sie im Erbstreit dafür erhalten, dass Sie eine behauptete Erbenstellung nicht weiter verfolgen, unterliegt der Erbschaftsteuer. Sie gilt als Zuwendung des Erblassers, die Steuer entsteht mit dem Verzicht. Der Bundesfinanzhof hat das für Vergleiche nach dem 24. Juni 2017 bestätigt.
Viele Erbstreitigkeiten enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich. Ein Testament wird angezweifelt, ein Erbvertrag angegriffen, ein früheres Testament ins Spiel gebracht. Irgendwann liegt ein Angebot auf dem Tisch: Sie ziehen Ihre Einwände zurück, die Gegenseite zahlt. Wer an dieser Stelle nur an den Betrag denkt, übersieht oft das Finanzamt.
Die Regel: Abfindung gilt als Erwerb vom Erblasser
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zählt zu den Erwerben von Todes wegen auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 erfasst die Vorschrift ausdrücklich auch Zahlungen dafür, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht wird.
Steuerlich wird die Abfindung so behandelt, als hätte der Erblasser sie zugewendet. Steuerklasse und Freibetrag richten sich deshalb nach Ihrem Verhältnis zum Verstorbenen, nicht nach dem Verhältnis zu dem, der zahlt. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung.
Was der Bundesfinanzhof im Dezember 2021 bestätigt hat
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 (Az. II B 34/21) hat der Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde zu genau dieser Konstellation zurückgewiesen. Ein Erbe hatte gegen Zahlung einer Abfindung seine Einwendungen gegen einen Erbvertrag aufgegeben. Der Erbfall lag vor der Gesetzesänderung, der Vergleich wurde im November 2017 geschlossen.
Der Bundesfinanzhof sah keinen Klärungsbedarf. Die geänderte Fassung von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt nach der Übergangsregel des § 37 Abs. 14 ErbStG für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. Weil die Steuer erst mit der Verzichtserklärung entsteht, kommt es auf den Vergleich an, nicht auf den Todestag. Ein Problem der Rückwirkung sah das Gericht darin nicht.
Für alle heutigen Erbstreitigkeiten heißt das: Eine Abfindung für das Fallenlassen einer behaupteten Erbenstellung ist erbschaftsteuerpflichtig.
Warum das für Ihre Liquidität zählt
Die Steuer entsteht mit dem Vergleich. Wird die Abfindung erst später oder in Raten gezahlt, liegt die Steuerpflicht trotzdem früh. Achten Sie darauf, dass Zahlungszeitpunkt und Steuer zueinander passen.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen. Für die Erbschaftsteuer ist es gleichgültig, ob die Abfindung vom Erben, vom Vermächtnisnehmer oder von einem Dritten stammt. Maßgeblich bleibt der Erblasser. Für eine Tochter ist das günstig, für einen entfernten Verwandten oder einen Lebensgefährten ohne Trauschein kann die Steuer einen großen Teil der Abfindung aufzehren.
Prüfen Sie vor dem Abschluss eines Vergleichs drei Dinge:
- Wie stehen Sie zum Erblasser? Davon hängen Steuerklasse und Freibetrag ab.
- Haben Sie vom selben Erblasser in den letzten zehn Jahren bereits Schenkungen erhalten, die den Freibetrag schon teilweise verbraucht haben?
- Wann und wie fließt das Geld, und wie ist die Abfindung im Vergleich bezeichnet?
Die genaue Steuerlast für Ihren Fall ermittelt Ihr Steuerberater. Er sollte den Vergleichstext sehen, bevor Sie unterschreiben.
Vergleich, Verkauf oder weiterstreiten
Ein Vergleich ist oft vernünftig. Er setzt aber voraus, dass die Gegenseite überhaupt ein Angebot macht, und zwar eines, das den Wert Ihrer Position abbildet. Häufig ist das Gegenteil der Fall: Die Gegenseite spielt auf Zeit, weil sie das Vermögen bereits verwaltet und Sie das Risiko eines Verfahrens tragen.
Steht Ihre Erbenstellung fest und geht es nur noch um die Verteilung, gibt es eine dritte Möglichkeit. Ein Erbteil lässt sich nach § 2033 BGB verkaufen. Sie erhalten Geld von einem Käufer, der den Streit mit den übrigen Beteiligten übernimmt. Steuerlich bleibt es bei Ihrem Erwerb von Todes wegen, denn Erbe sind Sie geworden. Der Verkauf ändert nur, wer den Streit weiterführt.
Auch Ansprüche, die aus einer streitigen Erbenstellung folgen, haben einen Markt. Der Erbschaftsanspruch gegen jemanden, der Nachlassgegenstände ohne Recht besitzt, lässt sich übertragen. Mehr dazu im Beitrag Erbschaftsanspruch verkaufen.
Ein typischer Fall
Nach dem Tod des Vaters taucht ein spätes Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin auf. Die beiden Töchter halten es für unwirksam und hätten nach einem früheren Testament alles geerbt. Die Lebensgefährtin bietet eine Abfindung, wenn die Töchter ihre Zweifel fallen lassen. Das Angebot liegt deutlich unter dem, was ihnen nach ihrer Sicht zustünde.
Die Töchter haben drei Optionen. Sie nehmen an und versteuern die Abfindung als Erwerb vom Vater. Sie führen das Verfahren über die Wirksamkeit des Testaments selbst, mit offenem Ausgang. Oder sie suchen einen Käufer, der ihre Rechtsposition übernimmt und das Verfahren auf eigenes Risiko führt. Welche Option passt, hängt davon ab, wie viel Zeit, Nerven und Risiko sie investieren wollen.
Den Wert der eigenen Position kennen
Wer eine Abfindung annimmt, sollte wissen, was er dafür aufgibt. Das gilt zivilrechtlich wie steuerlich. Ein Angebot, das nach Steuern deutlich weniger übrig lässt als erwartet, ist kein gutes Angebot.
Die Deutsche RechteKäufer GmbH prüft streitige Erbpositionen, Erbteile und Ansprüche aus Erbfällen und kauft sie an, wenn die Prüfung trägt. Sie erhalten Gewissheit über den Wert und auf Wunsch sofort Geld, statt auf das Ende eines Verfahrens zu warten.
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