Erbschaftsanspruch verkaufen: Wenn ein Falscher erbt

Wer Erbe ist, den Nachlass aber in fremden Händen sieht, hat einen Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB auf Herausgabe. Er umfasst auch Nutzungen und Zinsen und verjährt erst nach 30 Jahren. Wer den Kampf gegen den falschen Erben nicht selbst führen will, kann seine Rechte verkaufen und sofort Geld erhalten.
Es gibt Erbfälle, in denen nicht der Streit um Quoten das Problem ist, sondern die Frage, wer überhaupt geerbt hat. Ein späteres Testament taucht auf. Ein Erbschein wird eingezogen, weil er falsch war. Eine Lebensgefährtin hat nach dem Tod das Konto leergeräumt und das Haus bezogen. Oder der Staat hat den Nachlass übernommen, weil man die Verwandten nicht gefunden hat.
In all diesen Fällen sitzt jemand auf Vermögen, das ihm nicht gehört. Das Gesetz nennt ihn Erbschaftsbesitzer. Und es gibt dem wahren Erben ein eigenes, kräftiges Instrument an die Hand.
Was der Erbschaftsanspruch umfasst
Nach § 2018 BGB kann der Erbe von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, die Herausgabe des Erlangten verlangen. Der Anspruch richtet sich also gegen jeden, der sich zu Unrecht als Erbe geriert und dabei Nachlassgegenstände an sich gezogen hat.
Der Anspruch ist weit gefasst. Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln des Nachlasses erworben hat, gehört nach § 2019 BGB ebenfalls dem Erben. Gezogene Nutzungen muss er nach § 2020 BGB herausgeben. Und nach § 2027 BGB ist er verpflichtet, über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Gegenstände Auskunft zu geben. Dieselbe Auskunftspflicht trifft auch denjenigen, der ohne Anspruch auf ein Erbrecht Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe selbst zugreifen konnte.
Ein BGH-Urteil zeigt, wie weit der Anspruch reicht
Wie viel Kraft in § 2018 BGB steckt, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015 (Az. IV ZR 438/14). Die Erblasserin war 1980 gestorben. Weil das Nachlassgericht keine Verwandten fand, stellte es 1983 fest, dass der Freistaat Bayern gesetzlicher Erbe sei. Das Land nahm das Geld aus dem Nachlass an sich. Erst Jahrzehnte später machten die wahren Erben ihre Rechte geltend und erhielten den Nachlassbetrag zurück. Gestritten wurde danach um die Zinsen.
Der BGH gab den Erben im Grundsatz recht. Der Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer erfasst auch Zinsen, die er mit dem Geld erzielt oder hätte erzielen können. Der Staat genießt als gesetzlicher Erbe keinen Sonderschutz, wenn sich herausstellt, dass sein Erbrecht nicht bestand. Und weil die Erben nicht wissen können, wie das Land das Geld angelegt hat, muss dieses konkret dazu vortragen. Das Gericht darf die Höhe notfalls schätzen. Zur abschließenden Entscheidung ging die Sache zurück an das Oberlandesgericht.
Für Sie ist zweierlei wichtig. Der Anspruch reicht weit über den Nachlass im engeren Sinn hinaus. Und selbst nach Jahrzehnten ist er nicht zwingend verloren. Der Fall zeigt aber auch, wie lange solche Auseinandersetzungen dauern können, selbst wenn der Gegner ein Bundesland ist, das am Ende zahlt.
Dreißig Jahre Zeit, aber kein Grund zu warten
Der Herausgabeanspruch aus § 2018 BGB verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst in 30 Jahren. Das gilt auch für die Ansprüche, die seiner Geltendmachung dienen, also insbesondere für die Auskunft. Diese lange Frist ist ein Vorteil, verführt aber zum Abwarten.
Mit jedem Jahr wird es schwieriger, den Verbleib von Geld und Gegenständen nachzuvollziehen. Konten werden aufgelöst, Wertsachen verkauft, Immobilien belastet. Gegen einen gutgläubigen Erbschaftsbesitzer, der das Erlangte nicht mehr hat, beschränkt sich der Anspruch im Kern auf die noch vorhandene Bereicherung. Zeit arbeitet in solchen Fällen gegen den Erben.
Typische Konstellationen, in denen der Anspruch entsteht
- Ein Erbschein wird eingezogen, weil ein späteres Testament gefunden oder ein früheres erfolgreich angefochten wurde. Der bisherige Scheinerbe hat inzwischen über den Nachlass verfügt.
- Ein Angehöriger oder Lebenspartner nimmt nach dem Tod Geld, Schmuck oder Fahrzeuge an sich und beruft sich auf ein angebliches Erbrecht.
- Der Fiskus hat als gesetzlicher Erbe den Nachlass übernommen, später melden sich bisher unbekannte Verwandte.
- Ein Miterbe verwaltet den gesamten Nachlass, als sei er Alleinerbe, und verweigert jede Beteiligung der anderen.
In jedem dieser Fälle muss der wahre Erbe zunächst sein Erbrecht nachweisen, oft gegen einen bereits erteilten Erbschein. Danach geht es um Auskunft, Herausgabe und Wertersatz. Das sind mehrere Verfahrensschritte, häufig gegen einen Gegner, der den Nachlass längst als sein Eigentum betrachtet.
Den Anspruch zu Geld machen statt ihn auszufechten
Sie müssen diesen Weg nicht selbst gehen. Als Erbe können Sie Ihre Rechte veräußern und den Streit einem Käufer überlassen. Bei einer ganzen Erbschaft geschieht das als Erbschaftskauf nach § 2371 BGB, bei einem Anteil als Erbteilsverkauf nach § 2033 BGB; beides muss notariell beurkundet werden. Einzelne Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer lassen sich auch gesondert abtreten.
Der Käufer übernimmt dann den Nachweis des Erbrechts, die Auskunftsklage, die Herausgabe und die Vollstreckung. Er trägt auch das Risiko, dass vom Nachlass weniger übrig ist als erhofft. Sie erhalten einen festen Betrag und sind aus der Auseinandersetzung heraus. Selbst kämpfen kann sich lohnen, wenn die Beweislage klar und der Gegner solvent ist. Wer dagegen Zeit, Kraft und Nerven nicht einsetzen will, kommt mit dem Verkauf schneller zu seinem Geld.
Wenn Sie zunächst nur einordnen wollen, welchen Wert Ihr Anteil am Nachlass haben könnte, hilft der Erbteil-Rechner als erster Schritt.
Unterlagen, die eine Prüfung beschleunigen
Stellen Sie Testamente und Erbverträge zusammen, erteilte oder eingezogene Erbscheine, Beschlüsse des Nachlassgerichts und eine Übersicht des Nachlasses, soweit bekannt. Hilfreich sind außerdem Kontoauszüge, Grundbuchauszüge und jede Korrespondenz mit dem Erbschaftsbesitzer. Lücken sind normal und kein Grund, auf die Prüfung zu verzichten.
Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und ohne Kostenrisiko und sagen Ihnen, ob und zu welchen Bedingungen wir Ihre Rechte übernehmen.
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