Basiszinssatz steigt: Mehr Verzugszinsen auf offene Erbansprüche

Basiszinssatz steigt: Mehr Verzugszinsen auf offene Erbansprüche

Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent und damit 0,25 Prozentpunkte höher als im ersten Halbjahr. Für Gläubiger offener Geldansprüche, etwa aus Pflichtteil, Vermächtnis oder privatem Darlehen, steigen damit die gesetzlichen Verzugszinsen. Zinsen ersetzen aber nicht das Geld selbst. Wer nicht länger warten will, kann seinen Anspruch verkaufen.

Wer seit Monaten auf eine Zahlung aus einer Erbschaft wartet, kennt das Gefühl: Der Anspruch steht fest, der Schuldner zahlt nicht. Ein kleiner Trost war bisher, dass der Betrag im Verzug verzinst wird. Dieser Trost ist mit der jüngsten Anpassung etwas größer geworden. Was hinter der Zahl steckt und was sie für Ihre Entscheidung bedeutet, zeigt dieser Beitrag.

Was die Bundesbank bekanntgegeben hat

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1. Juli 2026 auf 1,52 Prozent festgesetzt. Im ersten Halbjahr lag er bei 1,27 Prozent. Die Anpassung um 0,25 Prozentpunkte folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 247 BGB verändert sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres um die Prozentpunkte, um die sich die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung bewegt hat. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank.

Diesen Satz hatte die EZB im Juni 2026 um 0,25 Prozentpunkte auf 2,40 Prozent angehoben. Die Zinswende der Notenbank kommt damit über den Basiszinssatz direkt im Zivilrecht an.

So hängen Basiszinssatz und Verzugszinsen zusammen

Der Basiszinssatz ist selbst kein Zins, den jemand zahlt. Er ist eine Rechengröße, an die das Gesetz andere Zinsen koppelt. Die wichtigste Anwendung sind die Verzugszinsen. Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Für das zweite Halbjahr 2026 ergibt das einen Jahreszins von 6,52 Prozent.

Ein höherer Satz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gilt nach § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Erbrechtliche Ansprüche wie Pflichtteil oder Vermächtnis fallen nicht darunter. Für sie bleibt es bei fünf Prozentpunkten.

Wichtig ist eine Eigenheit: Verzugszinsen sind variabel. Läuft der Verzug über mehrere Halbjahre, gilt für jeden Zeitraum der jeweils maßgebliche Basiszinssatz. Steigt der Basiszinssatz, steigt auch der Zins auf eine bereits bestehende Schuld.

Wann Ihr Anspruch überhaupt Zinsen trägt

Verzugszinsen fallen nicht automatisch an. Der Schuldner muss in Verzug geraten. In aller Regel setzt das voraus, dass der Anspruch fällig ist und der Schuldner gemahnt wurde. Eine Klage oder ein Mahnbescheid stehen der Mahnung gleich. Ab Rechtshängigkeit einer Klage schuldet der Beklagte nach § 291 BGB zudem Prozesszinsen in gleicher Höhe.

  1. Pflichtteil: Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Zahlt der Erbe nach einer Mahnung nicht, läuft der Verzugszins.
  2. Vermächtnis: Hier kommt es auf die Fälligkeit an, die der Erblasser auch hinausschieben kann. Erst danach kann Verzug eintreten.
  3. Privates Darlehen oder sonstige Geldforderung: Maßgeblich sind der Vertrag und eine wirksame Kündigung oder Fälligkeitsregel.

Ohne Mahnung kein Verzug, ohne Verzug kein Verzugszins. Dieser einfache Satz entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob über Monate Zinsen auflaufen oder nicht.

Zinsen sind ein Trost, keine Lösung

So erfreulich der höhere Satz für Gläubiger ist: Er ändert nichts am eigentlichen Problem. Der Schuldner zahlt nicht. Vielleicht kann er nicht, weil der Nachlass in einer Immobilie gebunden ist. Vielleicht will er nicht und setzt auf Zeit. In beiden Fällen bleibt offen, wann und ob Sie Ihr Geld je sehen. Zinsen auf eine Forderung, die sich nicht durchsetzen lässt, sind nur Zahlen auf Papier.

Hinzu kommen Unwägbarkeiten, die mit der Dauer wachsen. Ansprüche verjähren, Schuldner geraten in finanzielle Schwierigkeiten, Beweise werden schwächer. Wer jahrelang streitet, investiert zudem Zeit und Nerven, die er an anderer Stelle braucht.

Auch die Gegenseite rechnet. Ein Schuldner, der weiß, dass seine Verbindlichkeit Monat für Monat wächst, ist nicht zwingend zahlungsbereiter. Oft verhärten sich die Fronten eher, weil jede Seite die eigene Rechnung für die richtige hält. Ein höherer Zins kann Druck erzeugen. Eine Einigung ersetzt er nicht.

Ein typischer Fall

Eine Tochter ist im Testament ihres Vaters übergangen worden. Ihr steht der Pflichtteil zu, den ihr Bruder als Alleinerbe zahlen müsste. Der Bruder hat das Elternhaus geerbt, verfügt aber kaum über freie Mittel. Die Tochter hat ihn nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Seitdem laufen Verzugszinsen, doch es passiert nichts. Mit dem neuen Basiszinssatz wächst ihre Forderung schneller, der Weg zum Geld wird dadurch nicht kürzer.

Verkaufen statt warten

Geldansprüche lassen sich grundsätzlich abtreten. Für den Pflichtteil stellt § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich klar, dass er übertragbar ist. Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft solche Ansprüche an. Sie erhalten Ihr Geld sofort, wir übernehmen die Durchsetzung samt Prozessrisiko. Im Vertrag wird geregelt, ob bereits aufgelaufene Zinsen mit übergehen.

Beide Wege sind legitim: Sie können den Anspruch selbst verfolgen und die Zinsen mitnehmen, wenn der Schuldner am Ende zahlt. Oder Sie entscheiden sich für einen sicheren Betrag heute. Was ein Erbe tun kann, der nicht zahlt, beschreibt unser Beitrag Erbe zahlt Pflichtteil nicht.

Was Sie für eine Prüfung brauchen

Halten Sie die Unterlagen bereit, aus denen sich Grund und Höhe des Anspruchs ergeben: Testament, Erbnachweis, Nachlassverzeichnis oder Vertrag. Wichtig sind außerdem Ihre Mahnungen mit Datum und Zugangsnachweis sowie die Antworten der Gegenseite. Daraus lässt sich ablesen, seit wann Verzug besteht.

Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar 2027 erneut angepasst. Ihre Entscheidung muss darauf nicht warten.

Lassen Sie Ihren offenen Anspruch jetzt kostenfrei prüfen.

office@rechtekaeufer.de

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