Vermächtnis aus dem Ausland: Vom Brief des Nachlassabwicklers bis zum Geld auf dem Konto

Ein Vermächtnis aus einem Nachlass im Ausland bringt zwei Baustellen mit: die Durchsetzung gegen Erben oder Nachlassabwickler in einem fremden Rechtssystem und die Erbschaftsteuer in Deutschland. Der Bundesfinanzhof hat am 17. Juni 2026 für Vermächtnisnehmer eine Erleichterung bestätigt. Wer sich das Verfahren im Ausland ersparen will, verkauft den Anspruch an die Deutsche RechteKäufer GmbH.

Wir zeichnen den typischen Verlauf eines solchen Falls nach, von der ersten Nachricht bis zum Geld auf dem Konto. Die Stationen sind allgemeine Erfahrungswerte, kein konkreter Kundenfall.

Tag 1: Die Nachricht aus dem Ausland

Ein Schreiben eines ausländischen Nachlassabwicklers, eines Notars oder eines Verwandten teilt mit, dass eine Tante, ein Onkel oder ein Freund im Ausland verstorben ist und Ihnen im Testament einen Geldbetrag, ein Depot oder ein Grundstück zugedacht hat. Sie sind nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Das deutsche Recht beschreibt diese Stellung in § 2174 BGB: Sie haben das Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Ob und in welcher Form das ausländische Recht dieselbe Figur kennt, ist die erste Frage, die zu klären ist. Legen Sie das Schreiben und das Testament ab, und notieren Sie das Todesdatum. Es ist der Stichtag für fast alles, was folgt.

Woche 2 bis 8: Die Suche nach dem Schuldner

In vielen Rechtsordnungen wird ein Nachlass nicht von den Erben selbst, sondern von einem bestellten Abwickler verwaltet, der Schulden begleicht, Steuern im Ausland abführt und erst danach die Vermächtnisse auszahlt. Das kann Monate dauern, manchmal Jahre. In dieser Phase erhalten Sie Formulare, Identitätsnachweise werden verlangt, Bankverbindungen abgefragt. Antworten Sie vollständig und schriftlich, und bewahren Sie jede Nachricht auf. Wer hier nicht reagiert, rutscht in der Reihenfolge der Auszahlungen nach hinten.

Monat 3: Das deutsche Finanzamt meldet sich

Viele Vermächtnisnehmer sind überrascht, dass Deutschland den Erwerb besteuert, obwohl der Erblasser nie hier gelebt hat. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die unbeschränkte Steuerpflicht schon dann ein, wenn der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Ihr Wohnsitz in Deutschland genügt also. Der Erwerb ist dem Finanzamt anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob das Geld schon geflossen ist.

Hier setzt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an (BFH, Urteil vom 17. Juni 2026, II R 25/23). Eine in Deutschland lebende Nichte hatte von ihrer im Vereinigten Königreich verstorbenen Tante ein Geldvermächtnis erhalten. Das Finanzamt wollte ihr den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ganz verweigern, das Finanzgericht wollte ihn nur anteilig gewähren, weil die übrigen Erwerber nicht der deutschen Steuer unterlagen. Der Bundesfinanzhof entschied anders: Vermächtnisnehmer können den Pauschbetrag ebenso in Anspruch nehmen wie Erben, ein Nachweis tatsächlicher Kosten ist nicht erforderlich, und eine Aufteilung unterbleibt, wenn neben dem einzigen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber nur Personen stehen, die hier nicht besteuert werden. Der Pauschbetrag wird in voller Höhe abgezogen. Zugleich stellte das Gericht klar, dass ein Vermächtnis in fremder Währung mit dem am Stichtag geltenden Umrechnungskurs anzusetzen ist. Setzen Sie den Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung vollständig an, und verweisen Sie auf diese Entscheidung, falls das Finanzamt kürzen will.

Monat 6: Die Auszahlung stockt

Nun beginnt die Phase, in der viele Vermächtnisnehmer die Geduld verlieren. Der Abwickler meldet, dass eine Immobilie erst verkauft werden müsse. Ein Miterbe im Ausland bestreitet das Testament. Die Bank des Erblassers verlangt Unterlagen, die es in Deutschland nicht gibt. Jeder Schritt läuft in einer fremden Sprache und nach fremden Fristen. Die deutsche Erbschaftsteuer kann dagegen schon festgesetzt sein, obwohl noch kein Geld angekommen ist.

Die Abzweigung: Selbst weiterverfolgen oder verkaufen

An dieser Stelle gibt es zwei gleichwertige Wege. Sie können den Anspruch mit anwaltlicher Hilfe im Ausland weiterverfolgen und am Ende den vollen Betrag erhalten. Oder Sie verkaufen den Vermächtnisanspruch. Eine Forderung kann nach § 398 BGB durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden; mit der Abtretung rückt der Käufer in Ihre Gläubigerstellung ein. Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Vermächtnisansprüche auch dann an, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Sie erhalten den Kaufpreis in Euro, und die Auseinandersetzung mit Abwickler, Erben und ausländischen Banken geht auf uns über. Ihre Steuerpflicht in Deutschland bleibt davon unberührt; sie knüpft an den Erwerb durch das Vermächtnis an, nicht an die spätere Auszahlung.

Was wir vor einem Angebot prüfen

Wir sehen uns das Testament und die Angaben zum anwendbaren Recht an. Wir prüfen, ob der Nachlass die Erfüllung hergibt und ob der Abwickler oder die Erben erreichbar und zahlungsfähig sind. Wir klären, ob die Abtretung im ausländischen Verfahren anerkannt wird oder ob eine Vollmacht der bessere Weg ist. Und wir berücksichtigen, wie weit die Abwicklung fortgeschritten ist. Ein Vermächtnis, das der Abwickler bereits bestätigt hat, ist ein anderes Recht als eines, das ein Miterbe noch bestreitet.

Der letzte Schritt: Geld auf dem Konto

Senden Sie uns das Testament, das Schreiben des Abwicklers oder Notars, Ihre bisherige Korrespondenz und den Steuerbescheid oder die Anzeige an das Finanzamt über die Online-Fallprüfung. Sie erfahren von uns, ob der Anspruch für einen Ankauf geeignet ist und zu welchen Bedingungen. Einen Überblick über alle Rechte, die wir übernehmen, finden Sie unter Leistungen; weitere Beiträge zu aktuellen Entscheidungen stehen unter Aktuelles.

Warten Sie nicht, bis der Abwickler von sich aus zahlt. Die deutsche Steuer wartet auch nicht.

Lassen Sie Ihr Vermächtnis aus dem Ausland jetzt online prüfen.

office@rechtekaeufer.de

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