Ansprüche gegen Miterben verkaufen: Was Sie abgeben können

Ansprüche gegen Miterben verkaufen: Was Sie abgeben können

Ansprüche gegen Miterben lassen sich verkaufen, aber nicht alle auf demselben Weg. Forderungen, die Ihnen persönlich zustehen, können Sie einzeln abtreten. Forderungen, die dem Nachlass gehören, gehen nur zusammen mit Ihrem Erbteil über. Wer beides bündelt, macht aus einem Bündel offener Streitpunkte auf einen Schlag Geld.

Nach einigen Jahren in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft sieht die Bilanz vieler Erben ähnlich aus. Der Bruder wohnt im Haus und zahlt nichts. Die Mieten der Einliegerwohnung landen auf seinem Konto. Die Grundsteuer haben Sie allein überwiesen, weil sonst niemand reagierte. Und ein Kaufinteressent ist abgesprungen, weil er nicht unterschreiben wollte. Jede dieser Positionen ist ein Anspruch. Zusammen sind sie ein Vermögenswert, den Sie bisher nur auf dem Papier besitzen. Wie viel er wert ist, hängt davon ab, wie gut die Positionen belegt und wie alt sie sind. Beides lässt sich prüfen, bevor Sie sich entscheiden.

Zwei Arten von Ansprüchen, zwei Wege

Für den Verkauf kommt es zuerst darauf an, wem ein Anspruch zusteht. Das Erbrecht unterscheidet hier scharf zwischen dem Nachlass und Ihrem persönlichen Vermögen.

Anspruch Steht zu Weg zum Verkauf
Herausgabe einbehaltener Mieten dem Nachlass nur mit dem Erbteil
Schadensersatz wegen verweigerter Mitwirkung dem Nachlass nur mit dem Erbteil
Ausgleich für Lasten, die Sie über Ihren Anteil hinaus getragen haben Ihnen persönlich einzeln abtretbar
Privates Darlehen an den Bruder Ihnen persönlich einzeln abtretbar

Der Grund für diese Unterscheidung steht in § 2033 Abs. 2 BGB. Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. Eine Forderung des Nachlasses gegen Ihren Bruder können Sie deshalb nicht anteilig herauslösen und verkaufen. Sie ist aber Teil Ihres Erbteils, und über den Erbteil als Ganzes können Sie nach § 2033 Abs. 1 BGB frei verfügen. Mit dem Erbteil geht Ihre Mitberechtigung an allen Forderungen des Nachlasses auf den Erwerber über, auch an denen gegen Ihren Bruder.

Was das Kammergericht zur Nutzungsentschädigung klarstellte

Eine Zwischenstellung nimmt die Nutzungsentschädigung ein, wenn ein Miterbe das Nachlassgrundstück allein nutzt. Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 (Az. 19 W 158/22) dazu wichtige Punkte festgehalten. Ein Miterbe kann eine Nutzungsentschädigung danach grundsätzlich unmittelbar auf Zahlung einklagen. Der beklagte Miterbe trägt dabei im Ergebnis nur den Teil, der seinem eigenen Anteil nicht entspricht.

Zugleich zeigt die Entscheidung, wie anspruchsvoll solche Verfahren sind. Wer von einem Miterben die Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme oder gar die Räumung verlangt, muss die Maßnahme konkret beschreiben. Erforderlich ist ein greifbarer Plan für Nutzung und Verwaltung des Grundstücks. Ein nur wahlweise formulierter Antrag reichte dem Gericht nicht, es sah dafür keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für Erben heißt das: Ansprüche gegen Miterben sind oft gut begründet, aber prozessual voller Fallstricke.

Warum solche Forderungen selten freiwillig bezahlt werden

Ansprüche unter Geschwistern haben eine eigene Dynamik. Der Schuldner kennt Sie, Ihre Geduld und Ihre Scheu vor einem Prozess gegen die eigene Familie. Er rechnet mit Gegenforderungen auf, bestreitet Höhe und Zeitraum und verweist auf die spätere Auseinandersetzung, in der ohnehin alles abgerechnet werde. Viele Forderungen bleiben so jahrelang offen, bis die Verjährung droht.

Gerade die Verjährung wird unterschätzt. Für die meisten dieser Ansprüche gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Laufende Ansprüche wie eine monatliche Nutzungsentschädigung verjähren dabei jahrgangsweise. Was aus einem Jahr nicht rechtzeitig gesichert wird, ist für dieses Jahr verloren.

Hinzu kommt das Argument, alles werde ohnehin bei der Auseinandersetzung abgerechnet. Das stimmt teilweise. Ansprüche zwischen Miterben, die aus der Gemeinschaft herrühren, fließen häufig in die Schlussabrechnung ein. Nur: Wann diese Abrechnung kommt, weiß in einer blockierten Erbengemeinschaft niemand. Wer bis dahin wartet, finanziert den Miterben, der von der Verzögerung profitiert.

So machen Sie aus Ihren Ansprüchen einen Wert

  1. Listen Sie alle Positionen auf, mit Zeitraum, Grund und Belegen, etwa Zahlungsnachweise für Lasten, Mietverträge oder Schreiben an den Miterben.
  2. Ordnen Sie jede Position zu: Nachlassforderung oder persönlicher Anspruch.
  3. Prüfen Sie, welche Ansprüche wegen der Verjährung zeitnah gesichert werden müssen.
  4. Entscheiden Sie, ob Sie die Ansprüche selbst durchsetzen oder gemeinsam mit Ihrem Erbteil verkaufen wollen.

Der Verkauf als Paket

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile und die damit verbundenen persönlichen Forderungen gegen Miterben in einem Schritt an. Ihr Erbteil wird notariell übertragen, Ihre persönlichen Ansprüche werden nach § 398 BGB abgetreten. Wir setzen beides anschließend auf eigenes Risiko durch. Anders als ein Familienmitglied verhandeln wir ohne gemeinsame Vorgeschichte, mit vollständigen Unterlagen und mit der nötigen Ausdauer. Sie erhalten Ihr Geld nach Vollzug des Vertrags und müssen keine einzige dieser Forderungen mehr selbst verfolgen.

Beim Verkauf des Erbteils an Dritte steht den Miterben ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Für die einzeln abgetretenen persönlichen Forderungen gilt das nicht. Beide Wege bleiben legitim. Wer seine Ansprüche selbst einklagen will und die Kraft dafür hat, kann das tun. Wer nach Jahren in der Erbengemeinschaft einen klaren Schnitt sucht, verkauft. Wie es um einbehaltene Mieten steht, lesen Sie im Beitrag Miterbe behält die Mieteinnahmen. Den Wert Ihres Erbteils schätzt der Erbteil-Rechner.

Für die Prüfung genügen Erbnachweis, Grundbuchauszug und Ihre Aufstellung der Ansprüche mit Belegen. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

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office@rechtekaeufer.de

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