Geerbten Pflichtteil verkaufen: Wenn der Vater nie forderte

Geerbten Pflichtteil verkaufen: Wenn der Vater nie forderte

Ein Pflichtteilsanspruch erlischt nicht mit dem Tod des Berechtigten. Er geht auf dessen Erben über, die ihn geltend machen oder verkaufen können. Der Bundesgerichtshof hat das 2014 deutlich gemacht und klargestellt, dass sogar ein Testamentsvollstrecker ihn einfordern darf. Wer einen solchen Anspruch erbt, sollte die laufende Verjährung im Blick behalten.

Ihre Großmutter hat Ihren Vater damals enterbt, alles ging an seine Geschwister. Er wollte keinen Streit, hat den Pflichtteil nie verlangt, und nun ist auch er gestorben. In seinen Unterlagen finden Sie das alte Testament der Großmutter. Die Frage liegt nahe: Ist der Anspruch mit ihm untergegangen? Die Antwort lautet in aller Regel nein. Sie haben ihn mit seinem Nachlass geerbt.

Vererblich und übertragbar: Was das Gesetz sagt

§ 2317 Abs. 2 BGB formuliert es knapp: Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar. Er entsteht mit dem ersten Erbfall in der Person des Pflichtteilsberechtigten und gehört von da an zu dessen Vermögen. Stirbt der Berechtigte, fällt der Anspruch wie ein Bankguthaben oder eine Darlehensforderung in seinen Nachlass.

Daran ändert sich nichts, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten nie einen Brief geschrieben hat. Entscheidend ist allein, dass der Anspruch entstanden und weder erfüllt noch erlassen noch verjährt ist.

Der BGH-Fall: Ein Testamentsvollstrecker fordert den Pflichtteil

Mit Urteil vom 05.11.2014 (Az. IV ZR 104/14) hatte der Bundesgerichtshof eine Konstellation zu beurteilen, die zeigt, wie weit diese Vererblichkeit reicht. Eine Mutter hatte einen ihrer Söhne enterbt und war 2008 gestorben. Der Sohn starb zwei Jahre später, ohne den Pflichtteil verlangt zu haben. In seinem Testament hatte er eine Vertraute zur Miterbin und Testamentsvollstreckerin bestimmt. Sie verlangte von seinen Geschwistern, den Erben der Mutter, Auskunft über deren Nachlass.

Die Geschwister hielten das für unzulässig. Der Pflichtteil sei ein höchstpersönliches Recht, über das nur der Sohn selbst habe entscheiden dürfen. Außerdem habe er zu Lebzeiten verzichtet. Der BGH folgte dem nicht. Der Anspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, die mit dem Nachlass auf die Erben übergeht und der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Die besonderen Schutzregeln, etwa die eingeschränkte Pfändbarkeit nach § 852 ZPO, sollen nur die Entscheidungsfreiheit des Berechtigten zu Lebzeiten schützen. Mit seinem Tod entfällt dieser Schutzzweck. Den behaupteten Verzicht konnten die Geschwister nicht beweisen.

Drei Fragen, die über den Wert entscheiden

  1. Ist der Anspruch verjährt? Die Frist beträgt drei Jahre und begann mit dem Ende des Jahres, in dem der ursprünglich Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfuhr. Sie beginnt mit seinem Tod nicht neu. Allerdings hilft § 211 BGB: Ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört, verjährt nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Erbschaft angenommen wurde. Diese Schonfrist ist kurz.
  2. Gab es einen wirksamen Verzicht? Ein Erlass setzt einen Vertrag mit dem Erben voraus. Ein beiläufiges „Ich will davon nichts haben“ am Telefon genügt dafür in der Regel nicht. Wer sich auf einen Verzicht beruft, muss ihn beweisen.
  3. Wurde schon etwas gezahlt? Teilzahlungen oder Zuwendungen mit Anrechnungsbestimmung mindern den Anspruch. Unterlagen dazu finden sich oft im Nachlass des Berechtigten.

Wenn mehrere Erben den Anspruch geerbt haben

Häufig hinterlässt der Berechtigte nicht einen, sondern mehrere Erben, etwa seine Kinder. Dann gehört der Pflichtteilsanspruch der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann nach § 2039 BGB verlangen, dass der Schuldner an alle gemeinsam leistet. Verfügen, also den Anspruch abtreten oder verkaufen, können die Miterben aber nach § 2040 BGB nur gemeinsam.

In der Praxis heißt das: Wollen alle verkaufen, ist der Weg einfach. Zieht einer nicht mit, bleibt dem Verkaufswilligen die Möglichkeit, seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu veräußern, zu dem dann auch der Pflichtteilsanspruch gehört. Welcher Weg passt, hängt davon ab, was der Nachlass sonst noch enthält.

Prüfen Sie außerdem, ob der verstorbene Berechtigte selbst einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dann entscheidet dieser über den Anspruch, wie der BGH-Fall zeigt, und auch ein Verkauf läuft über ihn. Die Erben müssen in diesem Fall nicht selbst tätig werden.

Ein Streit in der zweiten Generation

Geerbte Pflichtteilsansprüche haben eine eigene Dynamik. Schuldner sind oft Tanten und Onkel, die das Erbe seit Jahren als erledigt betrachten. Unterlagen über den ersten Nachlass sind verstreut, Immobilien inzwischen verkauft, Konten aufgelöst. Die Auskunftspflicht des Erben nach § 2314 BGB besteht trotzdem, und auch gegenüber den Erben des Berechtigten. Sie durchzusetzen, ist allerdings mühsam, und die Verjährung lässt wenig Zeit.

Viele Erben scheuen außerdem den Gedanken, einen Konflikt fortzusetzen, den der verstorbene Vater bewusst nicht geführt hat. Diese Zurückhaltung ist verständlich. Sie ändert aber nichts daran, dass der Anspruch zum Vermögen gehört, das Ihnen hinterlassen wurde.

Verkaufen und den Konflikt nicht selbst führen

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft auch geerbte Pflichtteilsansprüche. Wir prüfen kostenfrei und ohne Kostenrisiko, ob der Anspruch noch durchsetzbar ist, welche Fristen laufen und was sich über den ersten Nachlass ermitteln lässt. Nehmen Sie das Angebot an, erhalten Sie einen festen Betrag. Auskunft, Bewertung und Auseinandersetzung mit der Verwandtschaft übernehmen wir auf eigenes Risiko.

Beide Wege bleiben legitim: Sie können den Anspruch selbst verfolgen oder ihn abgeben. Bei knappen Fristen ist eine schnelle Entscheidung oft wichtiger als die perfekte. Wie ein Verkauf im Einzelnen abläuft, lesen Sie im Beitrag Pflichtteil verkaufen.

Für die Prüfung brauchen wir das Testament des ersten Erblassers, Ihren Erbnachweis nach dem Berechtigten, soweit vorhanden, und alles, was Sie über den damaligen Nachlass und frühere Korrespondenz wissen.

Lassen Sie den geerbten Anspruch nicht verfallen: Prüfen Sie ihn jetzt kostenfrei.

office@rechtekaeufer.de

Vorheriger Beitrag
Zinsen auf Vermächtnis: Was Ihnen seit dem Erbfall zusteht
Nächster Beitrag
Eigentümer insolvent: Warum Ihre Grundschuld überlebt