Kontovollmacht missbraucht: Anspruch verkaufen statt streiten

Hat ein Bevollmächtigter mit der Kontovollmacht Geld des Verstorbenen für sich verwendet, können Erben Rechenschaft und Herausgabe verlangen. Ob das gelingt, hängt davon ab, ob ein Auftrag bestand, wie der BGH 2026 erneut betont hat. Wer den Streit in der Familie nicht führen will, kann den Anspruch verkaufen.
Die Mutter ist gestorben, die Erben sichten die Kontoauszüge. Was sie finden, passt nicht zum bescheidenen Leben der letzten Jahre: regelmäßige Barabhebungen, Überweisungen an ein Kind, das die Vollmacht hatte, ein Sparbuch, das kurz vor dem Tod aufgelöst wurde. Auf Nachfrage heißt es, das Geld sei für Pflege, Einkäufe und Geschenke draufgegangen. Belege gibt es keine.
Diese Lage gehört zu den bittersten im Erbrecht. Es geht um Geld, aber noch mehr um Vertrauen. Und es geht fast immer gegen einen nahen Angehörigen.
Vollmacht ist nicht gleich Auftrag
Eine Kontovollmacht regelt zunächst nur das Außenverhältnis: Sie erlaubt dem Bevollmächtigten, gegenüber der Bank für den Kontoinhaber zu handeln. Ob er dem Kontoinhaber gegenüber Rechenschaft schuldet, hängt vom Innenverhältnis ab. Liegt ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB vor, muss er nach § 666 BGB Auskunft geben und Rechenschaft ablegen und nach § 667 BGB alles herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Genau hier liegt die Hürde. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 247/25) für Ehegatten an seine Linie aus dem Jahr 2000 angeknüpft: Eine ausdrücklich erteilte Vollmacht begründet Vertretungsmacht gegenüber Dritten, lässt für sich genommen aber keine verlässlichen Schlüsse auf einen Rechtsbindungswillen im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu. Gestritten wurde dort um den Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie, den ein Ehegatte vereinnahmt hatte.
Für Erben heißt das: Aus der bloßen Vollmacht folgt noch keine Rechenschaftspflicht. Es kommt auf die Umstände an, etwa darauf, wie bedeutend die Geschäfte waren, ob der Vollmachtgeber selbst noch handeln konnte und ob über die Verwendung gesprochen wurde. Wo zwischen nahen Angehörigen nur eine Gefälligkeit angenommen wird, bleiben oft nur bereicherungs- oder deliktsrechtliche Ansprüche.
Wenn ein Auftrag besteht: Herausgabe und Beweislast
Lässt sich ein Auftrag begründen, verbessert sich die Lage der Erben deutlich. Der Anspruch auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe geht mit dem Erbfall nach § 1922 BGB auf sie über. Der Bevollmächtigte muss dann offenlegen, wofür er das Geld verwendet hat. Nach der Rechtsprechung trägt in der Regel er die Beweislast dafür, dass er es bestimmungsgemäß eingesetzt hat. Kann er das nicht, muss er herausgeben.
Der BGH zur Verjährung: Die Uhr tickt später als gedacht
Viele Erben fürchten, ältere Abhebungen seien verjährt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2024 (Az. III ZR 144/23) zeigt, dass das nicht so sein muss. Eine Frau hatte 2007 und 2008 einem Vertrauten, der ihre steuerlichen Angelegenheiten betreute, Geld zur Festgeldanlage überwiesen. Die vorgelegten Bankbestätigungen waren gefälscht, das Geld nie angelegt. Erst nach dem Tod des Beauftragten kam das 2021 ans Licht. Der Erbe der Frau verlangte das Geld von dessen Erbin zurück.
Der BGH gab ihm recht. Der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung erst fällig, wenn im Verhältnis der Beteiligten feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß verwendet wurde und der Beauftragte den Auftrag nicht mehr erfüllen kann, spätestens mit Beendigung des Auftrags. Vorher beginnt auch die dreijährige Verjährung nicht. Mehr als dreizehn Jahre nach den Überweisungen war der Anspruch deshalb noch durchsetzbar.
Die Entscheidung betraf anvertrautes Anlagegeld, nicht eine Kontovollmacht im engeren Sinn. Der Grundgedanke trägt aber auch dort: Wer heimlich zweckwidrig handelt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass seit den Abhebungen viel Zeit vergangen ist.
Mehrere Erben, ein Bevollmächtigter in den eigenen Reihen
Besonders verfahren wird es, wenn der Bevollmächtigte selbst Miterbe ist. Der Herausgabeanspruch gehört dann zum Nachlass. Jeder Miterbe kann nach § 2039 BGB verlangen, dass an alle Erben gemeinsam geleistet wird, aber über den Anspruch verfügen können die Erben nur gemeinsam. Der Bevollmächtigte sitzt also auf beiden Seiten des Tisches.
In dieser Lage bleibt Ihnen ein Weg, der nicht von seiner Mitwirkung abhängt: Sie verkaufen Ihren Erbteil, einschließlich Ihres Anteils an dem Anspruch gegen den Bevollmächtigten. Eine erste Orientierung zum Wert bietet der Erbteil-Rechner. Sind Sie Alleinerbe, können Sie den Anspruch auch unmittelbar abtreten.
Selbst durchsetzen oder verkaufen
Wer selbst vorgeht, muss zunächst die Kontobewegungen rekonstruieren, häufig über Jahre, dann Auskunft und Rechenschaft verlangen, notfalls einklagen, und schließlich die Herausgabe durchsetzen. Dazu kommt die familiäre Belastung, die ein solcher Prozess mit sich bringt. Beim Verkauf übernimmt der Käufer diese Schritte und das Risiko, dass sich der Anspruch nicht oder nicht vollständig realisieren lässt. Sie erhalten einen festen Betrag und müssen sich nicht mehr mit dem Angehörigen über Geld auseinandersetzen.
Je früher Sie Belege sichern, desto besser stehen beide Wege. Hinweise dazu gibt unser Beitrag Beweise sichern nach dem Erbfall.
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
Hilfreich sind die Vollmachtsurkunde oder das Bankformular, Kontoauszüge der letzten Jahre vor dem Tod, Unterlagen zu Pflege und Heimunterbringung des Verstorbenen, Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten sowie Erbschein oder Testament. Als Erbe können Sie von der Bank Auskunft über die Konten des Erblassers verlangen.
Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und ohne Kostenrisiko und sagen Ihnen, ob und zu welchen Bedingungen wir Ihren Anspruch oder Ihren Erbteil übernehmen.
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