Lebensversicherung am Erbe vorbei: Pflichtteil zu Geld machen

Lebensversicherung am Erbe vorbei: Pflichtteil zu Geld machen

Eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht fließt am Nachlass vorbei direkt an den Begünstigten. Für Pflichtteilsberechtigte ist sie trotzdem nicht verloren: Über den Ergänzungsanspruch zählt sie mit, nach dem BGH in der Regel mit ihrem Rückkaufswert. Diesen Anspruch können Sie verkaufen und sofort zu Geld machen.

Ein typischer Fall: Der Vater stirbt, sein Bruder ist Alleinerbe. Auf dem Konto liegt kaum etwas. Wenige Wochen später erfahren Sie, dass die Versicherung eine stattliche Todesfallleistung ausgezahlt hat, an den Onkel, der im Vertrag als Bezugsberechtigter stand. Ihnen wird erklärt, das habe mit dem Erbe nichts zu tun. Ganz falsch ist das nicht. Ganz richtig auch nicht.

Warum die Versicherungssumme nicht im Nachlass landet

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benannt, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 330, 331 BGB. Der Anspruch auf die Leistung entsteht mit dem Tod unmittelbar beim Begünstigten. Er gehört nie zum Vermögen des Verstorbenen und damit auch nicht zum Nachlass, aus dem der ordentliche Pflichtteil berechnet wird.

Wer nur auf den Nachlass schaut, geht deshalb leer aus. Das Gesetz sieht für solche Fälle aber einen zweiten Anspruch vor: die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Sie erfasst Schenkungen des Erblassers, und eine Bezugsberechtigung ohne Gegenleistung ist im Verhältnis zwischen Verstorbenem und Begünstigtem in aller Regel eine solche Zuwendung.

Prüfen Sie deshalb zuerst, ob überhaupt ein wirksames Bezugsrecht bestand. Fehlt eine Benennung, oder ist der Begünstigte vor dem Versicherungsnehmer gestorben, ohne dass jemand an seine Stelle trat, fällt die Leistung in der Regel in den Nachlass. Dann zählt sie mit dem vollen Auszahlungsbetrag beim ordentlichen Pflichtteil, und die Frage nach dem Rückkaufswert stellt sich gar nicht. Erben übersehen das gelegentlich, wenn sie Ihnen ein Nachlassverzeichnis vorlegen.

Was der BGH zum Wert entschieden hat

Lange war umstritten, mit welchem Betrag die Versicherung in die Rechnung eingeht. Mit der ausgezahlten Summe, wie Pflichtteilsberechtigte argumentieren? Oder nur mit den eingezahlten Prämien, wie es der früheren Rechtsprechung entsprach? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 28.04.2010 (Az. IV ZR 73/08) beantwortet, und zwar im Fall eines Sohnes, dessen Onkel zugleich Alleinerbe und Bezugsberechtigter war.

Weder die Prämien noch die Auszahlung sind maßgeblich. Entscheidend ist der Wert, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens aus den Rechten an der Versicherung objektiv hätte realisieren können. In aller Regel ist das der Rückkaufswert. Lässt sich ein höherer Verkaufswert objektiv belegen, etwa weil die Police an einen gewerblichen Ankäufer hätte veräußert werden können, gilt dieser. Die persönliche Lebenserwartung spielt keine Rolle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor noch die volle Auszahlung angesetzt und wurde insoweit korrigiert.

Was das für Ihren Anspruch bedeutet

Die Entscheidung hat zwei Seiten. Einerseits steht fest, dass die Versicherung im Pflichtteilsrecht zählt, auch wenn sie am Nachlass vorbeigeht. Andererseits ist der Ergänzungsbetrag regelmäßig niedriger als die ausgezahlte Summe. Bei kapitalbildenden Policies mit langer Laufzeit kann der Rückkaufswert erheblich sein, bei reinen Risikoversicherungen ist er oft gering.

Hinzu kommt eine Besonderheit beim Zeitpunkt. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht wird die Zuwendung erst mit dem Tod vollzogen. Die Abschmelzung um ein Zehntel pro Jahr, die § 2325 Abs. 3 BGB für ältere Schenkungen vorsieht, greift dann praktisch nicht. Der Wert zählt in voller Höhe.

Wenn der Ehegatte begünstigt ist

Häufig steht im Versicherungsvertrag nicht ein Geschwister, sondern der Ehepartner, gerade bei Patchwork-Familien mit Kindern aus erster Ehe. Zuwendungen unter Ehegatten werden im Pflichtteilsrecht grundsätzlich wie Schenkungen behandelt, auch wenn sie als Beitrag zur Ehe gemeint waren. Entscheidend ist, ob eine echte Gegenleistung vorlag. Für Kinder aus früheren Beziehungen ist das oft der wichtigste Anknüpfungspunkt überhaupt, denn der Ehegatte erhält Erbe und Versicherung, während der Nachlass für die Kinder schmal ausfällt.

An wen Sie sich wenden müssen

Schuldner des Ergänzungsanspruchs ist zunächst der Erbe. Ist der Begünstigte zugleich Erbe, wie im BGH-Fall, ist die Sache übersichtlich. Fallen Erbe und Begünstigter auseinander und reicht der Nachlass nicht, richtet sich der Anspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten selbst. Beachten Sie die Frist: Dieser Anspruch verjährt nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Erbfall, ohne Rücksicht darauf, wann Sie von der Versicherung erfahren haben.

Die Information selbst müssen Sie sich oft erst erkämpfen. Der Erbe schuldet nach § 2314 BGB Auskunft auch über Schenkungen. Den Rückkaufswert zum Todestag kann im Ergebnis nur die Versicherung nennen. Fragen Sie den Erben deshalb ausdrücklich nach Versicherungsverträgen, Bezugsrechten und den Werten zum Todestag, statt sich mit einer pauschalen Vermögensliste zufriedenzugeben.

Verkaufen statt Versicherungswerte recherchieren

Wie jeder Pflichtteilsanspruch ist auch der Ergänzungsanspruch wegen einer Lebensversicherung nach § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar. Die Deutsche RechteKäufer GmbH prüft kostenfrei, welche Policen bestanden, wer bezugsberechtigt war und gegen wen sich der Anspruch richtet. Nehmen Sie unser Angebot an, erhalten Sie einen festen Betrag. Auskunft, Bewertung und Durchsetzung übernehmen wir auf eigenes Risiko.

Beide Wege sind legitim. Wer Zeit und Unterlagen hat, kann selbst vorgehen. Wer den Konflikt mit dem Onkel, der Stiefmutter oder der Lebensgefährtin des Vaters nicht führen will, verkauft. Mehr zum Ergänzungsanspruch bei Schenkungen allgemein lesen Sie im Beitrag Pflichtteilsergänzungsanspruch verkaufen.

Für die Prüfung genügen Testament, Eröffnungsprotokoll und alles, was Sie über Versicherungsverträge des Verstorbenen wissen: Gesellschaft, ungefähre Laufzeit, Begünstigte. Selbst ein Hinweis aus einem Gespräch kann der entscheidende Anfang sein.

Machen Sie die Police zu Ihrem Geld: Lassen Sie Ihren Anspruch jetzt kostenfrei prüfen.

office@rechtekaeufer.de

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