Privatdarlehen verkaufen: Geld zurück ohne Streit

Privatdarlehen verkaufen: Geld zurück ohne Streit

Ein Privatdarlehen lässt sich verkaufen, wenn der Schuldner nicht zurückzahlt und Sie den Streit nicht selbst führen wollen. Entscheidend sind Kündigung, Beweisbarkeit und Verjährung. Steckt die Darlehensforderung in einem Nachlass, gelten besondere Regeln für Erbengemeinschaften.

Geld unter Bekannten zu verleihen, beginnt meist mit Vertrauen. Der Bruder braucht Eigenkapital für die Wohnung, die Freundin eine Überbrückung für ihr Geschäft, der frühere Kollege eine Hilfe in einer schwierigen Phase. Ein schriftlicher Vertrag fehlt oft, eine feste Rückzahlungsfrist auch. Jahre später wird aus der Hilfe eine offene Rechnung und aus der Beziehung ein Konflikt.

Viele Gläubiger scheuen dann den Schritt zum Gericht. Nicht weil sie im Unrecht wären, sondern weil sie mit dem Schuldner verwandt sind, ihn wiedersehen werden oder schlicht keine Kraft für ein Verfahren haben. Für diese Lage gibt es eine Alternative: den Verkauf der Forderung.

Erst kündigen, dann fordern

Wer ein Darlehen ohne feste Laufzeit gewährt hat, kann die Rückzahlung nicht einfach sofort verlangen. Nach § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit dann von einer Kündigung ab, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Erst danach ist das Geld zurückzuzahlen. Viele Gläubiger haben nie ausdrücklich gekündigt, sondern nur gemahnt oder gebeten.

Das hat eine angenehme Kehrseite. Solange nicht gekündigt ist, ist der Rückzahlungsanspruch nicht fällig, und die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB hat in der Regel noch nicht begonnen. Auch ein Darlehen, das vor vielen Jahren ausgezahlt wurde, kann deshalb noch durchsetzbar sein. Ist dagegen eine feste Laufzeit vereinbart, läuft die Verjährung ab dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungstermin verstrichen ist.

Zwei weitere Punkte verschieben die Rechnung zu Ihren Gunsten. Zahlt der Schuldner nach einer Kündigung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug und schuldet Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Und jede Abschlagszahlung, Zinszahlung oder schriftliche Bitte um Aufschub kann ein Anerkenntnis sein. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung dann von Neuem. Bewahren Sie solche Belege deshalb sorgfältig auf.

Darlehen oder Geschenk: Die Frage, an der alles hängt

Der häufigste Einwand des Schuldners lautet: Das Geld war geschenkt. Wer die Rückzahlung verlangt, muss im Streitfall beweisen, dass ein Darlehen vereinbart war. Ohne Vertrag stützt sich dieser Beweis auf Indizien:

  1. Überweisungen mit Verwendungszwecken wie Darlehen, Leihe oder Vorschuss.
  2. Nachrichten, E-Mails oder Briefe, in denen der Schuldner die Schuld anerkennt, um Aufschub bittet oder Raten anbietet.
  3. Teilzahlungen, die nur als Tilgung einen Sinn ergeben.
  4. Zeugen, die bei der Vereinbarung dabei waren oder von ihr erfahren haben.
  5. Steuer- oder Bankunterlagen, in denen das Darlehen auftaucht.

Je mehr dieser Bausteine vorhanden sind, desto belastbarer ist die Forderung und desto eher findet sie einen Käufer. Sammeln Sie deshalb alles, bevor Sie dem Schuldner gegenüber eine Position beziehen. Ein spontanes Telefonat, in dem man sich auf Geschenk oder Leihe festlegt, lässt sich später kaum zurückholen.

Wenn das Darlehen im Nachlass steckt

Besonders häufig tauchen private Darlehen nach einem Todesfall auf. Die Mutter hatte einem der Kinder Geld gegeben, der Vater einem Nachbarn oder Geschäftsfreund. Mit dem Erbfall geht die Forderung auf die Erben über. Gibt es mehrere, gehört sie der Erbengemeinschaft gemeinsam.

Das hat Folgen, die viele unterschätzen. Nach § 2039 BGB kann der Schuldner nur an alle Erben gemeinsam leisten, und jeder Miterbe kann nur Leistung an alle verlangen. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 19. August 2020 (Az. 7 U 5934/19) einen Miterben abgewiesen, der die Rückzahlung eines zum Nachlass gehörenden Darlehens an sich allein verlangt hatte. Der Anspruch steht der Gemeinschaft zu, nicht dem einzelnen Erben.

Besonders heikel wird es, wenn der Schuldner selbst Miterbe ist. Dann sitzt er mit am Tisch, wenn über die Durchsetzung entschieden wird, und hat naturgemäß wenig Interesse an einer schnellen Klärung. Über die Forderung als solche können die Erben nach § 2040 BGB zudem nur gemeinschaftlich verfügen. Ein einzelner Miterbe kann sie also nicht allein verkaufen.

Ihm bleibt ein anderer Weg: Er kann seinen gesamten Erbteil veräußern, einschließlich seines Anteils an der Darlehensforderung. Wie viel dieser Anteil wert sein kann, lässt sich mit dem Erbteil-Rechner ein erstes Mal einordnen.

Selbst durchsetzen oder verkaufen

Wer selbst durchsetzt, behält die volle Forderung, trägt aber auch alles andere: Kündigung, Mahnung, gerichtliches Verfahren, Beweisaufnahme, Vollstreckung und das Risiko, dass beim Schuldner nichts zu holen ist. Bei Familienangehörigen kommt die persönliche Belastung hinzu, die in keiner Bilanz auftaucht.

Beim Verkauf treten Sie die Forderung nach § 398 BGB an den Käufer ab. Er übernimmt die Durchsetzung im eigenen Namen und trägt das Ausfallrisiko. Sie erhalten einen festen Betrag und müssen dem Schuldner nicht mehr als Gegner gegenübertreten. Beide Wege sind legitim. Der Verkauf bringt Tempo und Ruhe, die eigene Durchsetzung den vollen Betrag mit allen Unwägbarkeiten.

Liegt bereits ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid vor, gelten für die Übertragung zusätzliche Regeln, die wir im Beitrag titulierte Forderung verkaufen erklären.

Was Sie für eine Prüfung zusammenstellen

Legen Sie Kontoauszüge mit den Auszahlungen bereit, vorhandene Verträge oder Schuldscheine, Nachrichten und Briefe zum Darlehen sowie eine Übersicht aller Rückzahlungen. Notieren Sie, ob und wann Sie gekündigt haben. Ist die Forderung geerbt, gehören Erbnachweis und eine Liste der Miterben dazu.

Auf dieser Grundlage prüfen wir, ob und zu welchen Bedingungen wir Ihre Forderung übernehmen. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko.

Schicken Sie uns Ihre Darlehensforderung zur kostenfreien Prüfung.

office@rechtekaeufer.de

Vorheriger Beitrag
Elternhaus auf dem Land: Preise sinken – verkaufen oder warten?
Nächster Beitrag
Seriöser Rechtekäufer? 7 Prüfsteine vor der Unterschrift