Steuerreform 2027 im Kabinett: Was sie Erben bringt

Steuerreform 2027 im Kabinett: Was sie Erben bringt

Die Steuerreform 2027 ist auf dem Weg: Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Einkommensteuer beschlossen. Für Erben ist vor allem bemerkenswert, was fehlt. Die Erbschaftsteuer bleibt unangetastet, und die Koalition finanziert die Entlastung ausdrücklich nicht über Erbschaften oder Vermögen. Wer einen Erbteil, einen Pflichtteil oder eine Forderung zu Geld machen will, muss deshalb nicht auf Berlin warten.

Steuerpolitik ist in diesem Jahr ein Dauerthema. Im Frühjahr wurde im Bundestag über eine Vermögensteuer debattiert, seit Monaten wird über die Erbschaftsteuer gestritten, und im Oktober steht ein Termin in Karlsruhe an. Mitten in diese Gemengelage fällt nun die Einkommensteuerreform. Viele Erben fragen sich, ob sich für sie etwas ändert und ob sie mit Entscheidungen besser warten.

Was der Koalitionsausschuss vereinbart hat

Die Grundlage legte der Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026. Union und SPD verständigten sich auf eine Entlastung bei der Einkommensteuer, die in zwei Stufen 2027 und 2028 wirken soll. Das Volumen liegt bei rund zehn Milliarden Euro jährlich und damit unter dem, was zuvor diskutiert worden war. Zur Gegenfinanzierung wird die sogenannte Reichensteuer verschärft. Änderungen bei der Erbschaftsteuer oder eine Vermögensteuer gehören ausdrücklich nicht zum Paket. Ein weiteres Vorhaben zur Vereinfachung des Steuerrechts, unter anderem mit einer vorausgefüllten Steuererklärung, soll im Herbst folgen.

Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Regelung Bisher Nach dem Entwurf
Grundfreibetrag 12.348 Euro (2026) 12.564 Euro (2027), 12.900 Euro (2028)
Steuersatz 45 Prozent ab rund 277.800 Euro zu versteuerndem Einkommen ab 250.000 Euro
Neuer Steuersatz 47 Prozent nicht vorhanden ab 280.000 Euro

Die Werte gelten für Einzelveranlagte. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, in Kraft treten soll die Reform zum 1. Januar 2027. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.

Erbschaft, Pflichtteil, Zinsen: Welche Steuer wofür gilt

Für Erben ist eine Unterscheidung grundlegend, die in der öffentlichen Debatte oft verschwimmt. Was Sie von Todes wegen erwerben, unterliegt der Erbschaftsteuer, nicht der Einkommensteuer. Das gilt für den Erbteil ebenso wie für ein Vermächtnis oder einen geltend gemachten Pflichtteil. An diesen Regeln ändert die Reform nichts.

Anders liegt es bei Erträgen, die später hinzukommen. Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie sind Einkünfte, die Ihrem persönlichen Steuersatz unterliegen. Hier wirkt die Reform über den Tarif. Verzugs- und Prozesszinsen, die ein säumiger Schuldner auf einen offenen Anspruch zahlen muss, zählen dagegen zu den Kapitalerträgen und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.

Und der Verkauf eines Erbteils? Er ist im Grundsatz eine private Vermögensumschichtung. Gehört allerdings ein Grundstück zum Nachlass, das der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft hat, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Spekulationssteuer beim Erbteil.

Warum Warten auf die Politik selten hilft

Die Reform zeigt ein Muster, das Erben kennen sollten. Steuerpolitische Pläne werden lange diskutiert, ändern sich auf dem Weg und treten erst Monate später in Kraft. Die Erbschaftsteuer wird dabei von Karlsruhe bestimmt, nicht vom Kabinett. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und über die Freibeträge. Wann ein Urteil fällt und was der Gesetzgeber daraus macht, weiß niemand.

Wer seine Entscheidung über einen Erbteil oder einen offenen Anspruch an diese Zeitachse koppelt, wartet womöglich Jahre. In dieser Zeit laufen Fristen, Miterben verändern ihre Pläne, Schuldner verlieren an Zahlungsfähigkeit. Die Steuerpolitik bleibt dagegen in Bewegung, ganz gleich, ob Sie handeln oder nicht.

Drei Fragen, die keine Reform beantwortet

  1. Läuft eine Frist? Viele Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben.
  2. Wie belastbar ist die Gegenseite? Ob ein Erbe, eine Erbengemeinschaft oder ein privater Schuldner zahlen kann, hängt von seiner Liquidität ab, nicht vom Steuertarif.
  3. Wie viel wollen Sie selbst tragen? Die Durchsetzung eines Rechts verlangt Zeit, Nerven und die Bereitschaft, ein Verfahren über Jahre zu begleiten.

Diese Fragen entscheiden über den Wert Ihres Rechts weit mehr als jede Änderung am Einkommensteuertarif. Sie lassen sich heute klären, ohne dass ein Gesetz verabschiedet sein muss.

Ein typischer Fall

Eine Frau ist Miterbin einer Wohnanlage und hat zugleich gegen ihren Bruder einen Ausgleichsanspruch aus der Verwaltung des Nachlasses. Sie hat sich vorgenommen, erst zu entscheiden, wenn klar ist, wie die Steuerreform ausfällt. Nun liegt der Entwurf vor, und er betrifft ihre Lage kaum. Das Warten hat ihr ein weiteres Jahr ohne Lösung beschert, in dem die Fronten in der Familie verhärtet sind. Ihr Bruder antwortet inzwischen nur noch schriftlich und über Dritte, eine Einigung scheint ferner als je zuvor.

Den eigenen Weg wählen

Ob Sie Ihr Recht selbst verfolgen oder verkaufen, ist Ihre Entscheidung. Beide Wege sind legitim. Der Verkauf an die Deutsche RechteKäufer GmbH bringt Ihnen Geld, sobald der Vertrag vollzogen ist. Wir übernehmen die weitere Durchsetzung samt Risiko. Das gilt für Erbteile, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und andere Forderungen.

Halten Sie für eine Prüfung die Unterlagen bereit, aus denen sich Ihr Recht ergibt: Testament oder Erbnachweis, Nachlassverzeichnis, Verträge und den Schriftverkehr mit der Gegenseite. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, gehört er dazu. Die Prüfung ist kostenfrei und ohne Kostenrisiko. Danach wissen Sie, was Ihr Recht heute wert ist, unabhängig davon, wie die Reform am Ende aussieht.

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