Nachvermächtnis verkaufen: Geld aus dem Berliner Testament

Mit einem Nachvermächtnis wird ein Gegenstand zuerst einem Vorvermächtnisnehmer, häufig dem überlebenden Ehegatten, und erst danach Ihnen zugewendet. Bis zum Nachvermächtnisfall halten Sie eine geschützte Anwartschaft. Wer nicht Jahrzehnte warten will, kann ein Nachvermächtnis verkaufen.
Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den Ehegattentestamenten. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein, die Kinder erben erst nach dem Längerlebenden. Viele Paare verfeinern dieses Modell mit Vermächtnissen. Das Haus soll zunächst dem überlebenden Partner bleiben und später an die Tochter gehen. Das Depot soll der Witwe zur Verfügung stehen, danach aber dem Sohn aus erster Ehe zufallen. Rechtlich entsteht dabei oft ein Vor- und Nachvermächtnis.
Wie ein Nachvermächtnis funktioniert
§ 2191 Abs. 1 BGB beschreibt die Gestaltung. Wendet der Erblasser einen vermachten Gegenstand von einem späteren Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zu, gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. Der Nachvermächtnisnehmer erhält seinen Anspruch also nicht gegen den Erben des Erblassers, sondern gegen den Vorvermächtnisnehmer. Stirbt dieser, richtet sich der Anspruch gegen dessen Erben.
Wichtig ist der Unterschied zur Schlusserbeneinsetzung. Der Schlusserbe erbt den gesamten Nachlass des Längerlebenden, so wie er bei dessen Tod vorhanden ist. Der Nachvermächtnisnehmer hat dagegen einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, der schon beim ersten Erbfall festgelegt wurde.
Was der Bundesgerichtshof zum Nachvermächtnis entschieden hat
Wie folgenreich diese Konstruktion sein kann, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2000 (Az. IV ZR 99/99). Ein Erblasser hatte seiner zweiten Ehefrau den hälftigen Anteil an einem Erbbaurecht auf Lebenszeit vermacht, danach sollte er an seine Tochter fallen. Die Tochter schlug ihre Erbschaft aus und erhielt den Pflichtteil, berechnet aus dem gesamten Nachlass. Der Testamentsvollstrecker teilte der Witwe daraufhin mit, sie könne frei über das Erbbaurecht verfügen. Sie verkaufte es.
Der BGH sah das anders als der Testamentsvollstrecker. Der Pflichtteil sei nicht auf das Nachvermächtnis anzurechnen, weil Schuldner des Pflichtteils der Erbe sei, Schuldner des Nachvermächtnisses aber die Rechtsnachfolger der Vorvermächtnisnehmerin. Das Nachvermächtnis war deshalb grundsätzlich ungekürzt zu erfüllen. Zugleich stellte der Senat klar, dass ein Nachvermächtnis bereits nach dem Erbfall und noch vor dem Nachvermächtnisfall ausgeschlagen werden kann, auch durch schlüssiges Verhalten. Ob die Tochter das getan hatte, musste das Berufungsgericht erneut prüfen. Da das Erbbaurecht inzwischen verkauft war, ging es für sie nicht mehr um den Gegenstand selbst, sondern um Schadensersatz gegen den Testamentsvollstrecker.
Drei Lehren für Nachvermächtnisnehmer
- Ihr Recht ist robuster, als Beteiligte oft behaupten. Selbst ein ausgezahlter Pflichtteil lässt es nicht automatisch entfallen.
- Ihr Recht kann aber durch eigenes Verhalten verloren gehen. Erklärungen gegenüber Erben, Vorvermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker sollten Sie deshalb mit Bedacht abgeben.
- Der Gegenstand ist während der Wartezeit gefährdet. Ohne Sicherung kann der Vorvermächtnisnehmer ihn veräußern, und Ihnen bleibt im Zweifel nur ein Ersatzanspruch.
Den Gegenstand während der Wartezeit schützen
Nach dem Gesetz gelten für die Zeit bis zum Nachvermächtnisfall die Regeln über bedingte und befristete Rechte entsprechend. Der Vorvermächtnisnehmer darf Ihre Anwartschaft nicht schuldhaft vereiteln. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wie einem Erbbaurecht lässt sich Ihr künftiger Anspruch durch eine Vormerkung im Grundbuch sichern. Das ist der wirksamste Schutz gegen einen Verkauf an Dritte.
Bei Wertpapieren, Konten oder beweglichen Sachen ist der Schutz schwächer. Hier kommt es auf das Testament an, etwa auf Anordnungen eines Testamentsvollstreckers, und auf eine sorgfältige Dokumentation des Bestands beim ersten Erbfall.
Denken Sie auch an die Fristen danach. Der Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer oder dessen Erben entsteht erst mit dem Nachvermächtnisfall. Ab dann laufen die Verjährungsfristen, bei Geld und beweglichen Sachen in der Regel drei Jahre ab Jahresende und Kenntnis, bei Grundstücken zehn Jahre. Wer den Tod des Vorvermächtnisnehmers erst spät erfährt oder mit dessen Erben lange verhandelt, sollte diese Fristen im Blick behalten.
Wenn die Wartezeit zur Belastung wird
Ein Nachvermächtnis aus einem Berliner Testament bindet Sie an das Leben eines anderen Menschen. Oft ist es ein Elternteil oder ein Stiefelternteil. Viele Bedachte empfinden das als unangenehm. Sie möchten weder über die Lebenserwartung eines Angehörigen nachdenken noch jahrelang kontrollieren, ob mit dem Haus oder dem Depot sorgfältig umgegangen wird.
Ein typischer Fall: Ein Witwer erhält das Ferienhaus der verstorbenen Ehefrau auf Lebenszeit, danach soll es an ihre Tochter aus erster Ehe fallen. Der Witwer heiratet erneut und bewohnt das Haus mit seiner neuen Partnerin. Die Tochter will keinen Streit mit dem Stiefvater, sorgt sich aber, dass das Haus verfällt oder belastet wird. Sie braucht eine Lösung, die das Verhältnis nicht vergiftet.
Nachvermächtnis verkaufen und die Wartezeit abgeben
Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft auch Nachvermächtnisse an. Sie erhalten jetzt einen festen Betrag. Wir übernehmen die Anwartschaft, sichern sie, soweit möglich, und machen den Anspruch geltend, wenn der Nachvermächtnisfall eintritt. Das Risiko der langen Wartezeit, der Werterhaltung und der späteren Durchsetzung gegenüber den Erben des Vorvermächtnisnehmers liegt dann bei uns.
Für die Bewertung kommt es auf den Gegenstand, seine Sicherung, das Alter des Vorvermächtnisnehmers und den genauen Wortlaut des Testaments an. Auch die Frage, ob Ihr Recht vererblich ist, falls Sie vor dem Nachvermächtnisfall versterben, spielt eine Rolle. Ähnliche Fragen behandelt der Beitrag Vermächtnis vor Fälligkeit verkaufen.
Was Sie uns schicken sollten
Senden Sie uns das Berliner Testament oder den Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, Angaben zum vermachten Gegenstand und zum Vorvermächtnisnehmer sowie einen Grundbuchauszug bei Immobilien. Haben Sie gegenüber Erben oder Testamentsvollstrecker bereits Erklärungen abgegeben oder einen Pflichtteil erhalten, teilen Sie uns das mit. Gerade diese Punkte entscheiden darüber, wie belastbar Ihre Anwartschaft ist.
Geben Sie die Wartezeit ab. Lassen Sie Ihr Nachvermächtnis jetzt kostenfrei bewerten.
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