Erbschaftsteuer stunden lassen: Wann das Finanzamt wartet

Erbschaftsteuer stunden lassen: Wann das Finanzamt wartet

Wer eine Wohnimmobilie erbt und die Erbschaftsteuer nur durch deren Verkauf bezahlen könnte, kann nach § 28 Abs. 3 ErbStG eine Stundung von bis zu zehn Jahren beantragen. Die Hürden sind hoch: Andere Mittel und ein Bankkredit gehen vor, und mit dem Verkauf endet die Stundung. Für Erben ohne Liquidität ist sie deshalb nur eine von mehreren Lösungen.

Der Bescheid kommt, die Frist ist kurz, das Konto leer. Geerbt haben Sie ein Haus oder einen Anteil daran, aber kein Bargeld. Die Familie will nicht verkaufen, die Bank zögert mit einem Kredit. Genau für diese Lage hat der Gesetzgeber eine besondere Stundung geschaffen. Sie hilft, aber anders, als viele hoffen.

Was § 28 Abs. 3 ErbStG verspricht

Gehört zu einem Erwerb begünstigtes Wohnvermögen, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden. Voraussetzung ist, dass er die Steuer nur durch die Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Für Erwerbe von Todes wegen ist die Stundung zinslos.

Zwei Bedingungen folgen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Stundung endet, sobald das Grundstück auf einen Dritten übergeht. Sie endet auch, wenn es nicht mehr Wohnzwecken dient. Wer verkauft, verliert sie also gerade in dem Moment, in dem er Geld bekommt.

Die Entscheidung vom 26. März 2025: andere Mittel zuerst

Wie streng die Voraussetzung „nur durch Veräußerung“ zu verstehen ist, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. März 2025 (Az. 14 V 14156/24) herausgearbeitet. Ausgeschlossen ist die Stundung nach den Gründen der Entscheidung, wenn der Erwerber die Steuer aus anderem erworbenem oder eigenem Vermögen begleichen kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Steuer entsteht, also regelmäßig der Todestag.

Auch ein Kredit ist zumutbar. Das Gericht verlangt grundsätzlich, dass der Erwerber zunächst ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen bei einer Bank aufnimmt. Kredite von Verwandten oder vom grauen Kapitalmarkt muss er dagegen nicht suchen. Wer zusätzlich eine Stundung aus persönlichen Härtegründen nach der Abgabenordnung begehrt, muss außerdem stundungswürdig sein.

Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht München mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. 4 K 308/20) entschieden: Wer vorhandene Barmittel aus dem Nachlass für andere Zwecke einsetzt, kann sich anschließend nicht auf die Stundung berufen.

Was das für Sie praktisch bedeutet

Die Stundung ist ein Instrument für Erben, die bleiben wollen. Sie schützt den, der die Immobilie behält und selbst nutzt oder vermietet, und dem schlicht die Liquidität fehlt. Wer ohnehin verkaufen will, gewinnt durch sie wenig.

Prüfen Sie deshalb in dieser Reihenfolge:

  1. Reichen Geld, Wertpapiere oder andere Werte aus dem Nachlass oder aus Ihrem eigenen Vermögen, um die Steuer zu zahlen?
  2. Gibt Ihnen eine Bank einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen, gegebenenfalls mit der geerbten Immobilie als Sicherheit?
  3. Wollen Sie die Immobilie langfristig behalten, und dient sie Wohnzwecken?

Nur wenn die ersten beiden Fragen mit Nein und die dritte mit Ja beantwortet werden, kommt § 28 Abs. 3 ErbStG ernsthaft in Betracht. Stellen Sie den Antrag beim Finanzamt rechtzeitig vor Fälligkeit der Steuer. Die Einzelheiten Ihres Falls klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Die allgemeine Stundung als Rückfallebene

Scheitert die Sonderregel, bleibt § 222 AO. Danach kann das Finanzamt Steuern stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Diese Stundung steht im Ermessen der Behörde, wird in der Regel nur gegen Sicherheit gewährt und ist nach § 234 AO zu verzinsen.

Gerade die Stundungswürdigkeit, die das Finanzgericht Berlin-Brandenburg betont, wird dabei genau geprüft. Wer seine Liquidität vorher für anderes ausgegeben oder Fristen versäumt hat, hat schlechte Karten. Planen Sie die Steuer deshalb vom ersten Tag nach dem Erbfall an mit.

Erbengemeinschaft: Wenn nur Ihnen das Geld fehlt

Besonders schwierig ist die Lage für einen Miterben. Die Erbschaftsteuer schuldet jeder Erbe für seinen Erwerb selbst. Das Haus gehört aber allen gemeinsam. Sie können es nicht allein beleihen und nicht allein verkaufen. Eine Bank wird einen Anteil an einer Erbengemeinschaft selten als Sicherheit akzeptieren.

Ob die Stundung dann greift, hängt vom Einzelfall ab. Eine weitere Möglichkeit liegt näher: Ihren Erbteil zu verkaufen. Mit dem Erlös zahlen Sie die Steuer, ohne dass das Haus selbst verkauft werden muss und ohne Zustimmung der Miterben. Die Geschwister haben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht und können zu denselben Bedingungen einsteigen.

Ein typischer Fall

Eine Nichte erbt zusammen mit zwei Cousins ein Mehrfamilienhaus ihrer Tante. Als Nichte fällt sie in eine ungünstige Steuerklasse mit geringem Freibetrag. Der Steuerbescheid ist hoch, ihr eigenes Erspartes reicht nicht. Die Cousins wollen das Haus halten und die Mieten einnehmen. Eine Bank lehnt den Kredit ab, weil sie den Anteil an der Erbengemeinschaft nicht als Sicherheit nimmt.

Die Nichte kann um Stundung kämpfen und zehn Jahre lang auf ein Haus gebunden bleiben, über das sie nicht allein entscheidet. Oder sie verkauft ihren Erbteil, zahlt die Steuer und ist frei. Beides ist legitim. Der Verkauf beendet die Abhängigkeit.

Liquidität, wenn sie gebraucht wird

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile mit Immobilien an, auch wenn die Miterben nicht mitziehen. Sie erhalten Ihr Geld zu einem Zeitpunkt, der zu Ihrer Steuerfrist passt. Die Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft übernehmen wir.

Welche Steuern beim Verkauf eines Erbteils selbst anfallen können, erläutern unsere Beiträge zur Grunderwerbsteuer beim Erbteilsverkauf und zur Spekulationssteuer.

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office@rechtekaeufer.de

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