Erbe im Ausland: Was in Deutschland versteuert wird

Erbe im Ausland: Was in Deutschland versteuert wird

Ein Erbe mit Wohnsitz im Ausland ist in Deutschland voll erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erblasser hier lebte. Lebten beide im Ausland, erfasst das deutsche Recht nur Inlandsvermögen wie deutsche Grundstücke. Der Bundesfinanzhof hat 2022 entschieden, dass ein Grundstücksvermächtnis nach altem Recht nicht darunter fiel. Der Gesetzgeber hat inzwischen nachgezogen.

Sie leben in Wien, Zürich oder Toronto, und in Deutschland stirbt ein Elternteil. Plötzlich sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, die ein Haus in Niedersachsen hält. Das Finanzamt schickt eine Erklärungsaufforderung, die Miterben vor Ort entscheiden über Dinge, die Sie aus der Ferne kaum beeinflussen können. Zwei Fragen drängen sich auf: Was will der deutsche Fiskus von Ihnen? Und wie kommen Sie an Ihren Anteil?

Entscheidend ist zuerst der Wohnsitz des Erblassers

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht daran, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung Inländer ist. Inländer ist vor allem, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutsche Staatsangehörige gelten außerdem noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer, wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.

Für Sie heißt das: Lebte der Verstorbene in Deutschland, unterliegt Ihr gesamter Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, gleichgültig, wo Sie wohnen und wo das Vermögen liegt. Ihr ausländischer Wohnsitz schützt Sie nicht.

Wenn beide im Ausland lebten: nur Inlandsvermögen

Lebten Erblasser und Erbe im Ausland, greift § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Besteuert wird dann nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG besteht. Dazu gehören insbesondere Grundstücke in Deutschland, inländisches Betriebsvermögen und bestimmte Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften. Ein deutsches Bankkonto gehört dagegen grundsätzlich nicht dazu.

Persönliche Freibeträge erhalten heute auch beschränkt Steuerpflichtige. Der Europäische Gerichtshof hatte die frühere Benachteiligung mit Urteil vom 8. Juni 2016 in der Rechtssache Hünnebeck (C-479/14) beanstandet. Seitdem regelt § 16 Abs. 2 ErbStG, dass der Freibetrag gekürzt wird, soweit Vermögen nicht der deutschen Steuer unterliegt.

Das Urteil vom 23. November 2022 zum Vermächtnis

Mit Urteil vom 23. November 2022 (Az. II R 37/19) hat der Bundesfinanzhof einen Fall entschieden, der viele grenzüberschreitende Familien betraf. Eine im Ausland lebende Frau hatte 2013 von einer ebenfalls im Ausland lebenden Erblasserin per Vermächtnis einen Anteil an einem deutschen Grundstück erhalten. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof hob die Bescheide auf. Ein Vermächtnis verschafft nach deutschem Recht kein Eigentum, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung, § 2174 BGB. Dieser Anspruch war nach der damaligen Gesetzesfassung kein Inlandsvermögen. Seine frühere, abweichende Rechtsprechung gab der Senat insoweit auf.

Der Gesetzgeber hat reagiert. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfasst inzwischen ausdrücklich auch Vermögensanfälle, die in einem Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen bestehen. Für neuere Erbfälle hilft das Urteil Vermächtnisnehmern im Ausland daher nicht mehr. Es zeigt aber, wie genau die Rechtsform des Erwerbs über die Steuerpflicht entscheidet.

Doppelbesteuerung: der Blick über die Grenze

Viele Staaten erheben ihrerseits Erbschaftsteuer, oft nach dem Wohnsitz des Erben. Dann kann derselbe Erwerb in zwei Ländern besteuert werden. Deutschland hat Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer nur mit wenigen Staaten geschlossen. Ansonsten hilft die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG, die aber an Voraussetzungen geknüpft ist.

Wichtig ist auch der umgekehrte Blick. Ihr Wohnsitzstaat kann den Erwerb seinerseits besteuern, selbst wenn das Vermögen vollständig in Deutschland liegt. Ob und in welcher Höhe er die deutsche Steuer anrechnet, richtet sich nach dessen Recht. Sammeln Sie deshalb früh alle Bescheide und Belege, die Sie in beiden Ländern brauchen werden.

Wer im Ausland lebt und in Deutschland erbt, sollte deshalb früh klären, welches Land in welchem Umfang zugreift. Lassen Sie diese Frage im Einzelfall von einem Steuerberater prüfen, der beide Rechtsordnungen im Blick hat.

Liquidität aus der Ferne

Die Steuerfrage ist das eine. Das andere ist die praktische Lage. Eine Erbengemeinschaft lässt sich aus dem Ausland schwer steuern. Termine beim Nachlassgericht, Absprachen über Vermietung oder Verkauf, Besichtigungen: Wer nicht vor Ort ist, wird schnell übergangen oder blockiert ungewollt alles, weil Unterschriften fehlen.

Gleichzeitig fällt die Erbschaftsteuer an, bevor Geld aus dem Nachlass fließt. Für Erben im Ausland ist der Verkauf des Erbteils deshalb oft der direkteste Weg. Die Übertragung des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Erben im Ausland handeln dabei häufig über eine Vollmacht, sodass sie nicht eigens anreisen müssen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, fällt beim Verkauf an einen Dritten Grunderwerbsteuer an. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Erbteil mit Immobilie verkaufen.

Ein typischer Fall

Ein Sohn lebt seit zwanzig Jahren in Kanada. Seine Mutter stirbt in Deutschland und hinterlässt ihm und seiner Schwester eine Eigentumswohnung und ein Depot. Weil die Mutter Inländerin war, ist der Sohn mit seinem gesamten Erwerb in Deutschland steuerpflichtig. Die Schwester will die Wohnung behalten, kann ihn aber nicht auszahlen.

Der Sohn kann jahrelang aus der Ferne verhandeln. Oder er verkauft seinen Erbteil, zahlt die deutsche Steuer aus dem Erlös und ist aus der Erbengemeinschaft heraus. Die Schwester hat ein Vorkaufsrecht und kann zu denselben Bedingungen übernehmen. Beide Wege sind legitim. Der Verkauf macht den Sohn unabhängig von der Zeitzone.

Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile auch von Erben mit Wohnsitz im Ausland an. Wir übernehmen die Abwicklung vor Ort und das Risiko der weiteren Auseinandersetzung.

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