Erbschaftsteuer vor dem Verfassungsgericht: Was Erben erwartet

Die Erbschaftsteuer steht vor dem Bundesverfassungsgericht: Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat in zwei Verfahren über Freibeträge, Steuersätze, die Bewertung von Grundbesitz und die Privilegien für Betriebsvermögen. Für Erben, deren Erbfall schon eingetreten ist, gilt weiter das Recht am Todestag. Wer seinen Erbteil verkaufen will, muss das Urteil nicht abwarten.
Selten wurde eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe so aufmerksam erwartet. Die Politik schaut seit Monaten auf das Gericht, die Koalition hat Änderungen an der Erbschaftsteuer bewusst zurückgestellt, und die Zahlen des Statistischen Bundesamts haben gerade erst einen Rekord gemeldet. Für Erben stellt sich eine einfache Frage: Was bedeutet das alles für mich?
Zwei Verfahren an zwei Tagen
Am 12. Oktober verhandelt das Gericht unter dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes für formell verfassungswidrig. Angegriffen werden die Regeln zur Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG. Kern des Vorwurfs: Freibeträge und Steuersätze seien nicht an die Preissteigerungen der vergangenen Jahre angepasst worden.
Am 13. Oktober folgt das Verfahren 1 BvR 804/22. Beschwerdeführer ist ein Mann, der seine Tante beerbt hat. In ihrem Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundbesitz. Er sieht sich gegenüber Erben von Betriebsvermögen benachteiligt, die weitreichende Verschonungen in Anspruch nehmen können.
| Termin | Aktenzeichen | Gegenstand |
|---|---|---|
| 12. Oktober 2026 | 1 BvF 1/23 | Normenkontrolle auf Antrag Bayerns: Freibeträge, Steuersätze, Bewertung von Grundbesitz |
| 13. Oktober 2026 | 1 BvR 804/22 | Verfassungsbeschwerde eines Erben: Privatvermögen im Vergleich zu verschontem Betriebsvermögen |
Warum die Verfahren so viel Gewicht haben
Das Gericht hat sich schon zweimal grundlegend mit der Erbschaftsteuer befasst, zunächst mit Beschluss vom 7. November 2006, Aktenzeichen 1 BvL 10/02. Zuletzt beanstandete es mit Urteil vom 17. Dezember 2014, Aktenzeichen 1 BvL 21/12, die damaligen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und gab dem Gesetzgeber auf, sie neu zu fassen. Bis zur Neuregelung blieb das alte Recht anwendbar. Ein ähnliches Muster ist auch diesmal denkbar, sicher ist es nicht.
Politisch ist die Lage verfahren. Die SPD hat ein Konzept mit einem Lebensfreibetrag vorgelegt, die Union will das Urteil abwarten. Im Koalitionsausschuss vom Juli spielte die Erbschaftsteuer bewusst keine Rolle. Was Karlsruhe entscheidet, dürfte deshalb den Takt für die nächsten Jahre vorgeben.
Warum Immobilienerben genau hinsehen sollten
Für viele Familien ist das bayerische Verfahren das wichtigere. Die persönlichen Freibeträge gelten seit Jahren unverändert, während die Werte von Häusern und Wohnungen gestiegen sind. Wer ein Elternhaus in einer teuren Region erbt, überschreitet die Freibeträge deshalb heute schneller als früher. Hinzu kommt die Bewertung von Grundbesitz, die ebenfalls auf dem Prüfstand steht. Sollte das Gericht hier Korrekturen verlangen, beträfe das vor allem künftige Erbfälle mit Immobilien.
Ein Steuerthema mit großem regionalem Gefälle
Wie ungleich sich Erbschaften verteilen, zeigt eine Auswertung des Statistischen Bundesamts vom 29. September 2026. Von den 150,5 Milliarden Euro steuerpflichtiger Erbschaften und Schenkungen des Jahres 2025 entfielen 95 Prozent auf Westdeutschland. Pro Kopf wurde im Westen mehr als viermal so viel vererbt und verschenkt wie im Osten einschließlich Berlin. Auch die festgesetzte Steuer konzentrierte sich zu 95 Prozent auf den Westen. Den bundesweiten Rekord bei der Erbschaftsteuer haben wir im Beitrag Erbschaftsteuer auf Rekordhoch beschrieben.
Was ein Urteil für Ihren Erbfall bedeutet
Für die meisten Erben ist die wichtigste Nachricht unspektakulär. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Maßgeblich ist das Recht, das an diesem Tag galt. Selbst wenn das Gericht Vorschriften beanstandet, folgt daraus nicht automatisch eine neue Rechnung für vergangene Erbfälle. Wie weit ein Urteil zurückwirkt, entscheidet das Gericht selbst.
Für künftige Erbfälle kann sich dagegen viel ändern: höhere Freibeträge, ein anderer Tarif, engere Verschonungen für Betriebsvermögen. In welche Richtung es geht, ist offen. Wer heute plant, plant unter Unsicherheit.
Was Sie nicht aufschieben sollten
- Fristen im Blick behalten: Ansprüche gegen Miterben oder Erben verjähren unabhängig davon, was in Karlsruhe geschieht.
- Liquidität sichern: Ein Steuerbescheid für einen bereits eingetretenen Erbfall bleibt zu bezahlen, auch während das Gericht berät.
- Die eigene Position klären: Wer in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft feststeckt, gewinnt durch Warten auf ein Urteil nichts.
Ein typischer Fall
Eine Nichte ist Miterbin ihres Onkels, gemeinsam mit zwei Cousins. Zum Nachlass gehören eine vermietete Wohnung und ein Depot. Die Cousins wollen alles liegen lassen, bis Karlsruhe entschieden hat, weil sie auf günstigere Regeln hoffen. Der Erbfall liegt aber bereits über ein Jahr zurück, für ihn gilt das alte Recht. Die Nichte zahlt ihre Steuer aus eigenen Mitteln und wartet auf ihren Anteil, ohne dass das Urteil daran etwas ändern wird.
Verkaufen ist unabhängig von Karlsruhe möglich
Nach § 2033 Abs. 1 BGB können Sie über Ihren Anteil am Nachlass verfügen, auch ohne Zustimmung der Miterben. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung, den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. Die Deutsche RechteKäufer GmbH kauft Erbteile, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Sie erhalten Ihr Geld, wir übernehmen die weitere Auseinandersetzung mit allen Risiken. Abwarten ist legitim. Verkaufen ebenso.
Halten Sie Erbnachweis, Steuerbescheid, Nachlassverzeichnis und den Schriftverkehr mit den Miterben bereit. Damit prüfen wir kostenfrei und ohne Kostenrisiko, was Ihr Anteil wert ist.
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